Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/17/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0315

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1994, Zl. 7-48 römisch fünf e 14/3-1993, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wird wie folgt berichtigt:

Der letzte Satz der Entscheidungsgründe, der lautet: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.", wird ersatzlos gestrichen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden aufgefordert, zur Durchführung dieser Berichtigung die ihnen zugestellten Erkenntnisausfertigungen binnen zwei Wochen dem Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Mit dem die Beschwerde als unbegründet abweisenden

hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wurden dem Land Steiermark die Kosten für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage mit S 4.565,-- zugesprochen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses heißt es im letzten Satz: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war."

Der erkennende Senat vertrat bei der Beschlußfassung der Entscheidung über die zu Zl. 94/17/0315 protokollierte Beschwerde laut Protokoll die Auffassung, daß der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. In die Bescheidausfertigung wurde in den Entscheidungsgründen versehentlich der angeführte Satz aufgenommen. Somit liegt ein Widerspruch zwischen dem Kostenzuspruch und der Begründung des Erkenntnisses vor.

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis nicht zu vergleiche Beschluß vom 24. Juni 1974, VwSlg. 8642/A). Da durch die als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 22. April 1996 die Abweichung der Erkenntnisausfertigung von dem Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates hervorkam, war die Erkenntnisausfertigung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu berichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170315.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JWT_1994170315_19960806X00

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