Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1485/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1485/79

Entscheidungsdatum

16.10.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde des H und der NW in E, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1979, Zl. 303.092/1-III-3/79, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: FS in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. März 1979 erteilte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage des Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Einrichtung einer Fleischerei unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Unter anderem wurde gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 angeordnet, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. In der Begründung wurde ausgeführt, daß mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16. Oktober 1974 dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 74, GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kühlraumes und die Aufstellung einer Kälteanlage im Standort E, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei. Mit Bescheid derselben Behörde vom 11. Oktober 1977 sei dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 77, Absatz eins und 81 GewO 1973 im Zusammenhalt mit Paragraph 27, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Einrichtung einer Fleischerei ebenfalls unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Der dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung habe der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 7. April 1978 insofern Folge gegeben, als der Erstbescheid durch zusätzliche Auflagen ergänzt worden sei. Dagegen richte sich die Berufung der Beschwerdeführer. Zur Klärung des Sachverhaltes habe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie am 6. Oktober 1978 unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums, eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, sowie eines Vertreters des Bundesministeriums für soziale Verwaltung-Zentralarbeitsinspektorat eine mündliche Augenscheinsverhandlung vorgenommen, die im wesentlichen folgendes Ergebnis gebracht habe:

Die Betriebsanlage befinde sich im Tieferdgeschoß eines Wohnhauses. Der zirka 50 m2 große Raum für die Wursterzeugung sei aus dem Freien direkt über einen Vorraum und vom Wohnhaus her über eine Innenstiege erreichbar. Nördlich, anschließend an den Vorraum und an den Raum für Wursterzeugung liege eine Wiese. Ebenso schließe an der Ostseite des Betriebes (eine Gehtüre führe hier ins Freie) ein unverbautes Wiesengrundstück an. Im Westen liege eine gemeinsame Zufahrt für vier Grundstücke. Auf drei Grundstücken stünden Wohnhäuser in Gärten. In einem dieser Wohnhäuser befinde sich der Gewerbebetrieb. Beim vierten noch nicht verbauten Grundstück handle es sich um die im Norden von der Betriebsanlage gelegene Wiese. Die gemeinsame Zufahrt sei im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße zirka 5 m breit und steige zur Gemeindestraße zu an. Der Gewerbebetrieb soll nach Genehmigung der Änderung aus folgenden Räumen bestehen: Ein Vorraum (zirka 40 m2), ein Raum für die Wursterzeugung (zirka 50 m2), ein Umkleideraum samt WC und Vorraum, ein Fleischkühlraum (rechtskräftig genehmigt und zugänglich vom Raum für die Wursterzeugung). Im Raum für die Wursterzeugung sollen mehrere Maschinen und Geräte aufgestellt werden. Die in der Betriebsanlage auftretenden Dämpfe sollen über Abluftanlage mechanisch über Dach des Wohnhauses abgeführt werden. In der Betriebsanlage sollen Wurstwaren hergestellt werden. Zum An- und Abtransport der Waren sollen zwei betriebseigene Transportfahrzeuge in der Größe von Personenkraftwagen verwendet werden. Eine Zufahrt für sonstige Fremdfahrzeuge sei nicht vorgesehen. Das Be- und Entladen der betriebseigenen Fahrzeuge werde im Vorraum erfolgen. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe sich der gewerbetechnische Amtssachverständige, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen, gutächtlich unter anderem wie folgt geäußert:

