Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/14/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/14/0131

Entscheidungsdatum

21.07.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs8;
BAO §212a Abs9;
BAO §217;
BAO §218;
BAO §311;
VwGG §27;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 218 heute
  2. BAO § 218 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 218 gültig von 15.08.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 218 gültig von 30.12.1989 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 218 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  6. BAO § 218 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 218 gültig von 01.01.1982 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des EB in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 18. August 1997, Zl. 419/10-10/Zi-1997, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Abschluß einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1976 bis 1985 wieder auf und erließ für diese Jahre entsprechende Einkommensteuerbescheide. Weiters erließ es einen endgültigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1986 sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1976 bis 1986, weiters Bescheide betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Gewerbesteuer für 1976 bis 1986.

Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1990 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diese Bescheide und beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag die Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß Paragraph 212 a, BAO. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 28. März 1990 stattgegeben.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde (Berufungssenat römisch eins) vom 3. Mai 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1986 sowie Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer 1986 teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der übrigen oben genannten Abgaben und Streitjahre wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1996 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1976 bis 1985 verfügt und der Beschwerdeführer aufgefordert, den dadurch entstandenen Rückstand bis 11. Juli 1996 zu entrichten. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. Juni 1996 wurden Aussetzungszinsen in der Höhe von S 4,190.769,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1996 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Verspätungszuschläge für 1976 bis 1985, der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer 1986 verfügt und der Beschwerdeführer aufgefordert, den dadurch entstandenen Rückstand bis 12. Juli 1996 zu entrichten. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Juni 1996 wurden Aussetzungszinsen in der Höhe von S 231.746,-- vorgeschrieben, bei deren Berechnung der teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung (durch Verminderung der Berechnungsgrundlage von S 406.146,-- auf S 377.895,--) Rechnung getragen wurde.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1996 wurde der Ablauf der Aussetzung des Verspätungszuschlages für 1986 verfügt und der Beschwerdeführer aufgefordert, den dadurch entstandenen Rückstand bis 18. Juli 1996 zu entrichten. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Juni 1997 wurden Aussetzungszinsen in der Höhe von S 582,-- vorgeschrieben, wobei auch in diesem Fall der teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung durch entsprechende Verringerung der Berechnungssumme Rechnung getragen wurde.

Gegen die drei Bescheide betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen wurden mit Schriftsätzen vom 4. Juli 1996 Berufungen erhoben, in denen jeweils gerügt wurde, daß über die Berufung (vom 17. Jänner 1990) nicht zeitgerecht entschieden worden sei. Nur dadurch sei es zu der Höhe der Aussetzungszinsen gekommen. In diesen Berufungen begehrte der Beschwerdeführer jeweils die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen bis zur Erledigung der Berufung.

Gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1996 erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 96/14/0099 protokolliert gewesene Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit hg. Beschluß vom 26. September 1996, AW 96/14/0022, stattgegeben.

Da die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer für 1976 bis 1986 nicht innerhalb der oben genannten Fristen entrichtet wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 9. August 1996 Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt S 143.927,-- fest.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 14. August 1996 jeweils Berufung, in der er auf die von ihm eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinwies und behauptete, daß die Steuerschuld bereits teilweise durch vom Finanzamt beschlagnahmte Sparbücher habe abgedeckt werden können. In den Berufungen beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Säumniszuschläge bis zur Erledigung der Berufung.

Mit Bescheid vom 11. September 1996 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der oben bezeichneten, bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 3., 4. und 11. Juni 1996 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen und die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 9. August 1996 betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes aus, Aussetzungszinsen seien bis zur Beendigung des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes zu entrichten. Auf die Dauer des Berufungsverfahrens komme es nach Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO nicht an, sodaß für eine (teilweise) Einschränkung der Zinsenvorschreibung wegen der langen Dauer des Berufungsverfahrens die rechtliche Grundlage fehle. Im übrigen könne die aus einer Aussetzung der Einhebung zu erwartende Zinsenbelastung dadurch reduziert werden, daß von der Aussetzung betroffene Abgabenschuldigkeiten entrichtet oder durch Verwendung von Guthaben oder sonstigen Gutschriften getilgt werden. Aus dem Hinweis auf die Dauer des Berufungsverfahrens sei für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen. Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde wäre ihm freigestanden. Ein allfälliger Erfolg der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Mai 1996 und eine deshalb vorzunehmende Herabsetzung der Abgaben hätte gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, zweiter Satz BAO die neuerliche Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zur Folge.

