Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/13/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/13/0107

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §240 Abs3;
EStG 1972 §67;
EStG 1972 §68;
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 67 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 67 gültig von 18.07.1987 bis 30.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 67 gültig von 24.10.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  4. EStG 1972 § 67 gültig von 21.12.1985 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 67 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 67 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 67 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  8. EStG 1972 § 67 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  9. EStG 1972 § 67 gültig von 13.02.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1981
  10. EStG 1972 § 67 gültig von 20.12.1980 bis 12.02.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  11. EStG 1972 § 67 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  12. EStG 1972 § 67 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  13. EStG 1972 § 67 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  14. EStG 1972 § 67 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  15. EStG 1972 § 67 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 46;

Betreff

P gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. April 1989, Zl. GA 5-232/1/89, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer gemäß Paragraph 240, BAO

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Mai 1988 erhielt sie vom Stadtschulrat für Wien eine Nachzahlung für die Zeit vom Jänner 1985 bis Juni 1988 in Höhe von insgesamt S 112.730,80, von der Lohnsteuer im Ausmaß von insgesamt S 39.122,40 einbehalten wurde. Die Lohnsteuer war aufgegliedert in Lohnsteuer "LFD" S 2.913,80 und Lohnsteuer "FIX" S 36.208,60.

Mit der Begründung, die Besteuerung entspreche nicht Paragraph 67, Absatz 8, EStG, beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt für Körperschaften die Erstattung der "zuviel einbehaltenen Lohnsteuer".

Das Finanzamt ersuchte den Stadtschulrat für Wien, die Versteuerung der Nachzahlung detailliert aufzugliedern und das Lohnkonto 1988 zu übersenden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet und auch das Finanzamt traf keine Erledigung.

Im Februar 1989 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 311, BAO, den sie mit dem bisherigen Untätigbleiben des Finanzamtes begründete.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, einwandfrei darzutun, daß Steuerbeträge zu Unrecht entrichtet worden seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung von Lohnsteuer folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins, der zitierten Bestimmung, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.

Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin gestellt, wobei sie die Auffassung vertrat, daß die Versteuerung ihrer Nachzahlung nicht dem Paragraph 67, Absatz 8, EStG entsprochen habe.

Nun trifft es zwar zu, daß in Fällen, in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des Paragraph 115, BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund tritt vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung Seite 269 ff und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß die Abgabenbehörde in solchen Fällen von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1989, Zl. 85/13/0001). So ist auch die Frage, ob und in welcher Höhe zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde, über entsprechenden Antrag von der Abgabenbehörde zu klären. Die genaue Kenntnis darüber, wie und in welcher Höhe die einzelnen Lohnbestandteile zu versteuern sind, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen und durchaus nicht einfachen Sonderregelungen der Paragraphen 67 und 68 EStG, ist dem durchschnittlichen Abgabepflichtigen nicht zumutbar. Für einen Rückzahlungsantrag nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO betreffend Lohnsteuer muß es daher genügen, daß der Lohnsteuerpflichtige konkretisiert, welche gesetzliche Vorschrift beim Steuerabzug vom Arbeitslohn unbeachtet geblieben ist oder unrichtig angewendet wurde. Nicht ist es hingegen erforderlich, daß der Antrag eine einwandfreie Lohnsteuerberechnung enthält, aus der das Ausmaß der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer ziffernmäßig ersichtlich ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag damit begründet, daß die Besteuerung nicht Paragraph 67, Absatz 8, EStG entspreche, und damit konkretisiert, gegen welche gesetzliche Vorschrift ihres Erachtens bei der Steuerbemessung verstoßen worden sei. Der angefochtene Bescheid, mit dem ihr Antrag abgewiesen wurde, enthält als Begründung lediglich die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, warum die Lohnsteuer zu Unrecht entrichtet worden sein sollte. Der Bescheid läßt nicht erkennen, daß die belangte Behörde bemüht war, die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Besteuerung entspreche nicht Paragraph 67, Absatz 8, EStG, zu überprüfen, wobei die Beschwerdeführerin allenfalls aufzufordern gewesen wäre, die konkreten Gründe vorzubringen, die ihres Erachtens zu einer unrichtigen Lohnsteuerbemessung geführt hatten. Dieser Mangel kann auch nicht durch die Gegenschrift der belangten Behörde saniert werden, in der darauf hingewiesen wird, daß nur jene Lohnsteuer nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG zu errechnen war, die die Bezugsnachzahlung für vergangene Jahre betraf und nicht auch jene, die auf Bezugsteile des laufenden Jahres entfiel. Denn dieser Hinweis läßt noch nicht in einer für den Gerichtshof nachprüfbaren Weise erkennen, daß die Lohnsteuerbemessung tatsächlich dem Gesetz entsprechend erfolgte.

Dadurch, daß die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung betreffend ihre Ermittlungspflicht ohne jedes Ermittlungsverfahren und ohne sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen den Antrag auf Rückzahlung von Lohnsteuer abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130107.X00

Im RIS seit

20.06.1990

Dokumentnummer

JWT_1989130107_19900620X00

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