Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/14/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/14/0006

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0007 2000/14/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über den Antrag des J R in O, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, GZ Regierungsvorlage 607/1-10/1999, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sowie Gebühren und Barauslagen, und über die Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Innerhalb der Beschwerdefrist stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Regierungsvorlage 607/1-10/1999. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 1999 zugestellt, sodass die Frist zu Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 27. Dezember 1999 abgelaufen ist.

Mit dem am 5. Jänner 2000 zur Post gegebenen und an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und bringt zugleich diese Beschwerde ein.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird vorgebracht, die Angelegenheit sei in der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers von einem jungen, noch unerfahrenen Konzipienten bearbeitet worden. Dieser habe unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt sei, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (mit einem Eventualantrag auf Abtretung nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Konzipient habe leider übersehen, dass der Beschluss auf Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof erlassen worden sei. "Primär wäre gegenständliche Beschwerde auch an den Verwaltungsgerichtshof gegangen, hätte der Konzipient nicht Anhaltspunkte gefunden, wonach der Beschwerdeführer auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei."

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei fristgerecht, weil der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Telefonat vom 28. Dezember 1999 darüber informiert worden sei, dass die gegenständliche Beschwerde fälschlicherweise beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Absatz 2, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages habe das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, welches der rechtzeitigen Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entgegengestanden sei, im Irrtum des beim Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angestellten Konzipienten darüber bestanden, dass der Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet (und von diesem abgewiesen) gewesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorge nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht vergleiche den hg. Beschluss vom 27. März 1996, 96/15/0029).

Im gegenständlichen Fall hat offenkundig der "junge und somit noch unerfahrene Konzipient" die Entscheidung getroffen, dass (zunächst) keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werde. Ein beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter und das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffender Verfahrenshilfeantrag unterbricht jedoch nicht die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist sohin auf Grund eines Versehens des Konzipienten des Rechtsanwaltes unterblieben. In der Beschwerde wird in keiner Weise aufgezeigt, ob bzw. in welcher Weise der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei ein System der Kontrolle seiner unselbständigen Mitarbeiter eingeführt und aufrecht erhalten hat. Solcherart wird aber durch den Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargetan, dass das Verschulden des Rechtsanwaltes und damit des Beschwerdeführers nicht über den minderen Grad des Versehens hinausginge. Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt zufolge Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ergibt, beginnt die Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, bzw. mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wird, wenn der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeantrag vor Ablauf der Beschwerdefrist gestellt hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von sechs Wochen für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf dieser Frist erhoben worden.

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140006.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_2000140006_20000426X00

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