(3)Absatz 3,Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet bzw. zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde."Anträge nach Absatz eins und 2 können bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet bzw. zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde."
Was zunächst die Rüge betrifft, die belangte Behörde habe den gestellten Rückzahlungsantrag nicht im Lichte des § 187 TLAO geprüft, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung (ebenso wie der gleichlautende § 239 BAO) das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraussetzt (vgl. dazu z.B. die bei Ritz, BAO-Kommentar Rz 1 und 2 zu § 239 BAO referierte hg. Judikatur). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist ein Rückzahlungsantrag abzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O. Rz 14 Abs. 3 und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050). Da nicht einmal der Beschwerdeführer selbst das Vorhandensein eines Guthabens behauptet, kann das auf § 187 TLAO gestützte Argument daher der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.Was zunächst die Rüge betrifft, die belangte Behörde habe den gestellten Rückzahlungsantrag nicht im Lichte des Paragraph 187, TLAO geprüft, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung (ebenso wie der gleichlautende Paragraph 239, BAO) das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraussetzt vergleiche dazu z.B. die bei Ritz, BAO-Kommentar Rz 1 und 2 zu Paragraph 239, BAO referierte hg. Judikatur). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist ein Rückzahlungsantrag abzuweisen vergleiche Ritz, a.a.O. Rz 14 Absatz 3 und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050). Da nicht einmal der Beschwerdeführer selbst das Vorhandensein eines Guthabens behauptet, kann das auf Paragraph 187, TLAO gestützte Argument daher der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch der Hinweis auf § 151 TLAO geht ins Leere, weil im vorliegenden Fall unstrittig auf Basis der durchgeführten Getränkesteuerprüfung bereits eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung erfolgt ist und daher der Rückzahlungsantrag nicht mehr als Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festsetzung nach einer unrichtigen Selbstbemessung anzusehen war.Auch der Hinweis auf Paragraph 151, TLAO geht ins Leere, weil im vorliegenden Fall unstrittig auf Basis der durchgeführten Getränkesteuerprüfung bereits eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung erfolgt ist und daher der Rückzahlungsantrag nicht mehr als Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festsetzung nach einer unrichtigen Selbstbemessung anzusehen war.
Zu prüfen bleibt daher, ob § 188 TLAO anzuwenden ist. Nach dem schon von der belangten Behörde zitierten, zu § 185 Abs. 1 OÖLAO ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, ist auch betreffend den Rückforderungstatbestand einer "zu Unrecht entrichteten Abgabe" der in Lehre und Judikatur geprägte Rechtssatz anzuwenden, daß ein Rückzahlungsantrag nicht gerechtfertigt ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (vgl. dazu auch z.B. die bei Ritz a.a.O. Rz 3 zu § 241 Abs. 1 BAO referierte hg. Rechtsprechung und die im hg. Erkenntnis Zl. 88/17/0242, zitierte Literatur und Vorjudikatur). Das hat auch für den hier in Rede stehenden Rückzahlungstatbestand des § 188 Abs. 1 TLAO zu gelten, dessen Anwendung der Beschwerdeführer anstrebt. Der Beschwerdeführer hat den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 18. November 1996 aber unbekämpft gelassen!Zu prüfen bleibt daher, ob Paragraph 188, TLAO anzuwenden ist. Nach dem schon von der belangten Behörde zitierten, zu Paragraph 185, Absatz eins, OÖLAO ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, ist auch betreffend den Rückforderungstatbestand einer "zu Unrecht entrichteten Abgabe" der in Lehre und Judikatur geprägte Rechtssatz anzuwenden, daß ein Rückzahlungsantrag nicht gerechtfertigt ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden vergleiche dazu auch z.B. die bei Ritz a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 241, Absatz eins, BAO referierte hg. Rechtsprechung und die im hg. Erkenntnis Zl. 88/17/0242, zitierte Literatur und Vorjudikatur). Das hat auch für den hier in Rede stehenden Rückzahlungstatbestand des Paragraph 188, Absatz eins, TLAO zu gelten, dessen Anwendung der Beschwerdeführer anstrebt. Der Beschwerdeführer hat den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 18. November 1996 aber unbekämpft gelassen!
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob ein in Zukunft über die mit hg. Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221, 976/0021, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV vorgelegten Fragen ergehendes Urteil auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden wäre, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das österreichische Getränkesteuersystem (in welchem Umfang auch immer) für gemeinschaftsrechtswidrig erachten sollte.In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob ein in Zukunft über die mit hg. Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221, 976/0021, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177, EGV vorgelegten Fragen ergehendes Urteil auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden wäre, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das österreichische Getränkesteuersystem (in welchem Umfang auch immer) für gemeinschaftsrechtswidrig erachten sollte.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rs C-62/93 "BP Soupergaz", Slg. 1995 I-1883, zur Frage der Rückerstattung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abgabe u.a. folgendes ausgesprochen:
"Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 des Vertrages vornimmt, wird erläutert, und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen. Insbesondere folgt daraus, daß das Recht auf Erstattung von Beträgen, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind. Zwar kann die Erstattung nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden, doch dürfen diese Voraussetzungen die Verfahrensmodalitäten für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet werden, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht.
