Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/05/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/05/0054

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Mai 1993, Zl. MD-VfR - B römisch drei - 2/93, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. April 1992, gerichtet an "die Magistratsabteilung 37/3", stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Spruch: "Berechnungen und Pläne von Baumeistern gemäß Paragraph 157, Gewerbeordnung gelten als öffentliche Urkunden". Der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, entschied über diesen Antrag nicht.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1993, gerichtet an die "Bauoberbehörde des Landes Wien", stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 10. April 1992" durch die Bauoberbehörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß Berechnungen und Pläne von Baumeistern gemäß Paragraph 157, Gewerbeordnung als öffentliche Urkunden gelten, in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurück. Sie führte aus, daß der Devolutionsantrag zu Recht erfolgte. Die Bauoberbehörde sei aber nur Instanz für Bescheide des Magistrates, die in Handhabung der Bauordnung erlassen werden. Der gegenständliche Feststellungsantrag sei darauf gerichtet, einen Feststellungsbescheid zur Interpretation des Paragraph 157, Gewerbeordnung zu erreichen. Da die Bauoberbehörde nur für Berufungen gegen Bescheide des Magistrates im Rahmen der Bauordnung zuständig sei, sei sie für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 157, Gewerbeordnung unzuständig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (deren Behandlung zuvor vom Verfassungsgerichtshof abgehlehnt worden war), mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung seines gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf meritorische Entscheidung geltend macht. Der Beschwerdeführer begehrt Aufhebung des angeofchtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; letzteres deshalb, weil die Behörde ihrer Verpflichtung zur Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG nicht nachgekommen sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begehrt nicht etwa die Feststellung, daß in einem konkreten Bauverfahren seinen Plänen bestimmte baurechtlich relevante Merkmale zukommen sollen. Er begehrt auch nicht die Feststellung, daß alle von ihm stammenden Pläne bestimmte Eigenschaften aufweisen. Vielmehr will er die Feststellung, daß allen Plänen aller Baumeister "gemäß Paragraph 157, GewO" (offenbar GewO 1973 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,; nunmehr Paragraph 202, GewO 1994) die von ihm gewünschte Qualifikation zukomme.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer damit nicht in Wahrheit die Erlassung einer generellen Norm anstrebt, wofür überhaupt keine Entscheidungspflicht der Behörde vorläge (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 6 zu Paragraph 73, AVG), weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des im Gesetz nicht geregelten Feststellungsbescheides hier keinesfalls gegeben sind. Der im Beschwerdefall geforderte Feststellungsbescheid ist ja nicht das IM EINZELFALL notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung und auch nicht geeignet, eine RECHTSgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen (Hauer-Leukauf aaO, E 37b zu Paragraph 56, AVG). Mit seinem Vorbringen im Antrag, wenn die von ihm verfaßten Rechnungen und Pläne nicht als öffentliche Urkunden gelten, könnten ihm daraus Nachteile dadurch erwachsen, daß potentielle Kunden befürchten, seine Pläne seien rechtlich weniger wert, verdeutlicht der Beschwerdeführer, daß er bloß wirtschaftliche, aber nicht rechtliche Nachteile geltend macht (siehe die Nachweise bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, E 93 zu Paragraph 56, AVG).

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird insbesondere dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hauer-Leukauf, aaO, E 38 zu Paragraph 56, AVG), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.

Die begehrte Feststellung ist somit jedenfalls unzulässig; da im allgemeinen die Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag offen ist, und dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen, bestand für die angerufene Behörde eine Entscheidungspflicht.

Ob die belangte Behörde zu Recht ihre sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Antrag jedenfalls zurückzuweisen war. Durch die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit "gemäß Paragraph 6, AVG" konnte eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht eintreten; die Behörde war daher auch nicht zur Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. In Anbetracht der durch Gesetz und Judikatur eindeutig geklärten Rechtslage konnte die Entscheidung durch einen gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050054.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWT_1994050054_19960917X00

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