Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/19/0880

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/19/0880

Entscheidungsdatum

13.06.1997

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GO VwGH 1965 Art11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag des F in W, vertreten durch Mag. O, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1997, Zl. 97/19/0001, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 4734/96-3, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 2. Jänner 1997, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1996, Zl. 117.754/3-III/11/96, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1997, Zl. 97/19/0001-2, wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Setzung einer vierwöchigen Frist aufgefordert, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde wie folgt zu ergänzen:

"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).

Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).

Es ist ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG)."

Innerhalb dieser Frist legte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vor, welcher aber entgegen dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz nicht mit der Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes versehen war. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher mit Beschluß vom 7. März 1997, Zl. 97/19/0001-4, das Verfahren ein, weil die Nachreichung des nicht die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes aufweisenden Schriftsatzes nicht als Befolgung des erteilten Mängelbehebungsauftrages angesehen werden konnte.

Dieser Beschluß wurde am 22. April 1997 dem Antragsteller zuhanden des Beschwerdevertreters zugestellt.

Mit dem vorliegenden, zur hg. Zl. 97/19/0880 protokollierten (am 28. April 1997 zur Post gegebenen) Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes eingestellten Verfahrens mit der Begründung, er habe innerhalb der ihm gesetzten Frist ordnungsgemäß einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorgelegt. Weder dem Gesetz noch dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. Jänner 1997 sei zu entnehmen, daß der ergänzende Schriftsatz eine (anwaltliche) Unterschrift aufzuweisen habe, zumal die ursprüngliche Beschwerde unstreitig sehr wohl anwaltlich unterfertigt gewesen sei.

Es werde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG beantragt und dazu ausgeführt, der Einstellungsbeschluß sei deshalb rechtswidrig, weil der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, den ergänzenden Schriftsatz unter Anberaumung einer kurzen Frist zur Behebung des Mangels des Fehlens der anwaltlichen Unterschrift gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückzustellen. Bei Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (durch Rückstellung zur Unterfertigung oder Aufforderung zur Stellungnahme zum Unterbleiben der Unterschrift) hätte der Verwaltungsgerichtshof mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Beschluß, nämlich auf Einleitung des Vorverfahrens, kommen können, weshalb der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund gegeben sei.

Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/04/0204 (ähnlich auch der vom Beschwerdeführer zitierte hg. Beschluß vom 1. Juli 1986, Zl. 86/05/0069), ausgesprochen, daß die Unterlassung eines ERFORDERLICHEN Mängelbehebungsauftrages eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne der zitierten Bestimmung bildet. Der Beschwerdeführer irrt allerdings, wenn er meint, ein solcher Fall läge hier vor, weil es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen habe, ihm neuerlich einen Auftrag zur Mängelbehebung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zwecks Beibringung der Unterschrift des Rechtsanwaltes auf den beiden vorgelegten Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung zu erteilen. Denn die Vorlage eines nicht unterfertigten Ergänzungsschriftsatzes stellt entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht etwa eine Erfüllung des ursprünglich erteilten Mängelbehebungsauftrages dar, die ihrerseits einer Verbesserung allfälliger anhaftender Form- oder Inhaltsmängel zugänglich wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Beschluß vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0438, ausgesprochen hat, kann vielmehr dieser Vorgang überhaupt nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden, sodaß durch die Nichterfüllung die im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde eintrat. Dies träfe im übrigen auch auf eine teilweise Nichterfüllung zu. War die Beschwerde aber als zurückgezogen anzusehen, dann blieb für einen weiteren Mängelbehebungsauftrag kein Raum.

Auch einer Anhörung des Antragstellers vor der Fassung des Einstellungsbeschlusses bedurfte es nicht vergleiche den hg. Beschluß vom 27. März 1990, Zlen. 90/11/0053, 0054). Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die zu einem anderen Beschluß hätte führen können, liegt nicht vor, weil hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Gesetzesauslegung das Parteiengehör nicht zu wahren ist vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 20. November 1952, Zl. 2187/51-10, und vom 21. Mai 1991, Zlen. 90/19/0587, 91/19/0002) und eine unrichtige Tatsachenannahme als Grundlage des Einstellungsbeschlusses im Wiederaufnahmeantrag nicht geltend gemacht wird.

Da der vom Beschwerdeführer angezogene Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten Beschwerdeverfahrens nicht stattzugeben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190880.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997190880_19970613X00

Navigation im Suchergebnis