Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/14/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/14/0262

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §35;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
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  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
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  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
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  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
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  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H H in O, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. August 1999, GZ Regierungsvorlage 409/1-8/1998, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer, einen Speditionskaufmann, im Instanzenzug die Arbeitnehmerveranlagung für 1996 durchgeführt und dabei eine Gutschrift von 6.300 S festgesetzt.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1996 bei der S-AG und der H-GmbH als Dienstnehmer gearbeitet. Er habe in diesem Jahr auch den Grundwehrdienst geleistet.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Veranlagungsbescheid habe er u.a. eingewendet, die mit dem Bescheid erfassten Bezüge der S-AG stimmten nicht mit den ihm ausgehändigten (Monats-)Lohnzetteln überein. Auf Vorhalt der belangten Behörde habe er vorgebracht, er könne nach Überprüfung seiner Kontoeingänge nicht nachvollziehen, dass es sich bei der Differenz um eine Lohnnachzahlung gehandelt habe. Die vom Finanzamt angesetzten Bezüge ergäben sich, wie dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten sei, aus den ihm ordnungsgemäß gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Beträge.

Der Beschwerdeführer habe durch die Vorlage eines Bescheides der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. Oktober 1998 die pauschale Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen wegen Behinderung beantragt. Der vorgelegte Bescheid zeige aber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich für zwei kurze Zeiträume des Jahres 1996, jeweils nach einem Unfall, auf. Bei einer nur zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit seien die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer habe sich auch dagegen gewendet, dass von ihm geltend gemachte Aufwendungen (von 11.000 S) für Arbeitskleidung nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien. Mit einem Vorhalt sei er darüber befragt worden, um welche Kleidung es sich gehandelt habe. In der Vorhaltsbeantwortung habe er sodann vorgebracht, es habe sich um einen für die Arbeit benötigten Anzug gehandelt. Nach Ansicht der belangten Behörde könnten keine Werbungskosten anerkannt werden, weil Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den Kosten der Lebensführung gehörten, und zwar auch dann, wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen werde und deren Verwendung im Interesse des Arbeitgebers liege.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Finanzamt habe bei der Arbeitnehmerveranlagung seine Bezüge von der S-AG mit 117.179 S angenommen. Er habe in der Berufung darauf verwiesen, dass sich aus den (Monats-)Lohnzetteln Bruttobezüge von lediglich 115.446,05 S ergäben, und die entsprechenden (Monats-)Lohnzettel vorgelegt. Das Finanzamt habe die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und dabei bekannt gegeben, dass es Rücksprache mit der S-AG gehalten und dabei ermittelt habe, dass er im Februar 1996 eine Nachzahlung von 1.733,67 S erhalten habe. Er habe im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingewendet, eine Nachzahlung von 1.733,6 S nicht erhalten zu haben. Im Hinblick auf diese Einwendung hätte die belangte Behörde nicht von den ihr vorliegenden Daten des Arbeitgebers ausgehen, sondern von diesem den Nachweis der Auszahlung des strittigen Betrages einholen müssen. Der Beschwerdeführer habe weiters in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass die einbehaltene Lohnsteuer nach den (Monats-)Lohnzetteln 7.839,70 S betragen habe, das Finanzamt aber zu Unrecht nur von einem Betrag von 7.764,30 S ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung abgewiesen, sei auf die Einwendungen gegen die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer aber gar nicht eingegangen.

In welchem Ausmaß im Streitjahr Bezüge von der S-AG an den Beschwerdeführer gezahlt worden sind, ist eine Sachverhaltsfeststellung, die die belangte Behörde gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO in freier Beweiswürdigung zu treffen hatte. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit, als es sich um die Beurteilung handelt, ob in ausreichendem Ausmaß Ermittlungen gepflogen worden sind und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0257).

