Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0061

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §215;
BAO §217;
BAO §218;
  1. BAO § 211 heute
  2. BAO § 211 gültig von 01.01.2027 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 211 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. BAO § 211 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. BAO § 211 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. BAO § 211 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. BAO § 211 gültig von 15.08.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. BAO § 211 gültig von 31.12.1996 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 211 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 218 heute
  2. BAO § 218 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 218 gültig von 15.08.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 218 gültig von 30.12.1989 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 218 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  6. BAO § 218 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 218 gültig von 01.01.1982 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der römisch fünf in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Jänner 1994, Zl GA 7-1490/93, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. September 1993 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Säumniszuschlag in Höhe von S 1.488,-- festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 10 bis 12/97 zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden sei.

In einer dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei vor Fälligkeit der entsprechenden Umsatzsteuer ein Überrechnungsantrag eingebracht worden. Dieser Überrechnungsantrag sei noch nicht erledigt worden. Gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO gelte eine Abgabe bei Umbuchung oder Überrechnung am Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet.

In einem nach Erlassung einer (abweisenden) Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz meinte die Beschwerdeführerin, da die Abgabe nach Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO am Tag der nachgewiesenen Antragstellung als entrichtet gelte, könne sie nicht gemäß Paragraph 217, BAO nicht entrichtet sein. Der Säumniszuschlag sei daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dem in der Berufung angeführten Überrechnungsantrag kein Erfolg beschieden gewesen sei, weil dieser vom zuständigen Finanzamt im Juli 1993 bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Es stehe daher fest, dass es am Fälligkeitstag zu keiner Tilgung der ursächlichen Abgabe im Sinne des Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO gekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß Paragraph 217, Absatz eins, BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, hinausgeschoben wird.

Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO normiert, dass Abgaben als entrichtet gelten bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215,) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

In seinem Erkenntnis vom 24. November 1987, 87/14/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung (oder, wie im Hinblick auf den Beschwerdefall zu ergänzen ist, einer Überrechnung) die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.

Da im Beschwerdefall eine Überrechnung unbestritten nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuld auch nicht als (am Tag der Antragstellung des Überrechnungsantrages) entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.

Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde keine Möglichkeit eingeräumt worden, zur Abweisung des Überrechnungsantrages Stellung zu nehmen, und "soweit" keine Ermittlungen über allenfalls gegen diesen Abweisungsbescheid erhobene Rechtsmittel durchgeführt worden seien, führt die Beschwerdeführerin deswegen nicht zum Erfolg, weil einerseits eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Abweisung des Überrechnungsantrages nichts an der unbestritten nicht erfolgten Überrechnung hätte ändern können und andererseits die belangte Behörde nach dem Inhalt der Verwaltungsakten die Frage, ob gegen den den Überrechnungsantrag abweisenden Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden war, sehr wohl mit dem Ergebnis geklärt hat, dass kein Rechtsmittel eingebracht worden war.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130061.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994130061_19990915X00

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