Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/19/3054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/3054

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §7;
AVG §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2947

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, 1. über den Antrag des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996, Zl. 100.242/7-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung,

2. in der Beschwerdesache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach dem Antragsvorbringen wurde dem Vertreter des Antragstellers im Rahmen einer Akteneinsicht im fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien die unter einem angefochtene Erledigung des Bundesministers für Inneres ausgefolgt. Die Zustellverfügung dieses Schriftstückes habe den früheren Vertreter des nunmehrigen Antragstellers (und Beschwerdeführers) genannt. Von diesem früheren Vertreter habe der nunmehrige Vertreter des Antragstellers in Erfahrung bringen können, daß die angefochtene Erledigung am 24. Mai 1996 von der Kanzlei des früheren Vertreters übernommen wurde. Noch am selben Tage sei, laut Auskunft des früheren Vertreters, die Erledigung (nicht) eingeschrieben an den Antragsteller und Beschwerdeführer an die Adresse in W, B-Gasse 120/1, abgesandt worden. Der Antragsteller habe dem früheren Vertreter die Vollmacht am 3. Mai 1996 gekündigt und sämtliche Originalunterlagen übernommen. Der Antragsteller sei nur vom 28. Dezember 1990 bis 2. September 1994 an der oben bezeichneten Anschrift gemeldet gewesen. Bereits seit 2. September 1994 sei er in W, H-Gasse 33/3/32, aufrecht gemeldet. Die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996 sei vom ehemaligen Vertreter des Antragstellers offenbar irrtümlich an die falsche Adresse gesandt worden. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer sei dieses Schriftstück niemals zugekommen. Von seinem Inhalt habe er erstmals im Rahmen der Akteneinsicht am 26. September 1996 erfahren.

Der Antragsteller begehrte nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte unter einem die versäumte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Frist zur Erhebung der Beschwerde dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Der Beginn der Beschwerdefrist setzt die Erlassung des Bescheides voraus.

2.2. Aus den Angaben des Antragstellers sowie aus der dem Antrag beigeschlossenen Kopie der angefochtenen Erledigung ergibt sich, daß die belangte Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger den ehemaligen Vertreter des Antragstellers bezeichnete, und zwar zu einem Zeitpunkt, als nach dem Antragsvorbringen das Vollmachtverhältnis bereits aufgelöst war. Der Empfang des Schriftstückes durch diesen ehemaligen Vertreter nach Beendigung des Vollmachtverhältnisses konnte somit keine Bescheiderlassung gegenüber dem Antragsteller und Beschwerdeführer bewirken vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 11. November 1992, Zl. 92/10/0085, 0086, und die dort wiedergegebenen Beschlüsse). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies selbst dann, wenn das Schriftstück der Partei tatsächlich zukommt, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz des Zustellgesetzes vorläge, eine Heilung des Zustellmangels somit nicht einträte (z.B. den eben zitierten Beschluß vom 11. November 1992 sowie den Beschluß vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0150). Auf die Frage, ob der Bescheid vom 9. Mai 1996 dem Antragsteller nach der Nachsendung durch den ehemaligen Vertreter zugegangen ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

2.3. Da der angefochtene Bescheid gar nicht erlassen wurde, konnte die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG normierte Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu laufen beginnen. Sie konnte demnach auch nicht versäumt werden. Liegt aber gar keine Fristversäumung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG vor, so erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

2.4. Aus denselben Gründen, nämlich mangels Erlassung der angefochtenen Erledigung und folglich deren fehlender Bescheidqualität, erweist sich auch die Beschwerde als unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193054.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1996193054_19970324X00

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