Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 13. April 2012, Zl. MA 35/IV-B 188/2011, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 13. April 2012, Zl. MA 35/IV-B 188 aus 2011,, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, mwN) beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, mwN) beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den vollen Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das auf den vollen Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2012