Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/02/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0184

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §2;
AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1994, Zl. VwSen-101567/15/Bi/Fb, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. Februar 1993 um ca. 15.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Wimberger Bezirksstraße von St. Johann/Wbg. in Richtung St. Peter/Wbg. bis Straßenkilometer 1,4 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 528 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, "der Tatort bzw. die Fahrstrecke" die er zurückgelegt haben solle, sei nicht "hinreichend konkretisiert", und damit offenbar einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG behauptet, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Es ist nämlich nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt bzw. der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre; dies insbesondere im Zusammenhang mit der Tatzeit vergleiche im übrigen näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0086) zum Ausdruck gebracht, daß selbst dann, wenn der betreffende Fahrzeuglenker - wie der Beschwerdeführer - behauptet haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt "aufgestoßen", wodurch - so die weitere Behauptung - das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, für den Betreffenden nichts gewonnen wäre; diesem Vorbringen sei nämlich entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme und im übrigen der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch den im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre.

Im Lichte dieser Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht - gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche von einem "Aufstoßen" kurz vor der Atemluftmessung ausgehen, ins Leere, zumal er nicht behauptet, daß er eine Blutabnahme verlangt habe. Insbesondere können daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, welche dieser Rechtsanschauung nicht Rechnung tragen, von vornherein nicht wesentlich sein. Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gleichfalls angeführten, nach seinem Vorbringen ebenfalls das Meßergebnis verfälschenden "Schluckaufs" sowie unabhängig davon, ob das Aufstoßen "flüssig" oder "gasförmig" war.

Da die obzitierte Rechtsprechung ausdrücklich darauf Bedacht nahm, daß das Ergebnis der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch das "Aufstoßen" verfälscht hätte werden können, ist dem Beschwerdeinwand, es gehe darum, darzulegen, daß die Messung deshalb "nicht ordnungsgemäß vorgenommen" wurde, in diesem Zusammenhang der Boden entzogen.

Auch waren die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit des Verlangens einer Blutabnahme zu belehren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0102), zumal dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein mußten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0195, 0196).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß der zur Atemluftmessung verwendete "Alkomat" zuletzt vor der gegenständlichen Amtshandlung am 24. November 1992 einer Überprüfung durch den Hersteller unterzogen und dabei festgestellt worden sei, daß die "Nullpunktabgleichung" fehlerhaft sei. Der Mangel sei behoben und der Alkomat am selben Tag beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden, wobei die Nacheichfrist am 31. Dezember 1994 ablaufe.

Damit konnte die belangte Behörde von der Verwendung eines geeichten Meßgerätes zur Tatzeit ausgehen. Da nach Paragraph 38, Absatz 2, des Maß- und Eichgesetzes zur Eichung nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile zuzulassen sind, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 92/11/0294) und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß die Eichvorschriften nicht eingehalten worden seien, gehen seine Ausführungen, nach der erwähnten Reparatur des Gerätes wäre eine "Neuzulassung" erforderlich gewesen, ebenso ins Leere wie seine Behauptung, auf Grund der Änderung der "Software bzw. der Softwaresteuerung" entspreche dieses Gerät nicht mehr den gesetzlichen Zulassungsbedingungen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020184.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994020184_19940520X00

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