Das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien hat den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. März 1992 erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am Tage nach der Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde zugestellt wurde. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Finanzamt für den römisch neun., römisch achtzehn. und römisch neunzehn. Bezirk in Wien hat den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. März 1992 erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am Tage nach der Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde zugestellt wurde. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Nachholung des versäumten Bescheides vor Beginn der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erfolgte. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Nachholung des versäumten Bescheides vor Beginn der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist erfolgte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Daß der ausständige Bescheid vor Beginn der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassen wurde, ist für den Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers bedeutungslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 712, wiedergegebene hg. Judikatur). Der vorgesehene Pauschbetrag enthält auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung (vgl. die bei Dolp, a. a.O., S. 696, wiedergegebene hg. Judikatur), diese Mitteilung war nach § 24 Abs. 1 VwGG nur in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Daß der ausständige Bescheid vor Beginn der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist erlassen wurde, ist für den Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers bedeutungslos vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 712, wiedergegebene hg. Judikatur). Der vorgesehene Pauschbetrag enthält auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung vergleiche die bei Dolp, a. a.O., S. 696, wiedergegebene hg. Judikatur), diese Mitteilung war nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG nur in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.