Verwaltungsgerichtshof
08.09.2009
2006/17/0357
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AAS AG in H, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. Oktober 2006, Zl. ZRV/0036-Z1W/06, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem als "Selbstberechnungserklärung gemäß Paragraph 9, ALSaG" bezeichneten Schreiben vom 5. April 2005 stellte die beschwerdeführende Partei an das Zollamt Wiener Neustadt den Antrag, die Behörde möge im Wege eines Abgabenbescheides festhalten, dass für die im ersten Quartal 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur Rekonditionierung in der Anlage der S AG in Deutschland kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei (und damit die Abgabe mit 0 festsetzen).
Mit "Devolutionsantrag gemäß Paragraph 311, BAO" vom 7. Oktober 2005 beantragte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung über den oben genannten Antrag durch die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 übermittelte die belangte Behörde den "Devolutionsantrag" der beschwerdeführenden Partei an das Zollamt Wiener Neustadt.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß Paragraph 85 c, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde erster Stufe.
Mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom 9. August 2006 legte das Zollamt Wiener Neustadt gegenüber der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt römisch eins Altlastenbeiträge für das Quartal III/2003 und für die Quartale I/2005 bis III/2005 in der Höhe von EUR 142.416,60 (somit gegenüber den im Wege der Selbstberechnung entrichteten Beiträgen nachgeforderter Differenzbetrag von EUR 115.689,80) und unter Spruchpunkt römisch zwei einen Säumniszuschlag für die nach Spruchpunkt römisch eins nachzufordernde Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von EUR 2.313,80 fest. In der Begründung führte das Zollamt unter anderem aus, dass sich der Bescheid auch auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 sowie auf den "Devolutionsantrag vom 7. Oktober 2005" gründe.
Gegen diesen Bescheid vom 9. August 2006 erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher ausdrücklich die Unzuständigkeit des Zollamts zur Entscheidung über den Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2005 geltend gemacht wird.
Laut einem im Akt erliegenden Schreiben des Zollamtes Wiener Neustadt an die belangte Behörde wurde diese auch über die Erlassung des Bescheides vom 9. August 2006 informiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2006 entschied die belangte Behörde über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 8. Juni 2006 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Wiener Neustadt gemäß Paragraph 85 c, Absatz eins, und 6 ZollR-DG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, und gab der Beschwerde unter Spruchpunkt römisch eins Folge. Unter Spruchpunkt römisch zwei gab sie der "Berufung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, Ziffer 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Fassung BGBl. I Nr. 126/1998" (hinsichtlich des am 5. April 2005 von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrages) Folge und setzte den Altlastenbeitrag für bestimmte Verbringungsmaßnahmen im
1. Kalendervierteljahr 2005 sowie gemäß Paragraph 217, Absatz eins, und 2 BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, und Paragraph 9, Absatz 3, ALSaG einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 912,60 fest. Gegenstand der Entscheidung war der Altlastenbeitrag für die im ersten Kalenderjahr 2005 von der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur langfristigen Ablagerung in der Untertagedeponie der S AG in Deutschland.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2007 gab das Zollamt Wiener Neustadt unter Spruchpunkt A der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 9. August 2006 hinsichtlich des ersten Quartals 2005 wegen Unzuständigkeit des Zollamtes Wiener Neustadt, Zollstelle Mistelbach, durch Übergang der Entscheidungsbefugnis an die belangte Behörde nach Verletzung der zollamtlichen Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG statt. Es erfolge jedoch keine Erstattung des Altlastenbeitrages plus Säumniszuschlag, da in der Berufungsentscheidung der belangten Behörde als nunmehr zuständige Behörde vom 27. Oktober 2006 der Altlastenbeitrag für das betreffende Quartal für die Beförderung von 701,34 t Filterkuchen zur langfristigen Ablagerung in der Untertagsdeponie der S AG in Deutschland gemäß Paragraph 201, BAO in Verbindung mit Paragraphen 3, 6, und 7 ALSaG mit EUR 45.630,-- und der Säumniszuschlag gemäß Paragraph 217, BAO mit EUR 912,60 für die beschwerdeführende Partei zwar festgesetzt, aber durch diese nicht entrichtet worden sei.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2006 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 gab der Verwaltungsgerichtshof den Streitparteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Altlastenbeitrag für das erste Kalendervierteljahr bestanden habe.
Die belangte Behörde und die beschwerdeführende Partei äußerten sich schriftlich zu dieser Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 9, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, lautete vergleiche zur Zuständigkeit auch Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AVOG):
"Erhebung des Beitrags
Paragraph 9, (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
Die von der belangten Behörde und der Behörde erster Instanz angewendeten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, (Paragraph 85 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, Paragraphen 85 b, und 85c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,), lauten auszugsweise:
"Zu Artikel 243, ZK
Paragraph 85 a, (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins, und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Berufung zu
...
Paragraph 85 c, (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (Paragraph eins, UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.
...
...
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG ist dieses Gesetz "weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", anzuwenden.
Wie sich schließlich aus Paragraph 85 f, ZollR-DG ergibt, sind die Vorschriften über Rechtsmittel des ZollR-DG (Paragraphen 85 a, ff ZollR-DG) in jedem Fall anzuwenden, in dem die Zollbehörden (in erster Instanz) einzuschreiten haben. Die Abgabenbehörden sind daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren die Vorschriften über den Säumnisschutz, wie sie in den Paragraphen 85 a, ff ZollR-DG enthalten sind, anzuwenden waren.
