Der Bürgermeister der Gemeinde Maria Wörth hat nach Einbringung der Beschwerde, aber vor Zustellung der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens die Berufungsvorentscheidungen vom 7. Juli 1987, Zl. 940/H/87, erlassen. Dadurch wurden die Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 537) klaglos gestellt, doch ist in einem solchen Fall das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 22. November 1968, 197/68, Slg. Nr. 3815/F).Der Bürgermeister der Gemeinde Maria Wörth hat nach Einbringung der Beschwerde, aber vor Zustellung der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens die Berufungsvorentscheidungen vom 7. Juli 1987, Zl. 940/H/87, erlassen. Dadurch wurden die Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 537) klaglos gestellt, doch ist in einem solchen Fall das Verfahren nicht nach Paragraph 36, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , u.a. den hg. Beschluß vom 22. November 1968, 197/68, Slg. Nr. 3815/F).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985 (vgl. hiezu u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. Nr. 5111/F).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, 55 Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985, vergleiche , hiezu u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. Nr. 5111/F).
Ohne Einfluß auf die Höhe des zuzuerkennenden Schriftsatzaufwandes war der Umstand, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern eingebracht wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 8. September 1977, Zl. 788/77, dargetan hat, gebührt nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes über den Aufwandersatz der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (§ 52 Abs. 1) nur für den Fall vor, daß in einer Beschwerde von einem oder mehreren Beschwerdeführern mehrere Verwaltungsakte angefochten werden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht.Ohne Einfluß auf die Höhe des zuzuerkennenden Schriftsatzaufwandes war der Umstand, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde von mehreren Beschwerdeführern eingebracht wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 8. September 1977, Zl. 788/77, dargetan hat, gebührt nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes über den Aufwandersatz der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (Paragraph 52, Absatz eins,) nur für den Fall vor, daß in einer Beschwerde von einem oder mehreren Beschwerdeführern mehrere Verwaltungsakte angefochten werden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht.
Schriftsatzaufwand für den Ergänzungsschriftsatz vom 12. Juni 1987 gebührte nicht, da das Gesetz die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vorsieht. Hingegen waren Stempelgebühren für die in Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 13. Mai 1987 eingebrachten Schriftsätze im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 680 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Schriftsatzaufwand für den Ergänzungsschriftsatz vom 12. Juni 1987 gebührte nicht, da das Gesetz die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vorsieht. Hingegen waren Stempelgebühren für die in Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 13. Mai 1987 eingebrachten Schriftsätze im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 680 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Wien, am 18. 12. 1987