Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/18/0311

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14127 A/1994

Geschäftszahl

94/18/0311

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AHG 1949;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Februar 1994, Zl. SD 589/93, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe bestünden, daß der Beschwerdeführer (ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien) in seinem Heimatstaat gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 1994 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 6. Juni 1994 (auf dem Landweg) nach Jugoslawien abgeschoben worden ist. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0245).

Ein Aufwandersatz findet gemäß Paragraph 58, VwGG nicht statt vergleiche dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf S. 720 f zitierten hg. Entscheidungen).

2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994,

B 2233/93, nicht veranlaßt, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei, daß jeder Verwaltungsakt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein müsse. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß mit der Abschiebung des Beschwerdeführers der durch den für ihn negativen Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in seine Rechtssphäre beendet ist, also nicht (mehr) von einem objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides gesprochen werden kann. Die gegenteilige Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vermag nicht zu überzeugen. Denn anders als er meint, würde eine nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig sei, nicht "pro futuro" wirken. Vielmehr ist mit der auf der durchsetzbaren Ausweisung gründenden Abschiebung des Beschwerdeführers die Wirkung des gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG ergangenen Feststellungsbescheides erschöpft. Dies mit der Folge, daß in dem dem Verfassungsgerichtshof vorschwebenden Fall, daß dem Beschwerdeführer "die Ausreise aus diesem Staat (gelingt) und er in Österreich aufgegriffen (wird)" neuerlich, und zwar unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, zu prüfen sein wird, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt. Wäre dies zu verneinen, so hat die Behörde von Neuem ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung durchzuführen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer wieder die Möglichkeit hätte, einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG zu stellen. Allein der aufgrund dieses neuen Antrages ergehende Feststellungsbescheid wäre Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Abschiebung des - angenommenermaßen nach seiner ersten Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrten - Beschwerdeführers. Solcherart aber ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers in dem vom Verfassungsgerichtshof angenommenen Fall Genüge getan, wäre doch dieser Feststellungsbescheid i.S. des oben Gesagten bekämpf- und überprüfbar.

Was im übrigen eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen anlangt, so hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, daß im Wege der Amtshaftung gegen den Bund zu erhebende Ansprüche nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten (noch) verletzt zu sein, ändert vergleiche den Beschluß vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187, und den dort zitierten Beschluß vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0002).

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180311.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180311_19940929X00

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