Das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien hat den Bescheid vom 26. Mai 1992 erlassen, mit welchem die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen geltend erklärt wurde. Dieser Bescheid beendete das vom Säumnisvorwurf des Beschwerdeführers betroffene Verfahren und ist daher ebenso als Erfüllung der Entscheidungspflicht zu werten, wie eine Berufungsvorentscheidung oder ein die Berufung zurückweisender Bescheid. Die Entscheidung des Finanzamtes wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 1992, somit nach der am 3. Juli 1992 erfolgten Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde, jedoch vor der am 17. August 1992 bewirkten Zustellung der hg. Verfügung vom 5. August 1992 über die Einleitung des Vorverfahrens an die belangte Behörde zugestellt. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Finanzamt für den römisch neun., römisch achtzehn. und römisch neunzehn. Bezirk in Wien hat den Bescheid vom 26. Mai 1992 erlassen, mit welchem die Berufung gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen geltend erklärt wurde. Dieser Bescheid beendete das vom Säumnisvorwurf des Beschwerdeführers betroffene Verfahren und ist daher ebenso als Erfüllung der Entscheidungspflicht zu werten, wie eine Berufungsvorentscheidung oder ein die Berufung zurückweisender Bescheid. Die Entscheidung des Finanzamtes wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 1992, somit nach der am 3. Juli 1992 erfolgten Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde, jedoch vor der am 17. August 1992 bewirkten Zustellung der hg. Verfügung vom 5. August 1992 über die Einleitung des Vorverfahrens an die belangte Behörde zugestellt. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Erfüllung der Entscheidungspflicht vor Beginn der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erfolgte. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Erfüllung der Entscheidungspflicht vor Beginn der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist erfolgte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Budneskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Daß der ausständige Bescheid vor Beginn der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassen wurde, ist für den Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers bedeutungslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 712, wiedergegebene hg. Judikatur); der vorgesehene Pauschbetrag enthält auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung (vgl. die bei Dolp, a. a.O., S. 696, wiedergegebene hg. Judikatur). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Budneskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Daß der ausständige Bescheid vor Beginn der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist erlassen wurde, ist für den Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers bedeutungslos vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 712, wiedergegebene hg. Judikatur); der vorgesehene Pauschbetrag enthält auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung vergleiche die bei Dolp, a. a.O., S. 696, wiedergegebene hg. Judikatur).