Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/13/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/13/0075

Entscheidungsdatum

21.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §2 Abs3 Z1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §37 Abs2;
EStG 1972 §37 Abs3;
EStG 1972 §37 Abs4;
EStG 1972 §38 Abs4;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat römisch fünf) vom 29. Jänner 1991, Zl. 6/3-3141/90-09, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1987 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 für einen Teil seiner Einkünfte in Höhe von S 451.289,-- und führte an, ein Teilbetrag von S 72.664,70 resultiere aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer, der Rest seien Einkünfte aus einer Autorengemeinschaft.

Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte lediglich den Betrag von S 72.665,-- als gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 begünstigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung abgewiesen wurde, die Höhe der tariflich begünstigen Einkünfte von Mitunternehmern sei im Feststellungsverfahren zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die belangte Behörde; diese wies die Berufung mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid ab. Zur Begründung führte sie aus, die Feststellung, daß bestimmte Einkünfte außerordentliche Einkünfte im Sinne des Paragraph 37, EStG 1972 darstellten, sei im Feststellungsbescheid zu treffen. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen, weil der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987 nicht mit der Begründung angefochten werde könne, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Höhe der begünstigten Einkünfte unrichtig seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder in der BAO noch im Einkommensteuergesetz sei eine Deckung für die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu finden. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1979, Zl. 958/78, ziele auf die Behandlung von Veräußerungsgewinnen ab, die im Rahmen von Einkünften angefallen seien und "herauszuschälen" gewesen wären. Tarifliche Fragen seien keinesfalls im Feststellungsverfahren zu entscheiden. Dadurch, daß die Einkünfte der ausdrücklich als solche bezeichneten Autorengemeinschaft und ihrer Mitglieder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt worden seien, sei bereits über deren bedingt begünstigten Charakter positiv abgesprochen worden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 seien Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit, wenn sie aus einer eigenschöpferischen Arbeit resultierten, als solche aus selbständiger Arbeit zu behandeln. Liege schriftstellerischen Arbeiten kein eigenschöpferischer Charakter zugrunde, dann könnten Einkünfte hieraus nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen. Da das Vorliegen von "Nebeneinkünften" von der persönlichen Einkommenssituation des Personengemeinschaftsmitgliedes abhängig sei, könne hierüber im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht abgesprochen werden. Autoreneinkünfte, die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert würden, könnten jedenfalls nur Einkünfte aus der Verwertung von selbst geschaffenen literarischen Urheberrechten sein. Eine weitere Qualifikation sei daher entbehrlich gewesen. Bei Nichtvorliegen der eigenschöpferischen Sachverhaltskomponente wären Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären gewesen. Allfällige Zweifel wären im Feststellungsverfahren seitens des Finanzamtes zu beseitigen gewesen.

Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

In einem Grundlagenbescheid nach Paragraph 188, BAO ist die Feststellung zu treffen, daß bestimmte Einkünfte zum Beispiel solche im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 EStG 1972 sind. Eine solche Feststellung läßt sich aber im besonderen Fall von Einkünften im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 deshalb nicht schon im Feststellungsverfahren treffen, weil nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für den an den gemeinsamen Einkünften beteiligten Steuerpflichtigten festgestellt werden kann, ob nicht die "Urheberrechtseinkünfte" entsprechend dem zweiten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 die "anderen" Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg. cit. übersteigen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz von Stempelgebühren allein für die Beschwerdeausfertigungen und die Beilage der Bescheidausfertigung gebührt. Die Vorlage weiterer Beilagen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130075.X00

Im RIS seit

21.11.1991

Dokumentnummer

JWT_1991130075_19911121X00

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