In ihrer Äußerung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei.
Diese Ansicht ist aus den folgenden Gründen zutreffend:
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 war auf die Erlassung eines Abgabenbescheides zur Festsetzung der Abgabe für das erste Quartal 2005 gerichtet.
Nach der ungeachtet des eingebrachten Rechtsmittels (des als Antrag der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung der Säumnis gemäß Paragraph 85 a, ZollR-DG gedeuteten "Devolutionsantrags") weiterhin gegebenen Säumnis der Behörde erster Instanz wurde folgerichtig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.
Es war daher zutreffend, wenn die belangte Behörde grundsätzlich davon ausging, dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen war.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde infolge der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wiener Neustadt als Berufungsbehörde der ersten Stufe über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 entschieden.
Der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2006 wurde durch seine Zustellung am 2. November 2006 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch bereits der Bescheid des Zollamtes Wiener Neustadt vom 9. August 2006 vor, mit welchem eine Festsetzung der Abgabe auch für das erste Quartal 2005 vorgenommen worden war. Mit dieser Festsetzung wurde auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2005 erledigt. Die Säumnis mit der Erledigung des Antrags der beschwerdeführenden Partei war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr gegeben.
Damit stand der Entscheidung der auf Grund der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig gewordenen belangten Behörde die Abgabenfestsetzung des Zollamtes Wiener Neustadt vom 9. August 2006 entgegen vergleiche , dazu auch Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 37, am Ende, zu Paragraph 311, BAO; siehe Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG).
Daran ändert - wie die folgenden Überlegungen zeigen - auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung der Behörde erster Instanz von dieser selbst in Anwendung des ZollR-DG später aufgehoben wurde.
Dass der Bescheid vom 9. August 2006 seinerseits später (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde nach der Erhebung des Rechtsmittels nach Paragraph 85 c, Absatz eins, ZollR-DG) aufgehoben wurde, könnte am Befund der Unzuständigkeit der belangten Behörde nur dann etwas ändern, wenn die Aufhebung rückwirkend erfolgt wäre.
Es ist daher zu prüfen, welche Wirkung die Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 durch die Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2007 hatte.
Gemäß Paragraph 85 b, ZollR-DG gelten für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde enthält Paragraph 85 b, Absatz 3, ZollR-DG eine ausdrückliche Vorschrift, die im Wesentlichen Paragraph 289, Absatz 2, BAO entspricht. Die Berufungsbehörde hat demnach, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache zu entscheiden und kann insbesondere die angefochtene Entscheidung "in jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen".
Im Übrigen müssen die Wirkungen der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf den im ZollR-DG enthaltenen Verweis auf die BAO im Verfahren nach ZollR-DG die gleichen sein wie im Verfahren nach der BAO.
Eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsweg wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde stellt keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 289, Absatz eins, BAO dar. Sie ist vielmehr eine Sachentscheidung, in deren Rahmen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrgenommen wird. Sie wirkt mangels einer Paragraph 289, Absatz eins, BAO oder Paragraph 299, Absatz 5, BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, vergleichbaren Anordnung, aus der auf die Rückwirkung der Aufhebung geschlossen werden könnte, ex nunc und nicht ex tunc vergleiche zur Aufhebung von Bescheiden nach der früheren Fassung des Paragraph 299, Absatz 5, BAO Stoll, BAO römisch drei, 2895, und zu Paragraph 289, Absatz eins, BAO Ritz, BAO3, Paragraph 289,, Tz 12).
Was für eine Aufhebung als Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde gilt, muss auch für eine Berufungsvorentscheidung gelten, in der die Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde selbst wahrgenommen wird.
Auch die spätere Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 durch die Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007 bewirkte somit nicht den (nachträglichen) Wegfall des Entscheidungshindernisses, das in der Existenz der erstinstanzlichen Entscheidung über die Abgabenfestsetzung für das erste Quartal 2005 lag.
Die belangte Behörde belastete daher, indem sie eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nach dem ZollR-DG nicht zukam, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass dann, wenn die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht weder als unzulässig zurückzuweisen noch abzuweisen ist, die Oberbehörde in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (also erstinstanzlich) zu entscheiden hat vergleiche Paragraph 85 c, Absatz 6, ZollR-DG). Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung der auf die Oberbehörde übergegangenen Zuständigkeit und damit eine formelle Stattgabe des Devolutionsantrages - wie sie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei vorgenommen wurde - ist nicht vorgesehen vergleiche , Paragraph 85 b, Absatz 3 und Paragraph 85 c, Absatz 6, ZollR-DG, sowie den hg. Beschluss vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0532).
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere auf deren Paragraph 3, Absatz 2,
Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgende Aufhebung des seinerzeit von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides nicht bedeutet, dass keine weitere Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren gegeben wäre. Da für die Beurteilung der Rechtsfolgen einer (rückwirkenden; Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich ist, kommt der später erfolgten Aufhebung jener Entscheidung, die der Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde lag, maßgebliche Bedeutung bei. Diese Aufhebung bedeutet im Beschwerdefall, dass nunmehr das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr vorliegt und die belangte Behörde auf Grund des
wieder als offen anzusehenden Devolutionsantrags nach Paragraph 85 b, ZollR-DG in der Abgabensache eine Sachentscheidung zu treffen haben wird.
Wien, am 8. September 2009