(8)Absatz 8,Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß."
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist dieses Gesetz "weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG ist dieses Gesetz "weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", anzuwenden.
Wie sich schließlich aus § 85f ZollR-DG ergibt, sind die Vorschriften über Rechtsmittel des ZollR-DG (§§ 85a ff ZollR-DG) in jedem Fall anzuwenden, in dem die Zollbehörden (in erster Instanz) einzuschreiten haben. Die Abgabenbehörden sind daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren die Vorschriften über den Säumnisschutz, wie sie in den §§ 85a ff ZollR-DG enthalten sind, anzuwenden waren.Wie sich schließlich aus Paragraph 85 f, ZollR-DG ergibt, sind die Vorschriften über Rechtsmittel des ZollR-DG (Paragraphen 85 a, ff ZollR-DG) in jedem Fall anzuwenden, in dem die Zollbehörden (in erster Instanz) einzuschreiten haben. Die Abgabenbehörden sind daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren die Vorschriften über den Säumnisschutz, wie sie in den Paragraphen 85 a, ff ZollR-DG enthalten sind, anzuwenden waren.
In ihrer Äußerung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei.
Diese Ansicht ist aus den folgenden Gründen zutreffend:
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 war auf die Erlassung eines Abgabenbescheides zur Festsetzung der Abgabe für das erste Quartal 2005 gerichtet.
Nach der ungeachtet des eingebrachten Rechtsmittels (des als Antrag der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung der Säumnis gemäß § 85a ZollR-DG gedeuteten "Devolutionsantrags") weiterhin gegebenen Säumnis der Behörde erster Instanz wurde folgerichtig das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.Nach der ungeachtet des eingebrachten Rechtsmittels (des als Antrag der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung der Säumnis gemäß Paragraph 85 a, ZollR-DG gedeuteten "Devolutionsantrags") weiterhin gegebenen Säumnis der Behörde erster Instanz wurde folgerichtig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.
Es war daher zutreffend, wenn die belangte Behörde grundsätzlich davon ausging, dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen war.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde infolge der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde der ersten Stufe über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 entschieden.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde infolge der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde der ersten Stufe über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 entschieden.
Der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2006 wurde durch seine Zustellung am 2. November 2006 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch bereits der Bescheid des Zollamtes Wiener Neustadt vom 9. August 2006 vor, mit welchem eine Festsetzung der Abgabe auch für das erste Quartal 2005 vorgenommen worden war. Mit dieser Festsetzung wurde auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 erledigt. Die Säumnis mit der Erledigung des Antrags der beschwerdeführenden Partei war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr gegeben.
Damit stand der Entscheidung der auf Grund der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig gewordenen belangten Behörde die Abgabenfestsetzung des Zollamtes Wiener Neustadt vom 9. August 2006 entgegen (vgl. dazu auch Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 37, am Ende, zu § 311 BAO; siehe § 85c Abs. 8 ZollR-DG).Damit stand der Entscheidung der auf Grund der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig gewordenen belangten Behörde die Abgabenfestsetzung des Zollamtes Wiener Neustadt vom 9. August 2006 entgegen vergleiche , dazu auch Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 37, am Ende, zu Paragraph 311, BAO; siehe Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG).
Daran ändert - wie die folgenden Überlegungen zeigen - auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung der Behörde erster Instanz von dieser selbst in Anwendung des ZollR-DG später aufgehoben wurde.
Dass der Bescheid vom 9. August 2006 seinerseits später (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde nach der Erhebung des Rechtsmittels nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG) aufgehoben wurde, könnte am Befund der Unzuständigkeit der belangten Behörde nur dann etwas ändern, wenn die Aufhebung rückwirkend erfolgt wäre.Dass der Bescheid vom 9. August 2006 seinerseits später (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde nach der Erhebung des Rechtsmittels nach Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG) aufgehoben wurde, könnte am Befund der Unzuständigkeit der belangten Behörde nur dann etwas ändern, wenn die Aufhebung rückwirkend erfolgt wäre.
Es ist daher zu prüfen, welche Wirkung die Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 durch die Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2007 hatte.
Gemäß § 85b ZollR-DG gelten für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde enthält § 85b Abs. 3 ZollR-DG eine ausdrückliche Vorschrift, die im Wesentlichen § 289 Abs. 2 BAO entspricht. Die Berufungsbehörde hat demnach, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache zu entscheiden und kann insbesondere die angefochtene Entscheidung "in jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen".Gemäß Paragraph 85 b, ZollR-DG gelten für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde enthält Paragraph 85 b, Absatz 3, ZollR-DG eine ausdrückliche Vorschrift, die im Wesentlichen Paragraph 289, Absatz 2, BAO entspricht. Die Berufungsbehörde hat demnach, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache zu entscheiden und kann insbesondere die angefochtene Entscheidung "in jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen".
