Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/14/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/14/0001

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z11;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7 Abs1;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs2;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 19 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde 1. des Dr. L,

2. des P, beide in G, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 30. Oktober 1992, Zl. 4/73/1-BK/P-1990, betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein Arzt sowie ein Gast- und Landwirt, betreiben einen Reit- und Zuchtbetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Laut Punkt römisch drei 2 des (auf Kanzleipapier des nunmehrigen Beschwerdevertreters errichteten) Gesellschaftsvertrages vom 15. Februar 1989 wurde bezüglich Einlagen und Beteiligung der Gesellschafter folgende Regelung getroffen:

  1. Litera a
    Herr Dr. L (Erstbeschwerdeführer) verpflichtet sich, die zur Erreichung des Geschäftszweckes erforderlichen baulichen Anlagen auf seine Kosten zu errichten. Die Vertragsteile haben den Umfang dieser Investitionen bereits besprochen und es herrscht Einvernehmen über denselben. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, daß diese Baulichkeiten bzw. Anlagen im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters Dr. L verbleiben und dieser insbesondere wirtschaftlicher Eigentümer der Baulichkeiten bleibt.
  2. Litera b
    Herr P (Zweitbeschwerdeführer) verpflichtet sich seinerseits, die für die Fütterung der Pferde erforderlichen Futtermittel für die Dauer des aufrechten Bestandes der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Weiters stellt er Grund und Boden für die Errichtung der baulichen Anlagen sowie die Stallungen und den bereits von ihm errichteten Reitplatz für die Dauer der Gesellschaft zur Verfügung.
    Als weitere Einlage wird Herr P seine persönliche Arbeitsleistung im erforderlichen Umfang erbringen.

Unter Punkt römisch dreizehn. ist die Gewinn- und Verlustverteilung wie folgt geregelt:

Der jährliche Reingewinn oder Verlust ist in folgendem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen:

  1. Litera a
    In den ersten beiden Jahren des Bestehens der Gesellschaft erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis 10 : 90 zugunsten des Dr. L;
  2. Litera b
    im dritten Jahr erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis 20 : 80 zugunsten des Dr. L;
  3. Litera c
    im vierten Jahr erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis 30 : 70 zugunsten des Dr. L;
  4. Litera d
    im fünften Jahr erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis 40 : 60 zugunsten des Dr. L.
  5. Litera e
    Ab dem sechsten Jahr werden Gewinn und Verlust jeweils im Verhältnis 50 : 50 zwischen den beiden Gesellschaftern aufgeteilt.
    Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben sind den jeweiligen Gesellschaftern zuzurechnen.

Die aus der Gebäudeerrichtung resultierende Vorsteuer in Höhe von S 656.017,59 wurde von der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in der Umsatzsteuererklärung 1989 geltend gemacht. Mit vorläufigem Umsatzsteuerbescheid wurde der geltend gemachte Vorsteuerbetrag zunächst auch anerkannt. Dieser Bescheid wurde nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens mit einem anderen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid dahin abgeändert, daß die mit der Gebäudeerrichtung in Zusammenhang stehende Vorsteuer mit der Begründung, daß das Gebäude nicht für das Unternehmen der Gesellschaft errichtet worden sei, nicht anerkannt wurde. Gleichzeitig erfolgte auch eine Korrektur der Gewinnermittlung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Finanzamtes bezüglich Vorsteuer.

Mit der nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1989 als unbegründet ab; der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 1989 gab sie teilweise Folge.

Zur Vorläufigkeit der Veranlagung führte sie unter anderem aus, daß für die Beurteilung der Frage, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle oder eine steuerlich unbeachtliche Voluptuartätigkeit vorliege, die Betrachtung eines längeren, mehrjährigen Zeitraumes notwendig sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung lägen erst die Betriebsergebnisse zweier Jahre vor, nach deren Ergebnissen zwar das Vorliegen einer Einkunftsquelle wahrscheinlich, letztendlich aber doch noch ungewiß sei. Eine Beurteilung der Rechtsfrage nach der Liebhabereiverordnung sei ausgeschlossen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, römisch fünf 53/91-15 u.a., Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Artikel römisch zwei, als gesetzwidrig aufgehoben habe. Durch die Aufhebung des Artikel römisch zwei,, welcher das Rückwirkungsgebot für alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle beinhaltet habe, könne die Verordnung auf den gegenständlichen Fall, welcher die Veranlagung 1989 betreffe - unter die Verordnung fielen erst alle Fälle der Veranlagung 1990 -, nicht angewendet werden.

