Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/15/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7416 F/1999

Geschäftszahl

97/15/0131

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §103 Abs2;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WTBO §33 Abs1 litc;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache der M in S, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Juni 1997, Regierungsvorlage 044-10/01/97, betreffend Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Juni 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 16. August 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung von Vorsteuerbeträgen. Auf der Eingabe ist die S-GmbH, eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft, als ihre steuerliche Vertreterin ausgewiesen.

Gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, brachte die S-GmbH im Namen der Beschwerdeführerin die Berufung von 13. Mai 1996 ein. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die S-GmbH für die Beschwerdeführerin den Antrag vom 3. Dezember 1996 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die schriftliche Vollmacht, welche die Beschwerdeführerin der S-GmbH erteilt hatte, wurde dem Finanzamt am 28. Jänner 1997 vorgelegt.

Im Verwaltungsakt findet sich ein mit 20. Juni 1997 datierter Aktenvermerk, in welchem ausgeführt wird, dass Frau Mag. M - diese ist beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin - bei der belangten Behörde angerufen und über die Übernahme der Vollmacht der Beschwerdeführerin informiert habe. Frau Mag. M habe ersucht, "im Sommer zu einer Erörterung des Falles vorbeikommen zu können."

Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 teilte die S-GmbH dem Finanzamt auf dessen Anfrage mit, dass sie die Vollmacht für die Beschwerdeführerin zurückgelegt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie stellte die Entscheidung an Frau Mag. M als Vertreterin der Beschwerdeführerin zu, und zwar am 30. Juni 1997.

Frau Mag. M richtete im Namen der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 24. Juli 1997 an die belangte Behörde. Mit dieser Eingabe wurde das Berufungsvorbringen ergänzt. Als Beilage zu dieser Eingabe wurde der belangten Behörde (erstmalig) die (mit 17. Juni 1997 datierte) schriftliche Vollmacht vorgelegt, welche die Beschwerdeführerin Frau Mag. M erteilt hatte.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung sei an Frau Mag. M erfolgt. Der belangten Behörde gegenüber sei Frau Mag. M jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht als bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht gewesen. Frau Mag. M habe in einem Telefonat mit der belangten Behörde einen Vollmachtswechsel lediglich in Aussicht gestellt. Sie habe angekündigt, allenfalls die Vollmacht mit einem ergänzenden Schriftsatz vorzulegen. Dazu sei es nicht mehr gekommen, weil der angefochtene Bescheid sofort (rechtsirrig) an Frau Mag. M zugestellt worden sei. "Vorsichtshalber wird die Beschwerde aber ausgeführt, als ob der Bescheid gültig zugestellt worden wäre."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und führt in ihrer Gegenschrift aus, Frau Mag. M habe mit dem Telefonat vom 20. Juni 1997 nicht bloß einen Vollmachtswechsel in Aussicht gestellt, sondern im Namen der Beschwerdeführerin um die Anberaumung eines Vorsprachetermins für die mündliche Erörterung des Falles ersucht. Dieses Einschreiten von Frau Mag. M könne nur als schlüssige und uneingeschränkte fernmündliche Berufung auf eine bereits erteilte Vollmacht iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO verstanden werden. Wie sich später herausgestellt habe, sei die Vollmachtsurkunde mit 17. Juni 1997 datiert; sie sei der belangten Behörde als Beilage zur Berufungsergänzung vorgelegt worden. Um einem telefonischen Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters für einen Klienten die intendierte rechtliche Relevanz zumessen zu können, sei von einer Bevollmächtigung auszugehen, wenn sich später herausstelle, dass im Zeitpunkt des Einschreitens bereits eine Vollmacht vorgelegen sei. Eine abweichende Beurteilung hätte die realitätsferne und formalistische Konsequenz, dass jegliches telefonische oder mündliche Vorbringen von berufsmäßigen Parteienvertretern vor Behörden ohne vorherige Verwendung bestimmter Formeln (wie zB "Unter Berufung auf die mir nach Paragraph 33, Ab. 1 Litera c, WTBO erteilte Bevollmächtigung") erst mit der schriftlichen Bestätigung wirksam würde. Die belangte Behörde gehe sohin von einer rechtswirksamen Zustellung am 30. Juni 1997 aus.

Im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches "Können" eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht (etwa iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO) gegenüber der Behörde oder durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 818). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt vergleiche Stoll, aaO).

Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 83, Tz 12).

Im gegenständlichen Fall wird in der Beschwerde behauptet, Frau Mag. M habe beim Telefonat vom 20. Juni 1997 lediglich in Aussicht gestellt, dass sie sich auf eine Vollmacht berufen werde. Nach der Behauptung der belangten Behörde habe Frau Mag. M im Namen der Beschwerdeführerin um die Anberaumung eines Vorsprachetermins für die mündliche Erörterung des Falles ersucht; damit will die belangte Behörde dartun, dass sich Frau Mag. M auf die Vollmacht berufen habe.

Im gegenständlichen Fall kann es aus nachstehend genannten Gründen auf sich beruhen, ob sich Frau Mag. M der Behörde gegenüber auf eine Vollmacht berufen hat. Es kann auch unerörtert bleiben, ob eine telefonische Berufung auf die Bevollmächtigung überhaupt Rechtswirkungen entfalten (gegen eine solche Wirkung Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 83, Tz 10).

Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, BAO ist eine Zustellbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Beschlüsse vom 15. Dezember 1994, 94/15/0110, vom 17. September 1997, 97/13/0014, und vom 28. Jänner 1998, 95/13/0273) hat die Abgabenbehörde in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO die Zustellung nur dann an einen (gewillkürten) Vertreter vorzunehmen, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird.

Selbst aus der Sachverhaltsbehauptung der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass sich Frau Mag. M nicht nur auf die Vollmacht zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung berufen hätte, sondern auf alle Erledigungen iSd Paragraph 103, Absatz 2, BAO. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Aktenvermerk vom 20. Juni 1997. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an Frau Mag. M zugestellt hat, obwohl auf Grund der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, BAO eine wirksame Zustellvollmacht jedenfalls nicht vorgelegen hat.

Es wird im Übrigen von der belangten Behörde auch in keiner Weise eine solche ausdrückliche Erklärung zur Zustellungsbevollmächtigung behauptet, wie sie von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 103, Absatz 2, BAO verlangt wird.

Dem Beschwerdevorbringen entsprechend ist sohin davon auszugehen, dass dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe iSd Paragraph 97, Absatz eins, BAO Bescheidcharakter nicht zukommt.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da aber der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde Bescheidcharakter nicht zukommt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 340, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 1999

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150131.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1997150131_19990624X00

Navigation im Suchergebnis