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Einkommensteuergesetz 1972 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

24.10.1986

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1987
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 562/1986.

Text

Sonstige Bezüge

  § 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

  mit einem Kind im Sinne des § 119

      auf ......................................... 2 v. H.,

  mit zwei Kindern im Sinne des § 119

      auf ......................................... 1 v. H.,

  mit mehr als zwei Kindern im Sinne

      des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 350 S nicht übersteigt. Beträgt die Lohnsteuer mehr als 350 S, jedoch nicht mehr als 700 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 700 S und der Lohnsteuer. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

  1. Absatz 2Soweit die über den Freibetrag von 8 500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Absatz eins,) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
  2. Absatz 3Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 14, des Bezügegesetzes und im Sinne des Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.
  3. Absatz 4Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.
  4. Absatz 5Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Absatz 6, anzuwenden ist.

  (6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden Bezügen des

Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den Steuersätzen des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

bis zur Höhe von

  3 Jahren .....................  2/12 der laufenden Bezüge

                                  der letzten 12 Monate

  5 Jahren .....................  3/12 der laufenden Bezüge

                                  der letzten 12 Monate

10 Jahren .....................  4/12 der laufenden Bezüge

                                  der letzten 12 Monate

15 Jahren .....................  6/12 der laufenden Bezüge

                                  der letzten 12 Monate

20 Jahren .....................  9/12 der laufenden Bezüge

                                  der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

                                  der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

  1. Absatz 7Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Litera a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Absatz eins, zu erfolgen, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 8Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, weiters Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit den Steuersätzen des Absatz eins, zu versteuern sind, sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.
  3. Absatz 9Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Absatz 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Absatz 8,
  4. Absatz 10Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Absatz eins bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.
  5. Absatz 11Die Bestimmungen der Absatz eins,, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von Grenzgängern (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden.

Schlagworte

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bundesgesetzliche Vorschrift, Jahressechstel, Belastungsprozentsatz, Ausländischer Arbeitgeber, Exterritorialer Arbeitgeber, Dienstordnung, Besoldungsordnung, Sonderzahlung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048759

Alte Dokumentnummer

N3198613121R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P67/NOR12048759

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