Zur strittigen Frage, ob der aus den Beschwerdeführern bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht das Recht auf Abzug der aus dem Bau der Reithalle resultierenden Vorsteuerbeträge, welche aus auf die Gesellschaft lautenden Rechnungen hervorgingen, zustehe, legte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes dar: Die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens für das Unternehmen einer Personengesellschaft liege nur dann vor, wenn das Wirtschaftsgut für das Gesamthandeigentum der Gesellschaft angeschafft werde. Unter Punkt römisch drei 2. des Gesellschaftsvertrages sei jedoch festgehalten, daß sich der Erstbeschwerdeführer verpflichte, als Einlage die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen baulichen Anlagen auf seine Kosten zu errichten. Weiters sei ausdrücklich vereinbart worden, daß diese Baulichkeiten bzw. Anlagen im Sonderbetriebsvermögen des Erstbeschwerdeführers, welcher wirtschaftlicher Eigentümer der Baulichkeiten bleibe, verblieben. Daß diese vertraglichen Vereinbarungen in die Realität umgesetzt worden seien, werde bekräftigt einerseits durch den steuerlichen Vertreter selbst, indem er in einem mit dem Finanzamt geführten Telefonat auf die Frage, ob sich die streitgegenständliche Halle im Gesamthandvermögen der Gesellschaft befinde, dies verneint und bekanntgegeben habe, daß die im Gesellschaftsvertrag beinhalteten Regelungen über die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft des errichteten Gebäudes tatsächlich verwirklicht und auch die Aufwendungen für die Halle vom Erstbeschwerdeführer getragen worden seien; andererseits durch die Behandlung der baulichen Anlagen als Sonderbetriebsvermögen des Erstbeschwerdeführers in der Gewinnermittlung für das Jahr 1989. Die Vorbehaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1990 enthalte dagegen in sich selbst widersprüchliche Angaben. Einerseits werde entgegen den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages und den bisherigen Ausführungen behauptet, daß die Halle im Namen und mit dem Geld der Gesellschaft errichtet worden sei. Andererseits werde dem entgegenstehend ausgeführt, daß die Last der Aufwendungen vom Erstbeschwerdeführer getragen worden sei. Ebenso widersprüchlich sei das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Oktober 1991. Einerseits werde ausgeführt, daß die vereinbarte Einbringung des neu errichteten Betriebsgebäudes aus heutiger Sicht nur mehr als Absichtserklärung gewertet werden könne, weil beide Gesellschafter nach Gesellschaftsgründung bei einer Sparkasse ein Darlehen zur Errichtung der Reithalle aufgenommen hätten, weshalb richtigerweise sämtliche Rechnungen an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gerichtet worden seien. Andererseits gebe der steuerliche Vertreter zur Gewinnfeststellung gemäß Paragraph 188, BAO bekannt, daß gegen die Gewinnverteilung im Sinne der eingereichten Abgabenerklärung - Sonderbetriebsausgaben des Erstbeschwerdeführers - keine Einwände erhoben würden. Diese Aussagen seien insoferne unvereinbar, als das gleichzeitige Befinden der Reithalle im Gesamthandeigentum der Gesellschaft und die Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben, welche immer das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen voraussetzten, einander ausschlössen. Außerdem stelle sich die Frage, warum der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer die gesamten Betriebsausgaben überlasse - was zu einem höheren Einkommen und damit zu einer höheren Steuerbelastung seinerseits führe -, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Genau dies würde er nämlich tun, wenn die Aussage, die Reithalle sei gemeinsam von den Gesellschaftern finanziert worden, richtig wäre. Diesen Schritt würde kein wirtschaftlich denkender Mensch setzen. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß in Wirklichkeit keine gemeinsame Finanzierung der Reithalle erfolgt sei. Vielmehr sei diese - in Entsprechung des Gesellschaftsvertrages - vom Erstbeschwerdeführers mittels Kredit finanziert worden. Daß der Kredit auf beide Gesellschafter bzw. auch auf die Gattin des Zweitbeschwerdeführers aus Gründen der bestehenden Gütergemeinschaft laute, ändere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an der Tatsache, daß der Kredit dem Erstbeschwerdeführer, insbesondere deshalb, weil er die Kreditzinsen und den Schuldendienst getragen habe bzw. trage, zuzurechnen sei. Daß er die Kosten trage, sei unstrittig. Diese Tatsache gehe aus den Abgabenerklärungen und auch aus den Ausführungen im Berufungsverfahren hervor, da er andernfalls diese Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht hätte. Nicht richtig erscheine auch das Vorbringen, daß die gemeinsame Errichtung und Finanzierung der Reithalle deutlich anläßlich der Gewährung eines Zinsenzuschusses seitens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und anläßlich der Gewährung eines Förderungszuschusses durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Ausdruck komme. Dies deshalb, weil aus den betreffenden Schreiben nur hervorgehe, daß dem Reit- und Zuchtbetrieb Zuschüsse für die Errichtung eines Reitbetriebes gewährt würden. Wie bereits aus der Textierung "Errichtung eines Reitbetriebes" (nicht Reithalle) hervorgehe, ließen diese Unterlagen keinesfalls darauf schließen, wer die Halle errichtet und finanziert habe. Unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, BAO werde die Ansicht vertreten, daß der Sachverhalt entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen - Errichtung des Gebäudes auf Namen und Rechnung des Erstbeschwerdeführers ohne Einbringung in das Gesellschaftsvermögen - verwirklicht worden sei. Die entgegenstehenden Ausführungen in einzelnen Schriftsätzen seien als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um der Gesellschaft den in Frage stehenden Vorsteuerabzug zu sichern. Somit sei davon auszugehen, daß die baulichen Anlagen für das Sonderbetriebsvermögen des Erstbeschwerdeführers hergestellt worden seien, die Rechnung jedoch auf die Gesellschaft lauteten. Dies bedeute, daß die Lieferung bzw. sonstige Leistung nicht für das Unternehmen der Gesellschaft ausgeführt worden sei, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Dies auch deshalb, weil die Berechtigung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug nicht dadurch begründet werden könne, daß der Gesellschafter das zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut der Gesellschaft zur Nutzung überlasse, welches diese zur Ausführung von Umsätzen verwende.

