(3)Absatz 3Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 Z 1, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 1.7.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.7.2019 in Kraft)