Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wurden auf Grund der Beschwerden der Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide jeweils aufgehoben. Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wurde für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.351,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis wie folgt:
"Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, in Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den erstbis drittangefochtenen Bescheid in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung."Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, in Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den erstbis drittangefochtenen Bescheid in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der genannten Verordnung.
Hinsichtlich des in den Repliken der Beschwerdeführerin aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.Hinsichtlich des in den Repliken der Beschwerdeführerin aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.
In Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht angesprochen.In Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht angesprochen.
Nach dem Vorgesagten stand der Beschwerdeführerin daher im Verfahren betreffend den erst- und den drittangefochtenen Bescheid Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 1.089,68, im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 908,--, sowie in den Verfahren betreffend die übrigen Bescheide in der Höhe von jeweils EUR 1.088,-- zu."
Mit ihrem am 11. Juli 2003 eingelangten Antrag begehrt die Beschwerdeführerin, das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass an Stelle des zuerkannten Kostenersatzbetrages von EUR 6.351,36 ein solcher von EUR 6.531,36 treten möge. Die Beschwerdeführerin vermutet das Vorliegen eines Ziffernsturzes und vermeint, der ihr zustehende Kostenersatz betrage richtigerweise für zwei Beschwerden je EUR 1.089,68 und für vier weitere Beschwerden je EUR 1.088,--, insgesamt sohin EUR 6.531,36.
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1974, Slg. Nr. 8642/A, und vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0357).Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1974, Slg. Nr. 8642/A, und vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0357).
Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Unzweifelhaft liegt - wie die wiedergegebene Entscheidungsbegründung zeigt - weder ein Schreib- oder Rechnungsfehler noch eine andere, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor. Der Entscheidungswille des Verwaltungsgerichtshofes ging nämlich, wie sich insbesondere aus den beiden letzten Absätzen der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, zweifelsohne dahin, der Beschwerdeführerin für die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid nicht - wie sie offenbar vermeint - EUR 1.088,--, sondern lediglich EUR 908,-- zuzusprechen. Die Begründung hiefür ergibt sich aus dem vorletzten Absatz der Kostenentscheidung. Die Zuerkennung (nur) des Schriftsatzaufwandes in gesetzlich zustehender Höhe, nicht jedoch eines Stempelgebührenaufwandes für die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid beruhte darauf, dass die Beschwerdeführerin in dem den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht (stattdessen jedoch zu Unrecht Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand) angesprochen hat. Bei einem solchen
spezifizierten Kostenersatzantrag handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen Kostenersatzantrag im Verständnis des § 59 Abs. 3 VwGG. spezifizierten Kostenersatzantrag handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen Kostenersatzantrag im Verständnis des Paragraph 59, Absatz 3, VwGG.
Wien, am 8. September 2003