Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/13/0301

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/13/0301

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §97;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
HGB §17;
HGB §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des M F als ehemaliger Gesellschafter der Reisebüro M OHG in W, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf, vom 27. Oktober 1993, Zl 6/3-3241/93-04, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug an den Beschwerdeführer und eine andere namentlich genannte Person "als ehemalige Gesellschafter einer OHG" ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der "ehemaligen Gesellschafter" dieser OHG gegen die ebenfalls an die "ehemaligen Gesellschafter" der OHG erlassenen Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1989 ab. Die dagegen eingebrachte Beschwerde enthält die allgemeine Aussage, daß "der Bescheid zur Gänze angefochten" werde. Demgegenüber wird aber im Beschwerdepunkt konkret und ausdrücklich der "Gegenstand der Beschwerde" umschrieben, nämlich die Nichtanerkennung des Schuldnachlasses als Sanierungsgewinn gemäß Paragraph 36, EStG 1988 und in eventu die Nichtanerkennung der Bewertung der Verbindlichkeiten in der Betriebsaufgabebilanz zum 31. Jänner 1986 mit dem gemeinen Wert in Höhe des tatsächlich einbringbaren Betrages durch Qualifikation der nachgelassenen Verbindlichkeiten als nachträgliche Einkünfte gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 im Jahr 1989. Damit wird klargestellt, daß der Bescheid - entgegen der programmatischen Erklärung, den Bescheid zur Gänze anzufechten - tatsächlich nur im Umfang seines Abspruches hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte angefochten wird, zumal auch den Beschwerdegründen keinerlei Behauptung einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten hinsichtlich der Gewerbesteuer zu entnehmen ist.

Im Umfang der somit tatsächlichen Bekämpfung des angefochtenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer in seinen Rechten aber aus folgenden Gründen nicht verletzt werden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 29. März 1993, 91/15/0013, mwA) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 14 zu Paragraph 19,) - solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind.

Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Mangels Vollbeendigung der laut Handelsregisterauszug vom 22. Juni 1989 erloschenen OHG hätte daher bereits der erstinstanzliche Bescheid an die OHG ergehen müssen. Da Erledigungen gemäß Paragraph 97, BAO dadurch wirksam werden, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wurde bereits dieser Bescheid nicht wirksam erlassen. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid, in welchem über die Berufung gegen den nicht wirksam erlassenen Bescheid hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für 1989 abgesprochen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130301.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993130301_19971210X00

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