Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0040

Entscheidungsdatum

26.11.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des EP in W, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Schubertring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins, vom 4. November 1994, Zl. GA 10 - 369/94, BS römisch eins - 31/94, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im Bereiche eines näher genannten Finanzamtes als Einzelkaufmann vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen für September 1989 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von S 340.050,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen, wofür er nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 120.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt wurde.

Der Spruchsenat stellte in der Begründung seines Straferkenntnisses fest, daß der Beschwerdeführer auf nicht mehr ganz klärbare Weise als Einzelunternehmer die Verfügungsgewalt über den Großteil der ehemals der seinen Namen tragenden Gesellschaft mbH gehörigen Fahrnisse erlangt habe. Am 14. August 1989 hätten der Beschwerdeführer und Rudolf P. vereinbart, daß letzterer verschiedene Gegenstände bis 25. August 1989 kaufe und abtransportiere; Ende August hätten die beiden vereinbart, daß Rudolf P. sämtliche Maschinen und Gerätschaften, welche sich in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers befunden hätten, um S 1,870.000,-- netto kaufe. Dieses Geschäft habe so abgewickelt werden sollen, daß weder die Gläubiger noch das Finanzamt davon etwas erfahren würden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner auf Gewinn gerichteten Tätigkeiten die Kaufverträge abgeschlossen, die Lieferungen im Zuge dieser Tätigkeiten durch Übergabe an den Käufer ausgeführt und das vereinbarte Entgelt teils bar, teils gegen Wechsel erhalten. Der Beschwerdeführer habe gewußt, daß diese Geschäfte umsatzsteuerpflichtig seien, er sei daher bei Unterlassung der Abgabe einer "Umsatzsteuererklärung" für die Monate August und/oder September 1989 sowie der Jahresumsatzsteuererklärung 1989 dessen gewiß gewesen, daß dadurch die Umsatzsteuer verkürzt werde. Rechtlich sah der Spruchsenat dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht als verwirklicht an.

Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in welcher im wesentlichen die Beweiswürdigung des Spruchsenates bekämpft worden war, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die gegen die Beweiswürdigung des Spruchsenates vorgetragenen Einwände sah die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus näher dargelegten Überlegungen als unberechtigt an, von rechtlichen Erwägungen nahm die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Abstand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt, wobei er sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung als verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als eine - durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als auch die nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1992, Slg. NF Nr. 6728/F, sowie vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055, ÖStZB 1994, 282).

Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz VwGG verwiesen werden kann, erweist sich auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf die vorgetragenen Beschwerdegründe bedurfte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand nehmen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG in Bindung an den gestellten Antrag, auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130040.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130040_19971126X00

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