Mit dem die Beschwerde als unbegründet abweisenden
hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wurden dem Land Steiermark die Kosten für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage mit S 4.565,-- zugesprochen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses heißt es im letzten Satz: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war."
Der erkennende Senat vertrat bei der Beschlußfassung der Entscheidung über die zu Zl. 94/17/0315 protokollierte Beschwerde laut Protokoll die Auffassung, daß der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. In die Bescheidausfertigung wurde in den Entscheidungsgründen versehentlich der angeführte Satz aufgenommen. Somit liegt ein Widerspruch zwischen dem Kostenzuspruch und der Begründung des Erkenntnisses vor.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis nicht zu (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1974, VwSlg. 8642/A). Da durch die als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 22. April 1996 die Abweichung der Erkenntnisausfertigung von dem Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates hervorkam, war die Erkenntnisausfertigung gemäß § 43 Abs. 7 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu berichtigen.Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis nicht zu vergleiche Beschluß vom 24. Juni 1974, VwSlg. 8642/A). Da durch die als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 22. April 1996 die Abweichung der Erkenntnisausfertigung von dem Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates hervorkam, war die Erkenntnisausfertigung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu berichtigen.