Der Beschwerdeführer führt in seiner am 15. Juni 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde aus, er habe einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. März 2010 betreffend eine näher angeführte Liegenschaft erhalten, obwohl der Magistrat bereits mit Schreiben vom 11. November 2009 und durch einen Beschluss des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt vom 22. September 2009 auf den "Eigentumsübergang zu KR CK" hingewiesen worden sei. "Gegen diesen Beschluss richtet sich das nicht ausdrücklich als Berufung bezeichnete Schreiben vom 17. März 2010", worüber die belangte Behörde bislang keine Entscheidung getroffen habe.
Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde unter Beilage /.A ein an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke, Betriebsabteilung 9; Gebühren" gerichtetes Schreiben vor, welches folgenden Inhalt aufweist:
"Wien, am 17. März 20110
Veith/e
Wasser-/Abwassergebühr Kundennr. 000001522
Rechnungsnr. 313400008262
EZ. 2512 GB 1006 KG Landstraße
Neuer Eigentümer - Neue Anschrift
'Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit September 2009 ist ein Eigentümerwechsel des Hauses W, V,Mit September 2009 ist ein Eigentümerwechsel des Hauses W, römisch fünf,
auf Herrn KR CK per Adresse Hausverwaltung
…
eingetreten.
Sie werden ersucht, dies künftig bei Ihren Vorschreibungen zu
berücksichtigen und auch künftige Bescheide an oben genannte
Adresse zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen"
Mit hg. Verfügung vom 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass in der Beschwerde zwar die "Berufung vom 17. März 2010 (.A)" als Beweis angeführt worden sei, die mit "/.A" bezeichnete Beilage aber offensichtlich die Ablichtung eines anderen Schriftstückes enthalte. Dem Beschwerdeführer wurde zur Vorlage der Berufung eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer u. a. bekannt, dass es sich bei der genannten Beilage ./A um die am 17. März 2010 eingebrachte und von der belangten Behörde nicht erledigte Berufung handle, wobei "das dortige Datum '17. März 20110' ein Schreibfehler" sei.
Nach § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung enthalten. Die ausdrückliche Bezeichnung als Berufung ist hingegen nicht erforderlich. Die Wertung eines Schriftsatzes als Berufung hat zur Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, dass die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen (vgl. Stoll, BAO, 2567, mwN).Nach Paragraph 250, Absatz eins, BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung enthalten. Die ausdrückliche Bezeichnung als Berufung ist hingegen nicht erforderlich. Die Wertung eines Schriftsatzes als Berufung hat zur Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, dass die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen vergleiche , Stoll, BAO, 2567, mwN).
Dies ist bei dem im Beschwerdefall vorgelegten Schreiben vom 17. März 2010 jedoch nicht der Fall. Dieses Schreiben enthält keinen wie immer gearteten Hinweis, dass damit die Bekämpfung einer behördlichen Maßnahme beabsichtigt wäre. Es wird auch nicht auf eine Entscheidung der Abgabenbehörde Bezug genommen, die Gegenstand einer nachprüfenden Entscheidung sein könnte. Bei dem vom Beschwerdeführer nur in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz handelt es sich vielmehr um ein Ersuchen an den Magistrat der Stadt Wien, die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück zur Kenntnis zu nehmen und "künftige Bescheide" an den neuen Eigentümer zu richten.
Eine Entscheidung der vom Beschwerdeführer als belangte Behörde bezeichneten Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien über solche Ersuchen ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bezeichneten belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bezeichneten belangten Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2011