Für die Entrichtung der Abgaben, die ausgesetzt gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung zugestanden. Da innerhalb dieser Frist die Abgaben nicht entrichtet worden seien, sei gemäß Paragraph 218, Absatz 4, BAO die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eingetreten. Durch die Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei die Fälligkeit der Abgaben nicht hinausgeschoben worden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hemme den Vollzug, ändere aber nichts an den bis dahin eingetretenen Rechtsfolgen, nämlich den Säumnisfolgen des mit Beschwerde bekämpften Bescheides.

Eine Verringerung der Steuerschuld durch die vom Finanzamt im Rahmen der Hausdurchsuchung am 24. November 1986 beschlagnahmten vier Sparbücher sei nicht eingetreten. Deren Verwertung sei nicht zulässig gewesen und sei bisher nicht durchgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1997 habe der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme der Sparbücher beantragt. Die Berufung sei demnach auch hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält die Festsetzung von Aussetzungszinsen wegen der langen Dauer des Berufungsverfahrens betreffend seine Berufung vom 17. Jänner 1990 für rechtswidrig.

Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf Paragraph 73, AVG beruft, ist er zunächst darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde nicht dieses Gesetz sondern die BAO anzuwenden hatte (Paragraph eins, Litera a, BAO).

Auch aus Paragraph 311, BAO, nach dessen Absatz eins, die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, ist für den Beschwerdeführer selbst dann nichts zu gewinnen, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des Berufungsverfahrens - ungeachtet der Kompliziertheit des Sachverhaltes und des Umfanges der erforderlichen Ermittlungen - auch auf ein schuldhaftes Verhalten der belangten Behörde zurückzuführen sein sollte. Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO sind nämlich Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der zufolge Paragraph 212 a, Absatz 5, leg. cit. mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten. Die für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde erforderliche Frist gemäß Paragraph 27, VwGG ist daher für das Ausmaß der zu entrichtenden Aussetzungszinsen nicht maßgebend. Ebensowenig kommt nach der dargestellten Rechtslage eine Bedachtnahme auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt notwendige oder angemessene Zeit in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 93/13/0100). Die Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO vorgesehene Tilgung beenden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/15/0173).

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde über die in den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Aussetzungszinsen und der Säumniszuschläge enthaltenen Anträge auf Aussetzung der Einhebung der in diesen Bescheiden genannten Beträge nicht entschieden habe. Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll. Im übrigen hat über diese Anträge nach der Aktenlage die dafür zuständige Erstbehörde ohnedies mit Bescheid vom 11. September 1996 in stattgebendem Sinn entschieden. Eine Aussetzung der Einhebung der vom Berufungsbescheid vom 3. Mai 1996 betroffenen Abgaben für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht beantragt und wäre auch mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig gewesen (siehe dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/14/0101, mwN).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hemmt nur den Vollzug des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, ändert aber nicht rückwirkend die bis dahin eingetretenen Säumnisfolgen (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2327 und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1988, 87/15/0138). Da die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet wurden, ist gemäß Paragraph 218, Absatz 4, die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge eingetreten, die auch durch die folgende Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht beseitigt wurde. Die Festsetzung der Säumniszuschläge begegnet daher unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken.

Die Ausführungen der belangten Behörde, daß eine Verringerung der Abgabenschulden durch vier im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Sparbücher nicht eingetreten sei und daß der Beschwerdeführer die Ausfolgung der Sparbücher beantragt habe, stehen mit dem Akteninhalt im Einklang. Sollte in den in diesem Punkt unklaren Beschwerdeausführungen die Behauptung enthalten sein, der Beschwerdeführer habe die Verwertung der Sparbücher zur Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten angeboten, handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, wann und in welcher Form eine solche Bereitschaft des Beschwerdeführers erklärt worden sein soll. Im Ausfolgungsantrag vom 23. Mai 1997 ist davon jedenfalls keine Rede.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, 21. Juli 1998

Schlagworte

Verfahrensrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140131.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997140131_19980721X00

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