Ein Steuerpflichtiger kann daher mit Rückwirkung auf den Tag des Inkrafttretens der im Widerspruch zur Sechsten Richtlinie (77/388) stehenden nationalen Rechtsvorschriften die Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer nach den in der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahrensmodalitäten verlangen, sofern diese Modalitäten den obengenannten Anforderungen entsprechen."
Demnach kommt es darauf an, ob die nationale Verfahrensvorschrift, die auf einen Rückzahlungsantrag anzuwenden ist, im Ergebnis eine Rückzahlung übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich macht.
Davon kann angesichts der dem Beschwerdeführer seinerzeit gegen den Festsetzungsbescheid gemäß §§ 190 ff TLAO gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Erhebung einer Berufung aber nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer von seiner Rechtsmittelbefugnis damals nicht Gebrauch gemacht und damit die Möglichkeit der Überprüfung eines allfälligen Widerspruches zwischen dem Tiroler Getränkesteuerrecht und dem Gemeinschaftsrecht im Festsetzungsverfahren nicht wahrgenommen hat, muß ihm nunmehr selbst zur Last fallen.Davon kann angesichts der dem Beschwerdeführer seinerzeit gegen den Festsetzungsbescheid gemäß Paragraphen 190, ff TLAO gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Erhebung einer Berufung aber nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer von seiner Rechtsmittelbefugnis damals nicht Gebrauch gemacht und damit die Möglichkeit der Überprüfung eines allfälligen Widerspruches zwischen dem Tiroler Getränkesteuerrecht und dem Gemeinschaftsrecht im Festsetzungsverfahren nicht wahrgenommen hat, muß ihm nunmehr selbst zur Last fallen.
Der EuGH hat in der Folge, ausgehend vom Grundsatz, daß eine Vorschrift des nationalen Rechts, die der Durchführung des in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens entgegensteht, unangewendet bleiben muß, in den beiden Urteilen vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischen Staat (Rechtssache C-312/93) und Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten (verbundene Rechtssachen C-430/93 und C-431/93) ausgesprochen:
"Für die Anwendung dieser Grundsätze ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegenbenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens."
Der somit auch vom EuGH angesprochene Grundsatz der Rechtssicherheit schließt es aus, daß eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Verteidigungsrechte in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, eine allfällige (materielle) Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung nach Belieben neu aufrollen kann.
Wie der BFH mit Urteil vom 21. März 1996, XI R 36/95, BFHE 179/563, BStBl. II 1996/399, UR 1996, 392 (in Bestätigung einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes, UR 1995, 402) in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften klargestellt hat, kommt eine Änderung bereits bestandskräftiger Abgabenbescheide nicht in Betracht. Eine solche Änderung ist abgesehen vom Vorliegen eines speziellen Änderungstatbestandes im Abgabenverfahrensrecht nur dann zulässig, wenn gegen den Festsetzungsbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen wird. Die Rechtsmittelbefugnis läßt den Abgabenpflichtigen eine ausreichende Möglichkeit offen, ihre vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von Bescheiden auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist (vgl. dazu insbesondere die Glosse von Lohse zum Urteil des EuGH vom 6. Juli 1995, Rs C-62/93, "BP Soupergaz", UR 1995, 408).Wie der BFH mit Urteil vom 21. März 1996, römisch elf R 36/95, BFHE 179/563, BStBl. römisch zwei 1996/399, UR 1996, 392 (in Bestätigung einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes, UR 1995, 402) in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften klargestellt hat, kommt eine Änderung bereits bestandskräftiger Abgabenbescheide nicht in Betracht. Eine solche Änderung ist abgesehen vom Vorliegen eines speziellen Änderungstatbestandes im Abgabenverfahrensrecht nur dann zulässig, wenn gegen den Festsetzungsbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen wird. Die Rechtsmittelbefugnis läßt den Abgabenpflichtigen eine ausreichende Möglichkeit offen, ihre vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von Bescheiden auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist vergleiche dazu insbesondere die Glosse von Lohse zum Urteil des EuGH vom 6. Juli 1995, Rs C-62/93, "BP Soupergaz", UR 1995, 408).
Mit Rücksicht auf die durch das oben zitierte Urteil des EuGH in der Rs "BP Soupergaz" klargestellte Rechtslage war im vorliegenden Fall die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich (vgl. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).Mit Rücksicht auf die durch das oben zitierte Urteil des EuGH in der Rs "BP Soupergaz" klargestellte Rechtslage war im vorliegenden Fall die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich vergleiche das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten dem angefochtenen Bescheid nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten dem angefochtenen Bescheid nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.