(5)Absatz 5,Im Bewilligungsverfahren gemäß §§ 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.