Der Beschwerdeführer hat in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 die Dauer der Beschäftigung bei der S-AG mit 1. bis 18. Jänner und 29. Juli bis 31. Dezember 1996 angegeben. Er hat sechs Monatsbezugszettel (jeweils zum Ultimo des Jänner, August, September, Oktober, November und Dezember) vorgelegt. Aufgrund des Berufungsvorbringens hat das Finanzamt bei der S-AG angefragt und die Auskunft erhalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 1996 eine Nachzahlung von 1.733,67 S erhalten habe. Nachdem auf diesen Umstand in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht, er habe bereits am 29. Jänner 1996 seinen Präsenzdienst angetreten, "und daher von der (S-AG) keine Bezüge mehr erhalten". Erst als ihm vorgehalten worden sei, es liege im Wesen von Nachzahlungen, für vergangene Zeiten geleistet zu werden, hat er vorgebracht, er müsse nach Überprüfung seiner Kontoauszüge feststellen, dass er "eine Nachzahlung nicht nachvollziehen kann", ohne aber etwa die Vorlage der Kontoauszüge (für Feber 1996) anzubieten. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage im Hinblick darauf, dass die S-AG als bezugsauszahlenden Stelle dem Finanzamt Daten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988 übermittelt hat, davon ausgegangen ist, diese übermittelten Daten entsprächen den tatsächlichen Gegebenheiten, so hält die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Mit dem Vorbringen betreffend die einbehaltene Lohnsteuer zeigt der Beschwerdeführer allerdings einen relevanten Verfahrensfehler auf. Auf den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Monatsbezugszetteln ist "LSt. lfd" in Höhe von insgesamt 7.839,70 S ausgewiesen, während das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde von einer einbehaltenen und einer anrechenbaren Lohnsteuer von jeweils 7.764,30 S ausgegangen ist. Auf das diesen Umstand betreffende Berufungsvorbringen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Solcherart hat sie ihrer Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung nicht entsprochen. Aus der Begründung muss sich nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, zum Ausdruck gebracht hat, ergeben, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte und nicht ein anderer Sachverhalt vorliege. Dabei hat sich die Behörde auch mit dem Vorbringen der Partei auseinander zu setzen.

Zur Frage der Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass das Verfahren betreffend die Feststellung seiner Erwerbsminderung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei nämlich beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 98/09/0350 eine Beschwerde gegen den Bescheid des "Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales" anhängig. Die belangte Behörde hätte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abwarten oder den Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zumindest aliquot für jene Zeiträume gewähren müssen, für welche die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt sei.

Mit dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich abgewiesen. Aus dem vorgelegten Bescheid ergibt sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt 27 aus 1994,, von 100% für den Zeitraum vom 23. bis 25. Februar 1996, von 30% für den Zeitraum vom 26. Februar bis zum 14. März 1996, von 100% für den Zeitraum vom

4. bis zum 6. Juni 1996 und von 40% für den Zeitraum vom 7. Juni bis zum 18. Juni 1996. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht über drei Monate hinaus mehr als 25% betragen habe, bestehe - so wird in der Begründung jenes Bescheides ausgeführt - kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente.

Der mit "Behinderte" überschriebene Paragraph 35, EStG 1988 sieht einen Freibetrag für den Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Gesetz gibt den Freibetrag als Jahresbetrag an. In Paragraph 35, Absatz 2, wird festgelegt, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch bestimmt bezeichnete amtliche Bescheinigungen zu erbringen ist.

Paragraph 35, EStG 1988 stellt nicht auf eine vorübergehende, tageweise Minderung der Erwerbsfähigkeit (beim Beschwerdeführer etwa wegen Prellungen oder einer Rissquetschwunde), sondern auf einen für einen längeren Zeitraum bestehenden Zustand ab, und sieht hiefür einen Jahresfreibetrag vor. Nach der Verkehrsauffassung ist unter einer körperlichen oder geistigen "Behinderung" nämlich nur eine längerfristige Einschränkung zu verstehen. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer bloß für einen kurzen Zeitraum festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Jahresfreibetrag iSd Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 auch nicht anteilig zum Ansatz gebracht hat.

Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, mit ihrer Entscheidung abzuwarten, bis der Verwaltungsgerichtshof über eine gegen den Bescheid der Schiedskommission eingebrachte Beschwerde entschieden hat. Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung

iSd Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 zugrunde zu legen. Auf die verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei einer allfälligen nachträglichen Änderung der Bescheinigung (siehe hiezu etwa Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 116, Tz 13) braucht im gegebenen Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

Hinsichtlich der als Werbungskosten für Arbeitskleidung geltend gemachten Aufwendungen von 11.000 S für einen Anzug wird in der Beschwerde vorgebracht, der "Arbeitsanzug" sei mit einem Namensschild und einem Firmenemblem versehen und könne daher nicht privat verwendet werden. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er den Anzug ausschließlich zu Berufszwecken verwende. Die belangte Behörde hätte in ihrer Begründung darlegen müssen, aus welchen Gründen im Beschwerdefall keine Arbeitskleidung vorliege.

Die Ansicht der belangten Behörde, Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählten auch dann zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, entspricht dem Gesetz vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1990, 89/14/0277). Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet. Zu Recht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass mit der Bezeichnung "Anzug" in keiner Weise dargetan ist, es liege typische Berufskleidung vor. Das Vorbringen betreffend das Namensschild und das Firmenemblem ist eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung; es kann daher dahingestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei bürgerlicher Kleidung durch ein Schild bzw. Emblem tatsächlich dauerhaft eine Nutzbarkeit im Rahmen der privaten Lebensführung auszuschließen ist.

Der Bescheid ist allerdings, wie sich aus dem oben Stehenden ergibt, wegen der Feststellungen über die anrechenbare Lohnsteuer mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

Wien, am 21. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140262.X00

Im RIS seit

01.03.2002

Dokumentnummer

JWT_1999140262_19991221X00

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