Dem Erstbeschwerdeführer wäre - selbst wenn berichtigte Rechnungen vorgelegt würden - der Vorsteuerabzug zu versagen, weil ein Leistungsaustausch zwischen ihm und der Gesellschaft nicht vorliege. Die Errichtung der Halle und die Zurverfügungstellung derselben an die Gesellschaft stelle keinen Ausfluß eigener unternehmerischer Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers dar, sondern sei vielmehr die Erfüllung seiner im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft. Das einzige Äquivalent der durch ihn erbrachten Leistung sei sein Gewinnanteil. Somit handle es sich gegenständlich nicht um einen Leistungsaustausch, sondern um eine Leistungsvereinigung, weshalb der Erstbeschwerdeführer bezüglich der Errichtung der Halle nicht unternehmerisch tätig gewesen sei, womit er vom Recht der Vornahme des Vorsteuerabzuges ausgeschlossen sei.

Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges habe auch Auswirkungen auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft, welche ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG ermittle, wobei die Umsatzsteuer nach dem Bruttosystem verrechnet werde. Dies bedeute, daß die abziehbare Vorsteuer für erworbene Anlage- und Umlaufgüter - entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 19, EStG - im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgabe und bei Verrechnung mit dem Finanzamt Betriebseinnahme sei. In der vorgelegten Gewinnermittlung für das Jahr 1989 sei die aus der Gebäudeerrichtung resultierende Vorsteuer in Höhe von S 656.017,49 als Sonderbetriebsausgabe des Erstbeschwerdeführers behandelt worden. Da laut umsatzsteuerrechtlicher Beurteilung zum Vorsteuerabzug weder die Gesellschaft noch der Erstbeschwerdeführer berechtigt sei, sei eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe weder bei der Gesellschaft noch beim Gesellschafter möglich. Außerdem könnte - wäre die Gesellschaft zum Abzug der Vorsteuer berechtigt - diese nicht als Sonderbetriebsausgabe bzw. bei Vereinnahmung als Sonderbetriebseinnahme an den Erstbeschwerdeführer weitergegeben werden, da in diesem Fall die Umsatzsteuer von der Gesellschaft entrichtet bzw. dieser gutgeschrieben worden wäre. Der Vorwurf, der einheitlich festgestellte Erfolg sei auf die Gesellschafter willkürlich aufgeteilt worden, sei unhaltbar. Die Finanzbehörde sei den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen gefolgt und habe bei der Aufteilung des ermittelten Gewinns dem Erstbeschwerdeführer die mit der Gebäudeerrichtung in Zusammenhang stehenden Darlehenszinsen, Geldverkehrsspesen und die AfA des Gebäudes als Sonderbetriebsausgabe zugerechnet; lediglich die Anerkennung der Vorsteuer als Betriebsausgabe sei - abweichend von der vorgelegten Gewinnermittlung - verweigert worden, was jedoch Ausfluß der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung sei. Angemerkt werde, daß die nachträglich als Betriebsausgabe geltend gemachte Kreditgebühr als Sonderbetriebsausgabe des Erstbeschwerdeführers anzuerkennen sei.

