Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/13/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6577 F/1991

Geschäftszahl

90/13/0285

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §25 Abs2;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des B gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. September 1990, Zl. 6/1-1247/88-07, betreffend Einkommensteuer 1978 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren rechnete er inkassierte Beträge in der Gesamthöhe von rund 5,5 Mio S nicht ab, in den Monaten Jänner bis März 1986 verwendete er Barschecks im Gesamtbetrag von S 595.000,-- und eine Überweisung in der Höhe von S 108.894,-- für eigene Zwecke. 1985 gewährte er sich eigenmächtig ein Darlehen in Höhe von S 600.000,--, obwohl ihm lediglich ein Betrag von S 250.000,-- bewilligt worden war. Auf dieses Darlehen wurden S 150.000,-- bereits bezahlt. Weiters übernahm der Beschwerdeführer für ein ihm gewährtes Darlehen namens der Gesellschaft m.b.H. die Bürgschaft, ohne hiezu berechtigt zu sein. Durch diese Vorgangsweise entstanden für die Gesellschaft Zinsenbelastungen in Höhe von rund 1,7 Mio S.

Am 7. April 1986 wurde der Beschwerdeführer entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 1987 wurde er wegen des Verbrechens der Untreue rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Nach einer bei der Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung wurden die nicht abgerechneten Inkassi, die für eigene Zwecke eingelösten Barschecks und die Überweisung, der auf dem Gehaltsverrechnungskonto bestehende Saldo sowie der aushaftende Darlehensbetrag als sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. Eine im Jahre 1986 geleistete (teilweise) Schadensgutmachung in Höhe von S 200.000,-- wurde berücksichtigt.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1986 erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, bei den von ihm durch das Verbrechen der Untreue erlangten Beträgen handle es sich nicht um Einkünfte im Sinne des EStG 1972. Die Beträge seien in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert worden und daher rückzahlungspflichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 27. November 1990, B 1205/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Auffassung, die durch die strafbaren Handlungen erlangten Beträge seien nicht "unter die in Paragraph eins, des Einkommensteuergesetzes taxativ aufgezählten Einkommensarten zu subsumieren". Das in diesem Zusammenhang und auch in der Formulierung des Beschwerdepunktes verwendete unrichtige Zitat (Paragraph eins, anstatt richtig Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1972) schadet nicht, weil sich aus der Beschwerde insgesamt deutlich ergibt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer meint, die Beträge unterlägen deshalb nicht der Einkommensteuer, weil er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Einkommen im Sinne des EStG liege nur vor, wenn einer Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe.

Diese Ausführungen überzeugen nicht. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. ist es bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. gehören auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,

2. Auflage, Seite 586, Tz. 11 zu Paragraph 25,). Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1980, Zlen. 1361, 1806/78, 176/80, und vom 4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016).

Der Beschwerdeführer meint, es handle sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weil die durch die strafbaren Handlungen erlangten Beträge nicht durch das Dienstverhältnis veranlaßt worden seien. Er habe lediglich die ihm durch das Dienstverhältnis gebotenen Gelegenheiten genützt, um sich zu bereichern.

Damit bestätigt der Beschwerdeführer selbst jenen engen Konnex der erzielten Einkünfte mit dem Dienstverhältnis, der für die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit maßgeblich ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers zählen zu diesen Einkünften nicht nur das im Rahmen des Dienstvertrages vereinbarte Entgelt, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen - wie oben bereits ausgeführt wurde - auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder die sich ein Arbeitnehmer selbst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, daß "die Gelder, welche vom Beschwerdeführer unterschlagen wurden, bereits vorher von der Gesellschaft versteuert worden" seien, weil es sich dabei um verschiedene steuerpflichtige Vorgänge handelt. Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1972 in Betracht (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O.).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130285.X00

Im RIS seit

16.01.1991

Dokumentnummer

JWT_1990130285_19910116X00

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