Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/03/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0308

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3 idF 1986/106;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1986/106;
VStG §10;
VStG §19;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103a heute
  2. KFG 1967 § 103a gültig ab 14.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  3. KFG 1967 § 103a gültig von 01.11.1997 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 103a gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  5. KFG 1967 § 103a gültig von 01.03.1986 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Juni 1989, Zl. 9/01-30657-1988, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Mieter des ihm ohne Lenker beigestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen, der im Zuge eines Administrativverfahrens ergangenen schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 13. November 1987, ihm zugestellt am 18. November 1987, zu entsprechen, nämlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung, sohin bis längstens 2. Dezember 1987, darüber Auskunft zu erteilen, wer diesen Kraftwagen in S abgestellt hat, sodaß er dort am 22. Mai 1987 um 11.45 Uhr gestanden ist. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, leg. cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 882/89-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, sowie in dem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmung der Paragraphen 103 a, Absatz eins, Zif. 3 in Verbindung mit Absatz 3 und 134 Absatz eins, KFG 1967" und auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren als verletzt. Zur Begründung der so bezeichneten Beschwerdepunkte verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde sowie seine Einwendungen in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren und bringt darüber hinaus vor, es entspreche auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, daß die belangte Behörde der (ebenfalls) von ihm im Auftrag der Mietwagendienst Ges.m.b.H., der Zulassungsbesitzerin des Kraftwagens (im folgenden kurz: Gesellschaft), verfaßten Stellungnahme uneingeschränkte Beweiskraft zumesse und daraus ableite, daß das in Rede stehende Fahrzug ohne Lenkerbeistellung vermietet gewesen sei, seine Rechtfertigung hingegen, daß es sich bei diesem Fahrzeug um einen Mietwagen handle, der mit Lenkerbeistellung vermietet werde, offensichtlich für unglaubwürdig halte. Die von ihm für die Gesellschaft abgegebene Erklärung, daß seine Mandantschaft "naturgemäß" keine Angaben über die Person des Lenkers im angeblichen Deliktszeitpunkt machen könne, lasse nicht den daraus von der belangten Behörde gezogenen Schluß zu, daß die Vermietung ohne Lenkerbeistellung erfolgt sei, zumal bei der Auslegung eines routinemäßig im Kanzleibetrieb verfaßten Schreibens nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden können wie bei einer Gesetzesauslegung. Im Hinblick auf die ausdrücklichen gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser Schluß unzulässig.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im Paragraph 103, Absatz 2, angeführten Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

Der Wortlaut des Gesetzestextes, so meint der Beschwerdeführer, sehe zwar weder eine konkrete zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor noch werde sie ausdrücklich an ein berechtigtes Interesse der Behörde an der Kenntnis des Lenkers gebunden, doch könnten die genannten Bestimmungen bei richtiger Auslegung nicht so verstanden werden, daß der Behörde die Befugnis eingeräumt werde, willkürlich und ohne konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort Lenkerauskünfte einzuholen. Geschehe dies dennoch, sei diese Vorgangsweise als rechtswidrig und schikanös zu betrachten. Dadurch werde keine Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers oder Mieters begründet. Die angeführten Bestimmungen dienten nur mittelbar der Aufrechterhaltung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Die Normierung der Auskunftspflicht habe nicht den Sinn der direkten Einflußnahme auf die allgemeine Verkehrssicherheit, sondern der geordneten und wirksamen Kontrolle im Straßenverkehr. Sie soll der Feststellung einer etwaigen Verwaltungsübertretung oder der Ausforschung von Zeugen oder Straftätern dienen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe der Verfassungsgesetzgeber sogar eine Durchbrechung des Anklageprinzipes, wie es im Artikel 90, B-VG verankert sei, hingenommen, weshalb diese Bestimmungen einschränkend auszulegen seien. Nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zwecke der Regelung ergebe sich, daß diese Bestimmungen keine Befugnis zur Einholung solcher Auskünfte darstellen, wenn - wie im Beschwerdefall wegen Verfolgungsverjährung der der Anfrage zu Grunde gelegenen Verwaltungsübertretung - keine Notwendigkeit dazu bestehe, um die Kontrolle im Verkehr sicher zu stellen.