Durch diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer erkennbar in ihrem Recht auf endgültige Veranlagung, auf Vorsteuerabzug anläßlich der Errichtung einer Reithalle und auf erklärungsgemäße Gewinnfeststellung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorläufige Veranlagung:

Gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist.

Soweit die Beschwerdeführer die diesbezügliche Begründung des Bescheides des Finanzamtes bemängeln, sind sie darauf hinzuweisen, daß Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle lediglich die Berufungsentscheidung der belangten Behörde ist. Diese hat es wegen eines Beurteilungszeitraumes von bloß zwei Jahren als noch ungewiß angesehen, ob im vorliegenden Fall eine Einkunftsquelle vorliegt. Daß ein solcher Beobachtungszeitraum für eine endgültige Beurteilung der Ertragsfähigkeit ausreichen würde, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht. Ihr Vorbringen, bis zur Entscheidung der belangten Behörde seien die Jahresabschlüsse 1990 und 1991 nicht eingereicht worden, weshalb zur Beurteilung nur das Ergebnis des Rumpfjahres 1989 vorgelegen habe, spricht nicht für, sondern gegen ihren Standpunkt, weil damit von einem noch kürzeren Beobachtungszeitraum auszugehen wäre. Hiezu kommt, daß die Haltung und die Zucht von Reitpferden zu den klassischen Fällen der Liebhaberei zählen, in denen die - widerlegbare - Vermutung gegen die Einkunftsquelleneigenschaft spricht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1989, 84/13/0150, und vom 14. Oktober 1992, 90/13/0133). Daß die belangte Behörde für das Rumpfjahr 1989 einen Gewinn ermittelte (dies insbesondere infolge zugeflossener Rückzahlungen von Vorsteuer-Guthaben, jedoch Nichtanerkennung des Abzuges von Vorsteuern aus Aktivierungen), reichte für die Widerlegung der Liebhabereivermutung keinesfalls aus.

Die Beschwerdeführer haben nunmehr eingesehen, daß die Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990 im Beschwerdefall keine Anwendung finden kann vergleiche näher etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, 93/14/0006). Anzuwenden ist das zur Zeit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltende Recht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über "rein formale Aspekte" der Berufungsentscheidung und über die Heranziehung von in der Liebhabereiverordnung genannten Kriterien vermögen hieran nichts zu ändern.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde die Vorläufigkeit der Veranlagung klar und nachvollziehbar begründet; ein Ermessensfehler liegt nicht vor. In der Erlassung vorläufiger Abgabenbescheide wegen der Ungewißheit der Einkunftsquelleneigenschaft des Reit- und Zuchtbetriebes ist somit eine Rechtswidrigkeit nicht gelegen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 1989, 89/14/0001).

2. Vorsteuerabzug anläßlich der Errichtung einer Reithalle:

Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, der Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG setze unter anderem voraus, daß die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde. Werden Wirtschaftsgüter für das Sonderbetriebsvermögen eines Personengesellschafters angeschafft - dieses steht im Eigentum des Gesellschafters und wird der Personengesellschaft nur zur Nutzung überlassen - so werden die betreffenden Leistungen nicht für das Unternehmen der Personengesellschaft ausgeführt; die Gesellschaft ist somit nicht berechtigt, Vorsteuern abzuziehen, die im Zusammenhang mit Sonderbetriebsausgaben ihres Gesellschafters anfallen vergleiche Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 12, Anmerkung 90 ff; dieselben, Mehrwertsteuer-Handbuch, 5. Auflage, Paragraph 12, Anmerkung 10, Seite 385).

