Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 92/07/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/07/0208

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §34 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs1 lita;
WRG 1959 §127 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs5;
WRG 1959 §99 Abs1;
  1. WRG 1959 § 127 heute
  2. WRG 1959 § 127 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 127 gültig von 11.08.2005 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 127 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 127 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 127 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 127 heute
  2. WRG 1959 § 127 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 127 gültig von 11.08.2005 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 127 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 127 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 127 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Singerstraße 17 - 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1992, Zl. 510.062/04-I 5/92, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug dazu verpflichtet, auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück nördlich eines näher bezeichneten Stationsgebäudes binnen gesetzter Frist die Überlaufleitung von der Faulgrube zum B.-Weg - Kanal auf eine Länge von 1 m, gemessen ab Grubenaußenwand, zu beseitigen und die verbleibende Ablauföffnung wasserdicht zu verschließen.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die Gutachten der Amtssachverständigen beider Instanzen, wonach die vorgefundene Abwasserentsorgung der Beschwerdeführerin durch Einleitung bloß mechanisch gereinigter Abwässer aus dem Stationsgebäude in den B.-Weg - Kanal und in weiterer Folge in den F.-Bach nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht bloß geringfügiger Art erwarten lasse und behördlich durchgeführte Messungen im Vorfluter bereits starke Überschreitungen der Emissions- und Immissionsrichtwerte gezeigt hätten. Der Beschwerdeführerin sei es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, die Gutachten der Amtssachverständigen über die vom Überlauf aus der mechanischen Kläranlage eintretenden Beeinträchtigungen des F.-Baches zu entkräften. Es könne sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung für die von ihr vorgenommene Art der Abwasserentsorgung auch auf keine wasserrechtliche Bewilligung stützen. Der von der Beschwerdeführerin beigebrachte eisenbahnbehördliche Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 10. Juli 1962 enthalte lediglich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung unter anderem für die Kläranlagen und Sickerschächte der betroffenen Halte- und Ladestelle, ohne daß diesem Bescheid entnommen werden könnte, daß der für dieses eisenbahnrechtliche Verfahren vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft delegierte LH für das Vorhaben eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erteilt hätte. Die eisenbahnbehördliche Baugenehmigung könne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Eine rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung liege auch im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 nicht vor. Dazu fehle es schon am Vorhandensein einer wasserrechtlich aufrecht bewilligten Kanalisationsanlage.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und dessen Aufhebung beantragt; die Beschwerdeführerin erklärt sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt, nicht trotz Vorliegens einer wasserrechtlich genehmigten Abwasserentsorgungsanlage zu deren Beseitigung verhalten zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr das von der belangten Behörde festgestellte Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung der vorgefundenen Abwasserentsorgung. Sie verweist dazu auf den im angefochtenen Bescheid erwähnten Bescheid des LH vom 10. Juli 1962 und vertritt den Standpunkt, daß der LH Eisenbahnbehörde und Wasserrechtsbehörde zugleich gewesen sei und damit auch das Wasserrechtsgesetz anzuwenden gehabt habe. Mit der im Bescheid vom 10. Juli 1962 erteilten Genehmigung habe der LH "offenkundig erklärt, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt seien". Für die antragstellende Beschwerdeführerin habe es nur den LH als Behörde gegeben, die innere Referatsaufteilung dieser Behörde sei für die Beschwerdeführerin nicht maßgeblich gewesen. Ordne Paragraph 32, Absatz 7, WRG 1959 an, daß Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften nicht von der Verpflichtung befreien, die nach dem Wasserrechtsgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen, dann sei für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde daraus im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil im vorliegenden Fall von der "Identität der erkennenden Behörde" auszugehen sei. Nach dem Inhalt des Bescheides des LH vom 10. Juli 1962 sei dem seinerzeitigen Verfahren auch ein wasserbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden, welcher eine wasserrechtliche Stellungnahme abzugeben gehabt habe; der LH habe auf Grund der Ergebnisse der seinem Bescheid vorangegangenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig über das Projekt der Beschwerdeführerin abgesprochen und in seinem Bescheid ausdrücklich angeordnet, daß alle Forderungen der Behördenvertreter, also auch die des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, restlos zu erfüllen seien. Alle vorgeschriebenen Maßnahmen und damit auch die wasserrechtsbehördlichen Auflagen seien von der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 7, WRG 1959 sei damit Genüge getan. Es liege damit eine rechtsgültige Behördenentscheidung auch in wasserrechtlicher Hinsicht vor, was dem nunmehr ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag die Rechtsgrundlage entziehe.

Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Standpunkt ist nicht zu teilen.

Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, WRG 1959 gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, nachstehende Grundsätze:

  1. Litera a
    sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  2. Litera b
    in allen übrigen Fällen sind in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß die vorgefundene Abwasserentsorgung - was auch die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bestreitet - nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bewilligungspflichtig war und auf diese Abwasserentsorgung deshalb nicht die Grundsätze des Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, sondern jene des Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, leg. cit. Anwendung fanden. Aus der seinerzeitigen Beiziehung auch eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zum eisenbahnbaubehördlichen Verfahren war mangels Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auf die betroffene Abwasserentsorgung für die Beschwerdeführerin demnach nichts gewonnen. Sie bedurfte für ihre Abwasserentsorgungsanlage vielmehr neben der eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auch der gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Eine solche aber enthielt der Bescheid des LH vom 10. Juli 1962 nicht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt dieses Bescheides, der in seinem Spruch nur auf die gesetzlichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 Bezug nimmt und nur die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung ausspricht; dies ergibt sich ferner auch daraus, daß der LH seine Zuständigkeit zur Bescheiderlassung im Bescheid vom 10. Juli 1962 ausdrücklich auf die ihm nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 durch den zuständigen Bundesminister erteilte Ermächtigung zur Bescheiderlassung gestützt hat. Der Bescheid des LH vom 10. Juli 1962 hat demnach über einen an den zuständigen Bundesminister gerichteten Bewilligungsantrag abgesprochen und war rechtlich auch diesem Bundesminister zuzurechnen. Ein kraft eigener Zuständigkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, WRG 1959 getätigter Abspruch des LH über einen dem Inhalt dieses Bescheides nach gar nicht gestellten, besonderen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag ist dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bescheid des LH in keiner Weise zu entnehmen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 ist um die wasserrechtliche Bewilligung für Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, jedoch auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Daß die Beschwerdeführerin dies getan hätte, behauptet sie nicht einmal. Ohne Vorliegen eines im Beschwerdefall gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungsantrages fehlte es der Erlassung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides schon an der verfahrensrechtlich unabdingbaren Voraussetzung eines darauf gerichteten Antrages. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Interpretation des Bescheides des LH vom 10. Juli 1962 in der von ihr aufgezeigten Richtung verbietet sich jenseits der Eindeutigkeit des Inhaltes dieses Bescheides und der Eindeutigkeit seiner Zuständigkeitsgrundlage damit auch unter diesem Gesichtspunkt.

Soweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der "Behördenidentität" und der "Unmaßgeblichkeit" der inneren Referatsaufteilung der Behörde "Landeshauptmann" die Behauptung mangelnder Erkennbarkeit des Fehlens der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung entnommen werden soll, sei dazu bemerkt, daß die Rechtmäßigkeit eines nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages nicht davon abhängt, ob den Adressaten dieses Auftrages am Erkennen der Konsenswidrigkeit des zur Beseitigung aufgetragenen Zustandes ein Verschulden trifft vergleiche hiezu die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 6 zu Paragraph 138, WRG 1959, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070208.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1992070208_19950627X00

Navigation im Suchergebnis