Zu diesem Einwand ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zu verweisen. So hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 11. September 1979, Zl. 1218/79, zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der damals geltenden Fassung ausgesprochen, daß Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht allein darin liegen, den Lenker eines Kraftfahrzeuges wegen einer allfällig begangenen Übertretung bestrafen zu können, mag dies auch für die überwiegende Zahl der nach dieser Bestimmung gestellten Anfragen zutreffen, und daß der Zulassungsbesitzer - dies gilt nunmehr nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG auch für den Mieter - durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben wird. Das Gesetz sieht - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, so hätte er eine solche Regelung ausdrücklich getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in der Folge an dieser Rechtsprechung zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG - und zwar auch in der Fassung der 10. Novelle - fest vergleiche die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1980, Zl. 3306/80, vom 28. Jänner 1983, Zl. 83/02/0013, und aus jüngster Zeit die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse je vom 25. April 1990, Zl. 88/03/0236 und Zl. 90/03/0010). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt - und zwar auch nicht in Hinsicht auf das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde - von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die Behörde nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangen darf. Dies war im Beschwerdefall aber ohnedies nicht der Fall, lag doch der Aufforderung der Behörde an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Lenkers eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, weshalb schon aus diesem Grunde für die Behörde "ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers" bestand, die sie zu einer Aufforderung des Beschwerdeführers als Mieter des Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG berechtigte. Die Behörde war hiebei nicht gehalten, dem Beschwerdeführer den Grund des Auskunftsverlangens bekannt zu geben. Denn die Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangt weder in ihren früheren Fassungen noch in der geltenden Fassung, daß in der Aufforderung zur Auskunftserteilung mitgeteilt wird, ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu dieser Aufforderung gegeben hat. Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich vergleiche dazu ebenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das schon zitierte Erkenntnis vom 11. September 1979, Zl. 1218/79, sowie das Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0013).

Vom Sinn und Zweck der Regelung her, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1983, Zl. 83/02/0013), war es der Behörde ferner nicht verwehrt, selbst wenn die Verfolgung des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem die angezeigte Übertretung begangen wurde, der maßgebende Grund des Auskunftsverlangens war, jedenfalls noch innerhalb der Verfolgungsverjährung der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung ein diesbezügliches Verlangen an den Beschwerdeführer zu richten, um auf diese Weise in Kenntnis des Täters zu gelangen, was im Beschwerdefall unbestritten geschah. Das solcherart zulässige Auskunftsverlangen wurde auch nicht dadurch rechtswidrig, daß die gestellte Frist zur Auskunftserteilung erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung des der Anfrage zu Grunde liegenden Verhaltens endete, war doch eine Beantwortung der Anfrage noch innerhalb der Verfolgungsverjährung nicht von vornherein auszuschließen. In Hinsicht darauf kann in einer solchen Aufforderung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine bloße Schikane der Behörde erblickt werden, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, was er jedoch unterließ.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die Verhängung einer Geldstrafe bei Verletzung einer Auskunftspflicht sei ihrem Wesen nach nicht als Strafe für eine Verwaltungsübertretung, sondern als Zwangs- oder Beugestrafe zu betrachten. Die Verhängung und Vollstreckung einer Zwangsstrafe sei aber dann unzulässig, wenn das damit verfolgte Ziel bereits erreicht sei. Analoges müsse auch für die Bestrafung einer Übertretung der Paragraphen 103, Absatz 2 und 103 a Absatz eins, Ziffer 3, KFG gelten.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Zwangsstrafe, die keine Strafe im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes für eine begangene Verwaltungsübertretung ist, weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges darstellt. Demgegenüber liegt bei der Verletzung der Auskunftspflicht ein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2,, hier in Verbindung mit Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG vor, der - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG als Verwaltungsübertretung mit den in dieser Bestimmung angeführten Strafen zu ahnden ist, wenn die Anfrage nicht oder unrichtig beantwortet wird. Für eine Analogie bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum, ganz abgesehen davon, daß die Schließung von Gesetzeslücken im Wegen der Analogie im Verwaltungsstrafrecht ausgeschlossen ist.

Es kann keine Rede davon sein, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides - nur dieser ist Gegenstand der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht den "verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen" entspreche. Die belangte Behörde legte ausführlich und schlüssig dar, warum sie ungeachtet des Umstandes, daß im Zulassungsschein des Fahrzuges als Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung" eingetragen ist, zur Überzeugung gelangte, daß das Fahrzeug zur fraglichen Zeit an den Beschwerdeführer ohne Lenkerbeistellung vermietet war. Im Rahmen der Beweiswürdigung war es der belangten Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verwehrt, auch auf die von ihm in Vertretung der Gesellschaft gegebene Auskunft Bedacht zu nehmen und daraus entsprehende Schlüsse zu ziehen, hat doch der Beschwerdeführer nie - etwa unter Anführung des beigestellten Lenkers - konkret behauptet - auch in der vorliegenden Beschwerde wird eine solche Behauptung nicht aufgestellt -, daß im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug an ihn tatsächlich mit Lenkerbeistellung vermietet gewesen sei. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken.

Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholten Bedenken verfassungsrechtlicher Art, insbesondere im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, sondern insoweit lediglich auf sein Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Bezug genommen, sodaß sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt sieht.

Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Dokumentnummer

JWT_1989030308_19901114X00

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