Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/15/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0218

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §10 Abs4;
EStG 1988 §7;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 23.12.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  22. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 29. September 1993, Zl. B 125-3/93, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer für den im Jahre 1990 für sein Transportunternehmen angeschafften Lkw Volvo F 12 ein Investitionsfreibetrag zusteht. Während die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint hat, der in Rede stehende, schon im Jahre 1989 zugelassene Lkw sei im Hinblick darauf, daß es sich hiebei um einen Vorführwagen handelt, als Gebrauchtfahrzeug anzusehen, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, daß ein Vorführwagen als Neuwagen anzusehen sei, weil von einem Gebrauchtfahrzeug erst gesprochen werden könne, wenn das Fahrzeug seiner Widmung entsprechend für den Transport von Gütern oder Personen verwendet werde.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß dem vorletzten Satz des Paragraph 10, Absatz 4, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des AbgÄG 1989 darf für gebrauchte Lastkraftwagen ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden; diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a, des zuletzt zitierten Bundesgesetzes auf gebrauchte Lastkraftwagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt werden.

Nach der Lehre vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Tz 39 zu Paragraph 7, EStG 1972, und Doralt, Kommentar zum EStG 19882, Tz 63 und 76 zu Paragraph 10,), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, sind zwar nicht reine Ausstellungsfahrzeuge, wohl aber Vorführfahrzeuge als gebraucht anzusehen. Für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Güter- oder Personentransport verwendet wurde, sondern ob es schon in einer Weise verwendet wurde, daß darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Eine solche Benutzung stellt aber auch der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, daß er davon spricht, der in Rede stehende Lkw sei durch die behördliche Anmeldung "über Nacht" zu einem Gebrauchtwagen geworden, nicht in Abrede. Damit stimmt auch überein, daß er in der Beschwerde selbst von einem Vorführwagen spricht, für welchen typisch ist, daß er bei Kraftfahrzeughändlern durchaus in einer einen Wertverzehr des Kraftfahrzeuges bewirkenden Weise benutzt wird.

Daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeschafften Lkw um einen lärmarmen Lkw handelt, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil auch für solche Gebrauchtfahrzeuge kein Investitionsfreibetrag gebührt (siehe Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 45.1 zu Paragraph 10,).

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall von einer rückwirkenden Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde spricht, verkennt er, daß es im vorliegenden Fall nicht auf die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr (im Jahre 1989), sondern auf die Anschaffung durch ihn (bereits im Jahre 1990) ankommt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150218.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150218_19940127X00

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