(3)Absatz 3,Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."
Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0021).Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen vergleiche , das Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0021).
Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0185, mwN).Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0185, mwN).
Die belangte Behörde hat vor diesem rechtlichen Hintergrund die Ratenzahlung zu Recht nicht bewilligt, weil ab 14. Februar 2014 die vorliegenden Geldstrafen bzw. der danach ausstehende Rest bei einer Rate von EUR 200,-- monatlich - wie unbekämpft festgestellt - nicht mehr vollstreckt werden dürfen.
Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er im Rahmen der Rechtsrüge meint, seinen Verpflichtungen bei einer Rate von EUR 200,-- Monatszahlungen nachkommen zu können, weil er im Falle einer Ratenzahlungsbewilligung die Zahlung anerkannt hätte, was die Vollstreckungsverjährung gehemmt hätte.
Mangels entsprechender Behauptungen in der Beschwerde, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei einer Auseinandersetzung mit dem Konkursverfahren des Beschwerdeführers gekommen wäre, war auf die dahin gehende Verfahrensrüge wegen Fehlens der Relevanz nicht einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafen in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt fünf Delikte zugrunde lagen, von denen drei in den Vollzugsbereich des Bundes, zwei hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Bund drei Fünftel und dem Land zwei Fünftel des Verfahrensaufwandes zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2011/02/0053).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafen in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt fünf Delikte zugrunde lagen, von denen drei in den Vollzugsbereich des Bundes, zwei hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Bund drei Fünftel und dem Land zwei Fünftel des Verfahrensaufwandes zuzusprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2011/02/0053).