(3)Absatz 3,Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst."Mit den im Absatz eins, genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst."
Im hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1999, Zl. 99/16/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Vergebührung der so genannten Sukzessivbeschwerde entschieden:
"Die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG entsteht mit der Überreichung der Beschwerde; unter Überreichung ist aber, wie zuletzt im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/16/0118, dargetan wurde, das "Einlangen" beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen...."Die Gebührenschuld nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG entsteht mit der Überreichung der Beschwerde; unter Überreichung ist aber, wie zuletzt im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/16/0118, dargetan wurde, das "Einlangen" beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen....
Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass eine unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, im Postweg übermittelte Beschwerde den Gebührentatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde unabhängig davon "überreicht" wird, ob sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post übersendet oder vom Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle übermittelt wird. Bei § 17a VfGG einerseits und § 24 Abs. 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs. 2 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 1998/9, zwischen Gebühren nach § 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt."Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass eine unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, im Postweg übermittelte Beschwerde den Gebührentatbestand des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG erfüllt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde unabhängig davon "überreicht" wird, ob sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post übersendet oder vom Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle übermittelt wird. Bei Paragraph 17 a, VfGG einerseits und Paragraph 24, Absatz 3, VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im Paragraph 207, Absatz 2, BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 1998/9, zwischen Gebühren nach Paragraph 17 a, VfGG und Gebühren nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG somit (selbstständig) erfüllt."
Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Nach dem eben zitierten Erkenntnis ist entscheidend, dass eine Beschwerde auch dann "überreicht" wird, wenn sie vom Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wird (vgl. auch das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), sodass der Gebührentatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG im vorliegenden Fall am 8. Mai 1998 verwirklicht wurde. Durch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstand die Gebühr nach einem eigenen Gebührentatbestand und durch die nachfolgende Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Wege der beantragten Abtretung) entstand eine weitere Gebührenschuld selbst dann, wenn die Verfassungsgerichtshofbeschwerde und die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz zusammengefasst sind. Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr auf die nach § 24 Abs. 3 VwGG entstandene Gebühr kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei eigenständige Gebührentatbestände handelt und das Gesetz ein Anrechnung nicht normiert.Nach dem eben zitierten Erkenntnis ist entscheidend, dass eine Beschwerde auch dann "überreicht" wird, wenn sie vom Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wird vergleiche , auch das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), sodass der Gebührentatbestand des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG im vorliegenden Fall am 8. Mai 1998 verwirklicht wurde. Durch die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstand die Gebühr nach einem eigenen Gebührentatbestand und durch die nachfolgende Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Wege der beantragten Abtretung) entstand eine weitere Gebührenschuld selbst dann, wenn die Verfassungsgerichtshofbeschwerde und die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz zusammengefasst sind. Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr auf die nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG entstandene Gebühr kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei eigenständige Gebührentatbestände handelt und das Gesetz ein Anrechnung nicht normiert.
Auch die Meinung des Beschwerdeführers, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach Abs. 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm. 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl. 98/16/0137).Auch die Meinung des Beschwerdeführers, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach Absatz 2, des Paragraph 13, GebG wird - ebenso wie in dessen Absatz 3, - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert vergleiche , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anmerkung 3, zu Paragraph 13,). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (Paragraph 891, ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl. 98/16/0137).
Die gegenständliche Gebührenschuld entstand nach § 24 Abs. 3 VwGG mit dem Einlangen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 8. Mai 1998, weil im Fall einer so genannten Sukzessivbeschwerde die Beschwerde zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird und die Beschwerde erst nach der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Von einer Rückwirkung des mit 1. September 1997 in Kraft getretenen § 24 Abs. 3 VwGG kann daher keine Rede sein.Die gegenständliche Gebührenschuld entstand nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG mit dem Einlangen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 8. Mai 1998, weil im Fall einer so genannten Sukzessivbeschwerde die Beschwerde zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird und die Beschwerde erst nach der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Von einer Rückwirkung des mit 1. September 1997 in Kraft getretenen Paragraph 24, Absatz 3, VwGG kann daher keine Rede sein.
Die Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG gehen deswegen ins Leere, weil eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 97/16/0003). Dem Beschwerdeführer wurde überdies zunächst von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit gegeben, das festgestellte Stempelgebrechen durch Nachreichung von S 2.500,-- in Bundesstempelmarken zu beheben. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht wahr genommen.Die Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GebG gehen deswegen ins Leere, weil eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 97/16/0003). Dem Beschwerdeführer wurde überdies zunächst von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit gegeben, das festgestellte Stempelgebrechen durch Nachreichung von S 2.500,-- in Bundesstempelmarken zu beheben. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht wahr genommen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in einem im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfragen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in einem im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfragen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.