Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 90/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/18/0148

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

KO §10;
KO §5;
KO §6;
KO §7;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §14 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §59 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. Wilhelm N gegen die Bescheide der oberösterreichischen Landesregierung

1. vom 9. Februar 1990, Zl. VerkR-12281/1-1989-II/Dre, 2. vom 9. Februar 1990, Zl. VerkR-12290/1-1989-II/Dre, 3. vom 13. Februar 1990, Zl. VerkR-12288/1-1989-II/Dre, 4. vom 13. Februar 1990, Zl. VerkR-12289/1-1989-II/Dre, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die oberösterreichische Landesregierung erkannte mit den zu 1 und 2 genannten Berufungsbescheiden bestätigend über je ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, womit der Beschwerdeführer (zu 1) der Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und (zu 2) der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, dieses Gesetzes schuldig erkannt worden war, wogegen der Beschwerdeführer je Berufung wegen Schuld und Strafe erhoben hatte. Die oberösterreichische Landesregierung erkannte ferner (zu 3 und 4) über als Strafberufung zu behandelnde Einsprüche des Beschwerdeführers gegen zwei Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, womit er jeweils der Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO schuldig erkannt und bestraft worden war.

Gegen diese vier Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei nur hinsichtlich des zu 1 genannten Berufungsbescheides die Schuldfrage aufgeworfen wird. Hinsichtlich dieses Bescheides und der drei weiteren Berufungsbescheide wird die Straffrage releviert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der durch den zu 1 genannten Bescheid bestätigte Schuldspruch nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO ist deshalb frei von Rechtsirrtum, weil die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle von einem am 30. September 1988 um

14.50 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden am 1. Oktober 1988 kurz nach 8.00 Uhr dem gesetzlichen Erfordernis einer sofortigen Verständigung nicht entspricht. Die Verständigungspflicht nach der genannten Gesetzesstelle ist vom Verschulden der unfallsbeteiligten Personen am Verkehrsunfall unabhängig.

Zu der zu den Bescheiden 1 bis 4 aufgeworfenen Straffrage ist zu sagen:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG 1950 ist im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle; weder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 8, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger noch Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (1862) erwecken Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der eingangs genannten Gesetzesstelle.

Der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und derjenigen Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, wird durch die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VStG 1950 geschützt. Daß wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafen allenfalls die Ersatzarreststrafen zu vollziehen sind, entspricht dem oben zitierten Paragraph 16, Absatz eins, VStG 1950. Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

Daß gegen den Beschwerdeführer wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mit Organstrafverfügung vorgegangen wurde, ergibt sich zwingend daraus, daß die Übertretungen jeweils mit Radargerät festgestellt wurden und der den Pkw lenkende Beschwerdeführer nicht angehalten werden konnte. Wenn er darin eine ungleiche Behandlung zu erblicken vermeint, so ist er darauf zu verweisen, daß es ihm ja freigestanden wäre, sogleich nach der Begehung der Verwaltungsübertretungen anzuhalten und sich den Behördenorganen zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der nur die zu 1 genannte Übertretung betreffende Bestimmung des Paragraph 100, Absatz 5, StVO.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 59, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Der über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Konkurs stellt kein Hindernis für die getroffene Entscheidung über den Aufwandersatz dar vergleiche Erkenntnis vom 19. März 1990, Zlen. 90/18/0031, AW 90/18/0009).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1990180148_19901120X00

Navigation im Suchergebnis