Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/14/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7930 F/2004

Geschäftszahl

2000/14/0090

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §114;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §5 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des AA in H, vertreten durch Dr. Andreas König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 3. August 1998, Regierungsvorlage 5, /1-T2/98, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juni 1993 bis September 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog für seinen studierenden volljährigen Sohn Dietmar durchgehend bis September 1996 Familienbeihilfe und analog dazu den Kinderabsetzbetrag. Unbestritten erzielte der Sohn des Beschwerdeführers seit Mai 1993 auf Grund eines Werkvertrages mit einem näher genannten Architekturbüro allmonatlich eigene Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dieses Einkommen überstieg in den Ferienmonaten der Jahre 1993 bis 1996 zumeist den in Paragraph 5, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG festgesetzten zulässigen Höchstbetrag und blieb in den übrigen Monaten unter diesem Höchstbetrag. Das Finanzamt ermittelte aus dem Jahreseinkommen den Monatsdurchschnitt, wonach dieser im genannten Zeitraum über dem Höchstbetrag des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG lag. Aus diesem Grund wurden die für Juni 1993 bis September 1996 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zurückverlangt.

Diese Rückforderung bestätigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Grunde nach, setzte jedoch den Gesamtbetrag "auf Grund von Berechnungsfehlern im angefochtenen Bescheid" neu fest.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2000 mit weiterem Beschluss vom 9. Mai 2000, B 1772/98-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Strittig ist zwischen den Parteien, ob das in den "Ferienmonaten" erzielte Einkommen für die Berechnung der begünstigungsschädlichen Einkünfte nach Paragraph 5, Absatz eins, FLAG zu berücksichtigen ist und im Weg einer Durchschnittsberechnung auf das in den Studienmonaten erzielte Einkommen erhöhend wirkt.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung bestand für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des EStG 1988 in einem S 3.500,-- (ab 1. Jänner 1996: S 3.600,--) übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und analog dazu kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, FLAG blieben bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer Betracht.

Eingangs ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auch auf Studenten Anwendung findet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 1981, Zl. 80/17/3471).

Zweck der genannten Regelung ist erkennbar die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/13/0060). Dem zitierten Erkenntnis lag zu Grunde, dass das Kind des Anspruchsberechtigten lediglich in den Ferienmonaten Juni bis August Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Der Gerichtshof hielt fest, dass weder mit dem Zweck noch dem Wortlaut der genannten Bestimmung eine Ermittlung des monatlichen Betrages im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG zu vereinbaren sei, mit der das vom Kind insgesamt erzielte Einkommen auf alle Kalendermonate des Jahres aufgeteilt wird. Mit einer solchen Aufteilung ginge der gesetzlich normierte Bezug der erzielten Einkünfte zur ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung verloren.

Gerade eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Vorliegend hat nämlich das Kind des Anspruchsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Monat Einkünfte erzielt. Durch die Verknüpfung des Wortes "ausschließlich" in Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, FLAG mit der "während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung" ist eindeutig festgelegt, dass nur ein aus einer solchen Beschäftigung erzieltes Einkommen nicht zur Ermittlung der Einkünfte des Kindes heranzuziehen ist. Nur dann, wenn die Einkünfte ausschließlich in den Ferien erzielt werden und somit ein echtes "Ferialeinkommen" bilden, haben sie bei Berechnung des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG außer Betracht zu bleiben. Von einem solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr über aus einer im Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 genannten Tätigkeit Einkünfte erzielt werden.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob unter den in Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, FLAG genannten Bezügen auch solche aus selbständiger Tätigkeit zu verstehen sind, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Beiser (SWK 1998, 692ff) behauptet.

Sind nun monatliche Einkünfte - wie hier - in stark unterschiedlicher Höhe zur Ermittlung der Einkünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FLAG heranzuziehen, sind die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 88/13/0239, sowie jenes vom 4. Februar 1987, Zl. 85/13/0180).

Diese Durchschnittsbetrachtung ist entgegen der Beschwerdeansicht keinesfalls unsachlich, schließt sie doch eine willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 85/13/0180). Sie kann sich entgegen der Beschwerdeansicht je nach der errechneten Durchschnittshöhe der Einkünfte nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Anspruchsberechtigten auswirken.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde entsprach somit dem Gesetz. Soweit sich der Beschwerdeführer "im Recht auf Treu und

Glauben iS des Sachlichkeitsgebots ... und des

Rechtsstaatsprinzips" verletzt erachtet, ist ihm zu entgegnen, dass eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben voraussetzt, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 1999, Zl. 94/15/0104). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft einkünftemäßig disponiert; die Beschwerde bringt lediglich vor, die Beträge seien in gutem Glauben verbraucht worden. Schon deswegen vermag der angesprochene Grundsatz der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. Mai 2004

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140090.X00

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2000140090_20040526X00

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