Gegen diese Rechtsmeinung führen die Beschwerdeführer nichts mehr ins Treffen. Sie bezweifeln aber das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen bzw. von Sonderbetriebsausgaben. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht finden, daß die diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde unschlüssig wären. Hiebei konnte sie sich insbesondere auf die klare Vertragslage stützen. Wenn sie den späteren Darstellungsversuchen der Beschwerdeführer, es hätte sich bloß um nicht verwirklichte Absichtserklärungen gehandelt, nicht gefolgt ist, so ist hierin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Die Argumentation der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ist nämlich insofern zwiespältig, als sie für ertragssteuerliche Zwecke die - von der allgemeinen Gewinnverteilungsregelung unabhängige - Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben (insbesondere Gebäude-AfA und Darlehenszinsen) zugunsten des Erstbeschwerdeführers anstreben; selbst in der Beschwerde wird auf die wesentlich höhere Steuerprogression des Erstbeschwerdeführers und dessen bei Zuweisung höherer Verlustanteile höhere Einkommensteuerersparnis hingewiesen. Für Zwecke des Vorsteuerabzuges der Gesellschaft versuchen die Beschwerdeführer hingegen das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen zu leugnen. Die Qualifizierung von AfA und Finanzierungskosten für die Reithalle als Sonderbetriebsausgaben des Erstbeschwerdeführers setzt aber die Zugehörigkeit der Reithalle zu dessen Sonderbetriebsvermögen voraus vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, Paragraph 23, Tz 45 und 46).

Was die Ausführungen der Beschwerdeführer über das Unterbleiben einer "Zusammenkunft aller Beteiligten" beim Finanzamt sowie über den Zeitpunkt des behördlichen Verlangens nach Vorlage von Unterlagen betrifft, so ist nicht zu erkennen, worin in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein soll.

Mit ihrem Vorbringen, die Reithalle sei im Anlagevermögen der Gesellschaft angesetzt und die AfA als Betriebsausgabe der Gesellschaft geltend gemacht worden, lediglich bei der Verteilung des Erfolges sei die AfA beim Erstbeschwerdeführer berücksichtigt worden, legen die Beschwerdeführer keinen Umstand dar, der gegen die Annahme eines Sonderbetriebsvermögens sprechen würde. Sie verkennen offenbar, daß auch Sonderbetriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu erfassen sind vergleiche etwa Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a. a.O., Tz 47). Gehörte die Reithalle nicht zum Sonderbetriebsvermögen, so wären die mit ihr in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben bei der Gewinnermittlung entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Schlüssel zu berücksichtigen gewesen, was aber nicht geschehen ist, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend bemerkt.

Was die Mithaftung des Zweitbeschwerdeführers für die Darlehensschuld anlangt, so kommt darin keine Änderung des schriftlichen Gesellschaftsvertrages zum Ausdruck, zumal die Beschwerdeführer nicht bestreiten können, daß die Last der Aufwendungen im Innenverhältnis vom Erstbeschwerdeführer zu tragen war. Schließlich ist unerfindlich, warum sich aus dem Vorliegen von Förderungszusagen der öffentlichen Hand der Ausschluß von Sonderbetriebsvermögen ergeben soll.

3. Gewinnfeststellung:

Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Feststellung, daß die aus der Gebäudeerrichtung resultierende Vorsteuer bei der Gewinnermittlung von ihnen als Sonderbetriebsausgabe behandelt worden sei, wäre aktenwidrig. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung der Einkünfte sowie aus der Beilage zur Überschußrechnung 1989, daß dies sehr wohl der Fall war; insoweit wurde der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel von den Beschwerdeführern nicht herangezogen. Neuerlich ist auf die Erfassung von Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft hinzuweisen.

Auch der Behauptung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe eine willkürliche Gewinnverteilung vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Die belangte Behörde hat lediglich die ertragsteuerlichen Folgerungen aus der Verweigerung des Vorsteuerabzuges gezogen.

Verfehlt ist schließlich der Vorwurf mangelnder Konsequenz, weil die belangte Behörde wohl die - bezahlte - Vorsteuer von den Investitionen nicht als Betriebsausgabe behandelt, die aus den Vorsteuern resultierenden Umsatzsteuergutschriften aber als Betriebseinnahme belassen habe: Ein nicht abzugsfähiger Vorsteuerbetrag gehört zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung er entfällt. Ergibt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Nichtabzugsfähigkeit eines als abzugsfähig behandelten Vorsteuerbetrages, so ist er nach Paragraph 6, Ziffer 11, zweiter Satz EStG 1972 bei dem Wirtschaftsgut, auf dessen Anschaffung er entfällt, als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu aktivieren vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., Paragraph 6, Tz 118). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Wege der AfA. Hingegen war die Rückzahlung von Umsatzsteuer-Guthaben gemäß Paragraph 19, EStG 1972 im Jahr des Zuflusses (1989) als Betriebseinnahme der Gesellschaft zu erfassen. Die Vorgangsweise der Abgabenverwaltung entsprach somit dem Gesetz.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140001.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1993140001_19930420X00

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