Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 87/17/0357

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/17/0357

Entscheidungsdatum

22.06.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwGG §43 Abs7;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 9. September 1987, Zl. Gem-6745/13-1987-S 1 betreffend Lustbarkeitsabgabe

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 9. März 1990, Zl. 87/17/0357-13, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch genannten Beschluß wurde die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer unter anderem der mitbeteiligten Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.

Nunmehr stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den genannten Beschluß im Kostenpunkt dahin zu berichtigen, daß der mitbeteiligten Stadt Wels lediglich Aufwendungen in Höhe von S 9.270,-- zugesprochen würden, weil sie nach der zum Zeitpunkt der Erstattung der Gegenschrift geltenden Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, lediglich den Betrag von S 9.270,-- verzeichnet habe.

Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, daß den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein ANTRAGSrecht auf Berechtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1974, Slg. Nr. 8642/A, und vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/16/0136). Schon deshalb mußte der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden.

Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlaßt. Unzweifelhaft liegt ein Schreib- oder Rechnungsfehler nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche auch hiezu den zuletzt genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes mwN.).

Hievon kann jedoch keine Rede sein. Wie aus dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 9. März 1990 hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Aufwandersatz auch die Bestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989, angewendet, wonach in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, die Kosten nach den sich aus der Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen sind. Dieser Sachverhalt lag hier vor; auch hat - wie der Beschwerdeführer selbst zugibt - die mitbeteiligte Stadtgemeinde Wels in ihrer Gegenschrift vom 29. Februar 1988 den damals geltenden Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985, ausgeschöpft. Daher war - und zwar gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGG im Dreiersenat - wie im Spruche zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170357.X00

Im RIS seit

22.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JWT_1987170357_19900622X00

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