Die angefochtene Erledigung ist nach ihrem Erscheinungsbild und nach der gegenständlichen Beschwerde eine "Berufungsentscheidung" der belangten Behörde vom 4. Dezember 1998, die folgenden Adressaten aufweist: "(Erstbeschwerdeführende GmbH) und Mitges."(im Adressfeld ist anschließend "z.H." Dr. Otto D. genannt, der nach dem weiteren Spruch steuerrechtlicher Vertreter im Verwaltungsverfahren über die "Berufungen der (Erstbeschwerdeführende GmbH) und Mitges." gewesen sei). Im Anschluss an den die Berufungen als unbegründet abweisenden Spruch ist in der angefochtenen Erledigung der Hinweis enthalten: "Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO)".Die angefochtene Erledigung ist nach ihrem Erscheinungsbild und nach der gegenständlichen Beschwerde eine "Berufungsentscheidung" der belangten Behörde vom 4. Dezember 1998, die folgenden Adressaten aufweist: "(Erstbeschwerdeführende GmbH) und Mitges."(im Adressfeld ist anschließend "z.H." Dr. Otto D. genannt, der nach dem weiteren Spruch steuerrechtlicher Vertreter im Verwaltungsverfahren über die "Berufungen der (Erstbeschwerdeführende GmbH) und Mitges." gewesen sei). Im Anschluss an den die Berufungen als unbegründet abweisenden Spruch ist in der angefochtenen Erledigung der Hinweis enthalten: "Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (Paragraphen 191, Absatz 3, Litera b, BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (Paragraph 101, Absatz 3, BAO)".
In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, das Finanzamt sei mit Schriftsatz vom 27. März 1996 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin sowie Dr. M.H. mit der Erstbeschwerdeführerin zu einer atypischen stillen Gesellschaft zusammengeschlossen hätten. Vom Finanzamt sei jedoch die begehrte steuerrechtliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft verweigert worden. Aus in der angefochtenen Erledigung näher dargelegten Gründen - im Wesentlichen Bezugnahme auf die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - bestätigte die belangte Behörde die Beurteilung des Finanzamtes.
In der Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf steuerliche Anerkennung der von ihnen gegründeten atypischen stillen Gesellschaft und der daraus resultierenden Gewinn- bzw. Verlustzuweisung sowie in ihrem Recht auf einheitliche und gesonderte Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anerkennung der Mitunternehmerschaft verletzt". Wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sei die Anerkennung der atypischen stillen Gesellschaft zwischen der Zweit- und der Erstbeschwerdeführerin auch unabhängig vom (von der belangten Behörde ebenfalls nicht anerkannten) stillen Gesellschaftsverhältnis zwischen Dr. M.H. und der Erstbeschwerdeführerin zu beurteilen.
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Die in § 191 Abs. 3 BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassenen Feststellungsbescheid voraus (vgl. beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121). Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Die in Paragraph 191, Absatz 3, BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassenen Feststellungsbescheid voraus vergleiche , beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121).
Die angefochtene Erledigung, die nach dem ergänzenden Hinweis im Sinne des § 191 Abs. 3 BAO auch gegenüber allen Beteiligten wirken soll, denen "gemeinschaftliche Einkünfte " zufließen, erging an die "(Erstbeschwerdeführende GmbH) und Mitges.". Bei diesem Adressaten handelte es sich aber um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde und eine steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft ist der in der angefochtenen Erledigung bezeichneten Personenmehrheit gegenüber auch nicht erfolgt. Die angefochtene Erledigung, die nach dem ergänzenden Hinweis im Sinne des Paragraph 191, Absatz 3, BAO auch gegenüber allen Beteiligten wirken soll, denen "gemeinschaftliche Einkünfte " zufließen, erging an die "(Erstbeschwerdeführende GmbH) und Mitges.". Bei diesem Adressaten handelte es sich aber um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde und eine steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft ist der in der angefochtenen Erledigung bezeichneten Personenmehrheit gegenüber auch nicht erfolgt.
Die angefochtene Erledigung hat damit keine Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000, 99/13/0014, und vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058, auf deren Begründungen - auch betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen erstinstanzliche Erledigungen, denen aus denselben Gründen keine Rechtswirksamkeit zukommt - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird). Die angefochtene Erledigung hat damit keine Rechtswirksamkeit erlangt vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000, 99/13/0014, und vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058, auf deren Begründungen - auch betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen erstinstanzliche Erledigungen, denen aus denselben Gründen keine Rechtswirksamkeit zukommt - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. April 2004