Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 218

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 218,
  1. Absatz eins,Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (Paragraph 230, Absatz 5,) ein Rückstandsausweis (Paragraph 229,) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Absatz 2, oder Paragraph 212, Absatz 3, handelt.
  2. Absatz 2,Wird einem gemäß Absatz eins, zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
  3. Absatz 3,Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (Paragraph 294,), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 212, Absatz 3, vorgesehenen Nachfrist ein.
  4. Absatz 4,Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (Paragraph 212, a Absatz eins,) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des Paragraph 212, a Absatz 7, ein.
  5. Absatz 5,Insoweit einem gemäß Absatz 4, zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.
  6. Absatz 6,Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (Paragraph 230, Absatz 7,) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043710

Alte Dokumentnummer

N3196110802T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P218/NOR12043710

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