Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0068

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §248;
BAO §273 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §278 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über seine am 21. Jänner 1994 auch in seiner Eigenschaft als Haftungspflichtiger nach Paragraphen 9 und 80 BAO obene Berufung gegen die an die von ihm vertretene R. GesmbH erlassenen Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1991 vom 29. November 1993 nicht entschieden habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Einschluß einer Sachverhaltsdarstellung des Sachbearbeiters des Finanzamtes vorgelegt und die ihr vorgeworfene Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung bestritten, daß es für die Erledigung der in der Säumnisbeschwerde genannten Berufung an den Voraussetzungen gefehlt habe. Die R. Gesellschaft mbH sei nämlich am 8. Oktober 1992 von Amts wegen gelöscht worden, weshalb die bekämpften Bescheide des Finanzamtes vom 29. November 1993 keine Rechtswirksamkeit entfaltet hätten, weil sie gegen ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet gewesen seien.

Die Aktenlage zeigt folgendes:

Am 8. Oktober 1992 wurde im Firmenbuch die amtswegige Löschung der R. Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, wegen Vermögenslosigkeit eingetragen.

Mit Datum vom 29. November 1993 erließ das Finanzamt der R. Gesellschaft mbH gegenüber Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1991 "zu Handen des Finanzamtes". Die Begründung zu diesen Bescheiden wurde an den Beschwerdeführer als den ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft adressiert.

Mit Haftungsbescheid vom 17. Dezember 1993 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO für die Umsatzsteuerschuld der

R. Gesellschaft mbH für das Jahr 1991 heran.

Am 21. Jänner 1994 gab der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter sowohl eine Berufung gegen den Haftungsbescheid als auch eine Berufung gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide vom 29. November 1993 zur Post, wobei der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen die Abgabenbescheide erklärte, diese sowohl in seiner Eigenschaft als Haftungspflichtiger als auch in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft zu erheben.

In den Akten liegt eine mit 9. November 1994 datierte, an die R. Gesellschaft mbH "zu Handen des Finanzamtes" gerichtete Berufungsvorentscheidung über die gegen die Abgabenbescheide vom 29. November 1993 erhobene Berufung ein; ob und an wen diese Berufungsvorentscheidung zugestellt wurde, läßt sich den Akten nicht entnehmen.

Auf Grund der zu 95/13/0067 protokollierten Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid erging im Haftungsverfahren eine mit 12. Juni 1995 datierte Berufungsvorentscheidung, auf Grund deren rechtzeitiger Zustellung das genannte Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluß vom 2. August 1995 eingestellt wurde.

Auf Grund der am 6. März 1995 eingelangten vorliegenden Säumnisbeschwerde erging an die belangte Behörde mit hg. Verfügung vom 27. März 1995 die Aufforderung, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit seinem an den Beschwerdeführer adressierten und am 6. Juni 1995 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 31. Mai 1995 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1991 vom 29. November 1993 zurück.

Mit seiner an den Beschwerdeführer adressierten und dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Juni 1995 zugestellten Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1995 gab das Finanzamt der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 29. November 1993 teilweise statt.

Nachdem die belangte Behörde auf die ihr am 12. Mai 1995 zugestellte Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der oben dargestellten Weise reagiert hatte, replizierte der Beschwerdeführer und legte Ablichtungen der oben erwähnten Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 9. November 1994 und vom 9. Juni 1995 ebenso wie des Bescheides des Finanzamtes vom 31. Mai 1995 unter Anschluß einer Kurzmitteilung des Finanzamtes an den Beschwerdeführer und seinen steuerlichen Vertreter vor, in welcher der Sachbearbeiter die Vermutung äußerte, daß die "neuerliche" Zustellung der Berufungsvorentscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 248, BAO vom 21. Jänner 1994 wohl Verwunderung auslösen werde.

Der aus der Aktenlage erhobene Befund ist verfahrensrechtlich wie folgt zu beurteilen:

Der vom Beschwerdeführer in seiner nach Artikel 132, B-VG erhobenen Beschwerde geltend gemachte Vorwurf einer Verletzung der Entscheidungspflicht war berechtigt. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde unternommene Bestreitung des gegen sie gerichteten Säumnisvorwurfes beruht auf einer in zweierlei Hinsicht verfehlten Rechtsauffassung. Zum einen ist es nicht richtig, daß die R. Gesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide als Rechtssubjekt nicht mehr existiert hätte, weil eine Gesellschaft mbH ihre Rechtssubjektivität durch die amtswegige Löschung im Firmenbuch nicht verliert, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Das von der belangten Behörde hiezu ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, 86/17/0131, betraf einen Fusionsfall, in dem für den Zeitpunkt des Unterganges der Rechtssubjektivität einer Gesellschaft anderes gilt. Zum anderen hätte selbst das Fehlen der Rechtssubjektivität der R. Gesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide nichts am Entstehen der behördlichen Entscheidungspflicht über die Berufung des Beschwerdeführers ändern können. Wäre seine Berufung nämlich als unzulässig zu beurteilen gewesen, dann hatte der Beschwerdeführer immer noch Anspruch auf Erledigung der erhobenen Berufung, diesfalls eben durch Erlassung eines Zurückweisungsbescheides. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde nicht erwähnte, aber in den Akten einliegende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 9. November 1994 konnte jenseits des Umstandes, daß eine Zustellung dieses Bescheides nicht aktenkundig nachgewiesen werden konnte, an der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Säumnisbeschwerde schon deswegen nichts ändern, weil diese Berufungsvorentscheidung nur über eine Berufung der Gesellschaft, nicht aber über die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 248, BAO gegen die Abgabenbescheide erhobene Berufung abgesprochen hatte.

Lag die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung auch vor, so erweist dennoch der dargestellte Inhalt der fristgerecht vorgelegten Verwaltungsakten, daß das Finanzamt innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist der behördlichen Entscheidungspflicht über die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 248, BAO erhobene Berufung durch Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 31. Mai 1995 und der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1995 nachgekommen ist, weshalb das Verfahren über die Säumnisbeschwerde somit nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, Satz 2 VwGG im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,; Stempelgebühren für die Replik des Beschwerdeführers samt den darin vorgelegten Beilagen waren mangels Erforderlichkeit des getätigten Aufwandes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht zuzusprechen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130068.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130068_19950920X00

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