Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 218
Inkrafttretensdatum
30.12.1989
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 328 Abs. 8 idF BGBl. I Nr.
142/2000.
Text
§ 218.
(1)Absatz einsWird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt.
(2)Absatz 2Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
(3)Absatz 3Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.
(4)Absatz 4Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 212a Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 ein.
(5)Absatz 5Insoweit einem gemäß Abs. 4 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.
(6)Absatz 6Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12050432
Alte Dokumentnummer
N3198910732H