Im Übrigen müssen die Wirkungen der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf den im ZollR-DG enthaltenen Verweis auf die BAO im Verfahren nach ZollR-DG die gleichen sein wie im Verfahren nach der BAO.
Eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsweg wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde stellt keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO dar. Sie ist vielmehr eine Sachentscheidung, in deren Rahmen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrgenommen wird. Sie wirkt mangels einer § 289 Abs. 1 BAO oder § 299 Abs. 5 BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, vergleichbaren Anordnung, aus der auf die Rückwirkung der Aufhebung geschlossen werden könnte, ex nunc und nicht ex tunc (vgl. zur Aufhebung von Bescheiden nach der früheren Fassung des § 299 Abs. 5 BAO Stoll, BAO III, 2895, und zu § 289 Abs. 1 BAO Ritz, BAO3, § 289, Tz 12).Eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsweg wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde stellt keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 289, Absatz eins, BAO dar. Sie ist vielmehr eine Sachentscheidung, in deren Rahmen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrgenommen wird. Sie wirkt mangels einer Paragraph 289, Absatz eins, BAO oder Paragraph 299, Absatz 5, BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, vergleichbaren Anordnung, aus der auf die Rückwirkung der Aufhebung geschlossen werden könnte, ex nunc und nicht ex tunc vergleiche zur Aufhebung von Bescheiden nach der früheren Fassung des Paragraph 299, Absatz 5, BAO Stoll, BAO römisch drei, 2895, und zu Paragraph 289, Absatz eins, BAO Ritz, BAO3, Paragraph 289,, Tz 12).
Was für eine Aufhebung als Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde gilt, muss auch für eine Berufungsvorentscheidung gelten, in der die Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde selbst wahrgenommen wird.
Auch die spätere Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 durch die Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007 bewirkte somit nicht den (nachträglichen) Wegfall des Entscheidungshindernisses, das in der Existenz der erstinstanzlichen Entscheidung über die Abgabenfestsetzung für das erste Quartal 2005 lag.
Die belangte Behörde belastete daher, indem sie eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nach dem ZollR-DG nicht zukam, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass dann, wenn die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht weder als unzulässig zurückzuweisen noch abzuweisen ist, die Oberbehörde in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (also erstinstanzlich) zu entscheiden hat (vgl. § 85c Abs. 6 ZollR-DG). Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung der auf die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit und damit eine formelle Stattgabe des Devolutionsantrages - wie sie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I und II vorgenommen wurde - ist nicht vorgesehen (vgl. § 85b Abs. 3 und § 85c Abs. 6 ZollR-DG, sowie den hg. Beschluss vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0532).Hinzuweisen ist auch darauf, dass dann, wenn die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht weder als unzulässig zurückzuweisen noch abzuweisen ist, die Oberbehörde in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (also erstinstanzlich) zu entscheiden hat vergleiche Paragraph 85 c, Absatz 6, ZollR-DG). Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung der auf die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit und damit eine formelle Stattgabe des Devolutionsantrages - wie sie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei vorgenommen wurde - ist nicht vorgesehen vergleiche , Paragraph 85 b, Absatz 3 und Paragraph 85 c, Absatz 6, ZollR-DG, sowie den hg. Beschluss vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0532).
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere auf deren Paragraph 3, Absatz 2,
Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgende Aufhebung des seinerzeit von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides nicht bedeutet, dass keine weitere Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren gegeben wäre. Da für die Beurteilung der Rechtsfolgen einer (rückwirkenden; § 42 Abs. 3 VwGG) Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich ist, kommt der später erfolgten Aufhebung jener Entscheidung, die der Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde lag, maßgebliche Bedeutung bei. Diese Aufhebung bedeutet im Beschwerdefall, dass nunmehr das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr vorliegt und die belangte Behörde auf Grund desFür das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgende Aufhebung des seinerzeit von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides nicht bedeutet, dass keine weitere Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren gegeben wäre. Da für die Beurteilung der Rechtsfolgen einer (rückwirkenden; Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich ist, kommt der später erfolgten Aufhebung jener Entscheidung, die der Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde lag, maßgebliche Bedeutung bei. Diese Aufhebung bedeutet im Beschwerdefall, dass nunmehr das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr vorliegt und die belangte Behörde auf Grund des