Die von der Betriebsanlage ausgehenden Gerüche seien "lediglich solche, die durch das Kochen der Wurstwaren gegeben sein könnten". Die im Wursterzeugungsraum auftretenden geruchsintensiven Stoffe werden über Dach des Wohnhauses mechanisch abgeführt. Die Austrittsstelle dieser Abluft (über Dach des Wohnhauses) soll an der östlichen Außenfront des Wohnhauses angeordnet werden. In unmittelbarer Umgebung dieser Austrittsstelle lägen nur unverbaute Gebiete (Wiesen). Eine Beeinträchtigung durch Geruch der im Westen gelegenen Anrainer sei auf Grund der Höhe der Ausmündung und der Entfernung zwischen der Ausmündung und den Liegenschaften dieser Nachbarn nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der aufgetragenen Maßnahmen sei auch ein Auftreten von Ungeziefer, Fliegen und dergleichen, welche durch den Gewerbebetrieb verursacht werden könnten, nicht zu besorgen. Was die Beeinträchtigung durch Lärm anlange, werden bei ausreichender schalldämmender Ausgestaltung der Türe zwischen Wursterzeugungsraum und Vorraum sowie jener des Vorraumes selbst bei Geschlossenhalten dieser beiden Türen bei den im Westen gelegenen Nachbarn keine über 45 dB(A) liegenden Schallpegelwerte im Freien meßbar sein. Bei Einhaltung der Auflagen werden auch von der Ventilatoranlage ausgehende Schallimmissionen bei Nachbarn in keinem über diesem Wert liegenden Ausmaß auftreten. Während des Augenscheines seien bei Schallpegelmessungen auf dem terrassenähnlichen Zugang (Vorplatz) zum Hauseingang des Hauses der Beschwerdeführer bei Betrieb der Knochensäge während des Schneidevorganges Schallpegelwerte bis 56 dB(A) gemessen worden, dies allerdings bei nicht schalldämmend ausgebildetem Einfahrtstor zum Vorraum und der Schiebetüre zwischen dem Raum für Wursterzeugung und Vorraum. Zur Frage der durch das Zu- und Abfahren sowie durch die außerhalb des Wursterzeugungsraumes durchzuführenden Lade- und sonstigen Manipulationsarbeiten werde ausgeführt, daß nach schalldämmender Ausbildung der Zugangs- bzw. Zufahrtstüre zum Vorraum, in dem die Be- und Entladearbeiten der Lieferfahrzeuge durchgeführt werden, vom Freien her die hiebei auftretenden Geräuscheinwirkungen bei den Anrainern nur in einem solch geringen Ausmaße gegeben sein können, daß die allenfalls meßbaren Schallpegel lediglich kurzfristig über einem Wert von 46 dB(A) liegen. Zu berücksichtigen sei jedoch, daß beim Starten und beim kurzfristigen Laufenlassen der Fahrzeugmotoren schädliche und auch geruchsbildende Dämpfe entstehen, die möglichst nahe an ihren Entstehungsquellen abgesaugt und so ins Freie abgeführt werden müßten, daß die Nachbarn hiedurch nicht beeinträchtigt sind. Im Gewerbebetrieb sollen zwei Lieferwagen in der Größenordnung von Personenkraftwagen zum Transport verwendet werden. Die Zufahrt, welche gemeinsam mit drei weiteren Liegenschaftseigentümern benützt werden müsse, sei unbefestigt. Der Straßenbelag bestehe aus Sand und Schotter. Die Auffahrt zur Gemeindestraße besitze eine stärkere Neigung als 1 : 10. Während der trockenen Witterungsperioden könne insbesondere beim Bergauffahren oder beim Anhalten vor der Kreuzung mit der Gemeindestraße beim Wiederanfahren durch die Kraftfahrzeugräder Staub aufgewirbelt werden. Während des Augenscheines seien Fahrbewegungen auf diesem Zufahrtsbereich durch den betriebseigenen VW-Lieferwagen durchgeführt und hiebei Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Während der Vornahme dieser Messungen habe im allgemeinen in der Umgebung Verkehrsruhe geherrscht. Während der gesamten Augenscheinsdauer sei ein Lastkraftwagen auf der Gemeindestraße wahrgenommen worden. Trotz dieser Verkehrsruhe sei jedoch der von der Westautobahn herrührende Verkehrslärm, auch auf dem an sich lärmgeschützt gelegenen Zugang zum Hauseingang der Beschwerdeführer deutlich hörbar gewesen. Der unter diesen Umständen gemessene niederste Schallpegelwert habe 43 dB(A) betragen. Die im Gewerbebetrieb verwendeten Kraftfahrzeuge seien sowohl ihrer Größe nach als auch in ihrer Anzahl entsprechend dem Bedarf von Benützern der umliegenden Einfamilien- und Zweifamilienhäuser gleichzusetzen. Auch die Anzahl der durchzuführenden Fahrten müßte nicht notwendigerweise höher sein als bei den umliegenden Liegenschaften. Sofern die Zu- und Abfahrten zum Betrieb lediglich von den betriebseigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, sei auch eine Beeinträchtigung der in der Umgebung insbesondere bei den Zu- und Abfahrten bestehenden Verkehrsverhältnisse in keinem höheren Ausmaße zu erwarten, als sie vergleichsweise von einem dort zusätzlich bestehenden Wohnobjekt ausgehen würden. Das Betriebsobjekt sowie die Wohnhäuser der Anrainer befänden sich laut Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde im als Grünland gewidmeten Gebiet. Die unverbauten Flächen südlich der Betriebsanlage seien landwirtschaftlich genutzt, östlich befinden sich ein Obstgarten und nördlich eine Wiese. Der ärztliche Amtssachverständige habe sich wie folgt gutächtlich geäußert: Wie aus dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hervorgehe, sei bei Betrieb der geänderten Betriebsanlage (Wursterzeugung) sehr wohl mit Einwirkungen auf die Anrainer zu rechnen und zwar vor allem durch Lärm- aber auch durch Staubimmissionen, ausgehend einerseits von der Betriebsanlage selbst, andererseits vom fallweisen Kfz-Verkehr der zu- und abfahrenden Kunden. Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen beschriebenen Lärmimmissionen, aber auch die Staubimmissionen, mit welch letzteren bei unbefestigten Verkehrsflächen bei Trockenwetter auf jeden Fall zu rechnen sei, seien geeignet, das Wohlbefinden eines gesunden normal empfindenden Menschen über das zu ertragen müssende Ausmaß hinaus auch während der Tagzeit zu beeinträchtigen. Vom Standpunkte des Schutzes der Anrainer sei dem Konsenswerber aufzutragen, seinen Betrieb auf eine derartige Weise zu führen, daß der aus der Betriebsanlage stammende Lärm an der Grundgrenze der Anrainerliegenschaften den am heutigen Tage festgestellten Umgebungslärm von 45 dB(A) nicht überschreitet. Weiters wäre der Konsenswerber zu verpflichten, den Kundenverkehr nicht über die gemeinsame Zufahrt zu führen. Gestützt auf dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Bundesminister zu der Ansicht gelangt daß bei Einhaltung und Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Staub, Geruch und Ungeziefer durch Errichtung und Betrieb der geänderten Betriebsanlage in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Bei Einhaltung und Erfüllung aller Auflagen würden keine das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Lärmimmissionen auftreten; Geruchs- und Staubbelästigungen sowie Belästigungen durch Ungeziefer würden völlig ausgeschaltet. Die durch die Betriebsanlage verursachten Kraftfahrzeugbewegungen durch Betriebs- bzw. Kundenfahrzeuge würden in ihren Auswirkungen nicht größer sein als der auf Grund der umliegenden Wohnhäuser bestehende Kraftfahrzeugverkehr. Zur Frage der Flächenwidmung sei zu sagen, daß - abgesehen davon, daß keine neuen oder größeren Immissionen als bereits in diesem Gebiet gegeben, auftreten werden - die Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes eine Ausnahmegenehmigung für Gewerbebetriebe im Grünland vorsehen. Es werde Aufgabe des Konsenswerbers sein, die entsprechenden gesetzlichen Bewilligungen von den zuständigen Behörden zu erlangen. Hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, GewO 1973 sei zu sagen, daß sich die zitierte Bestimmung auf die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten und nicht auf die Genehmigung von Betriebsanlagen beziehe. Auch den Einwänden der Beschwerdeführer, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973, könne nicht gefolgt werden. Bezüglich des Vorbringens der Minderung des Verkehrswertes des Eigentums der Nachbarn werde auf die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. verwiesen. Zu bemerken bleibe, daß die vorgeschriebenen Auflagen technisch erfüllbar und auch einhaltbar seien. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen, ohne etwa auf gleicher fachlicher Ebene durch Privatgutachten den Gutachten der Amtssachverständigen entgegenzutreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Nachbarrechten, insbesondere jenen, die sich aus Paragraphen 74, ff GewO 1973 ergeben, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer vor, der Standort des Gewerbes liege im Grünland. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Salzburger Raumordnungsgesetzes sei die gewerbliche Nutzung im Grünland verboten. Auch Paragraph 15, Absatz eins, GewO 1973 untersage eine Gewerbeausübung, wenn dies durch andere Rechtsvorschriften verboten sei. Der dem Mitbeteiligten ausgestellte Gewerbeschein für das Gewerbe "Fleischer" dürfte daher gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 an einer Nichtigkeit leiden.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde nicht zu entscheiden hatte, ob der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ein Standorthindernis im Sinne des Paragraph 15, GewO 1973 entgegensteht und daß von ihr auch nicht zu prüfen war, ob der Gewerbeschein mit einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 behaftet ist. Der belangten Behörde oblag im vorliegenden Fall vielmehr allein die Beurteilung, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen der Änderung der Betriebsanlage des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 81, GewO 1973 die beantragte "Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen" zu erteilen ist. Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist nicht die "gewerbliche Tätigkeit" schlechthin, sondern (nur) die Zulässigkeit der "Betriebsanlage". Einer Rechtsvorschrift, derzufolge die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Standort verboten ist, kommt im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren lediglich insoweit Bedeutung zu, als die Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen hat.

Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, aus der Beschreibung der beantragten Fleischereibetriebsanlage gehe hervor, daß es sich hier um eine separate Anlage handle, die keine Änderung der bereits bestehenden Anlage (Kühlraum und Kälteanlage) zur Folge habe. Die zusätzlich auftretenden Immissionen würden ausschließlich von der beantragten Fleischereibetriebsanlage und nicht durch die Änderung der bestehenden Kühlanlage verursacht. Eine rein formale Behandlung des derzeitigen Genehmigungsverfahrens als Änderung einer bereits bestehenden Anlage scheine ohne tatsächliche Änderung gemäß Paragraph 81, GewO 1973 nicht zulässig zu sein.

Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht stichhältig. Unter dem Begriff "Änderung" im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 ist jede -

durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte - Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt. Unter diesen Voraussetzungen stellt auch die Erweiterung einer Betriebsanlage, wie im Beschwerdefall durch die Einrichtung einer Fleischerei, eine Änderung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dar. Daß die Änderung sich gegebenenfalls auf die bereits genehmigte Anlage nicht auswirkt, ist lediglich unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 81, letzter Satz GewO 1973 bedeutsam:

Die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich mit der "Unzulänglichkeit der Zufahrtswege" nicht auseinandergesetzt, ist aktenwidrig. Zur Vermeidung dieser Unzulänglichkeiten dienen unter anderem die von der belangten Behörde im Spruch ihres Bescheides unter den Punkten 6 und 7 vorgeschriebenen Auflagen, denen zufolge die gemeinsame Zufahrt einschließlich des sogenannten Umkehrplatzes staubfrei zu befestigen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, daß die gemeinsame Zufahrt einschließlich des Umkehrplatzes von Kundenfahrzeugen nicht benützt wird. Mit den in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobenen privatrechtlichen Einwendungen - die Zufahrtsstraße führe über ihr Grundstück und sie würden keine Zustimmung zum Befahren der Straße mit Betriebsfahrzeugen und Fahrzeugen der Kunden des Mitbeteiligten geben - wurden sie im übrigen bereits mit dem insoweit von der belangten Behörde bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 357, GewO 1973 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Darin, daß die belangte Behörde auf diesen Umstand in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich einging, ist kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel gelegen. Hinsichtlich der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. angeführten Interessen steht aber den Beschwerdeführern ein subjektives Recht nicht zu, dessen Verletzung sie mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten vergleiche , dazu auch den Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973).

Hingegen kommt den Ausführungen der Beschwerde, soweit sie die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen betreffen, im Ergebnis Berechtigung zu. Nach Paragraph 81, GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt. Die Behörde hatte daher über das Ansuchen des Mitbeteiligten um Genehmigung der Änderung der (genehmigten) Betriebsanlage zu prüfen, ob die in den "Vorstehenden Bestimmungen", insbesondere im Paragraph 77, GewO 1973, angeführten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung war sohin im vorliegenden Fall zu erteilen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten war, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 auszuschließen ist und Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, ausgesprochen hat, ist der Entscheidung, ob die zu erwartenden Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, das im Spannungsfeld des den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes (des "Ist-Maßes") und des nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zulässigen Immissionsmaßes (des "Widmungsmaßes") liegende Beurteilungsmaß zugrunde zu legen und es sind daran die beim Beschwerdeführer als Nachbarn zu erwartenden Immissionen zu messen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, daß die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind. Auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Nach dem - hier als für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschrift in Betracht kommenden Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (ROG 1977), Landesgesetzblatt , Nr. 26, hat der Flächenwidmungsplan die geordnete Nutzung des Gemeindegebietes durch die Festlegung von Nutzungsarten zu regeln, wobei als solche

1) Bauland, 2) Verkehrsflächen und 3) Grünland in Betracht kommen (Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz leg. cit.). Der Flächenwidmungsplan bewirkt gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, daß Maßnahmen vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, insbesondere Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (Paragraph 12,) und entsprechend der festgelegten Nutzungsart bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden können. Nach Absatz 3, des Paragraph 19, leg. cit. können Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan auf Ansuchen des Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer durch Bescheid bewilligt werden, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. werden bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe durch die Festlegung der Nutzungsart nicht berührt. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt.

Wenngleich die wiedergegebenen Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 von Betriebsanlagen herrührende Immissionen im Grünland ausschließen, sehen doch die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 24 ROG 1977 insoweit eine Durchbrechung dieses Grundsatzes vor, als Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligt werden können und durch die Festlegung der Nutzungsart bestehende betriebliche Anlagen unberührt bleiben. Es kam daher nicht darauf an, daß durch die Änderung der Betriebsanlage keine neuen oder größeren Immissionen auftreten werden und es für zumutbar erachtet werden könne, daß die Immissionen den festgestellten Umgebungslärm nicht überschreiten, weil keine das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Lärmimmissionen auftreten, wie dies die belangte Behörde annahm. Festzustellen war vielmehr, das sich im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, ROG 1977 ergebende Beurteilungsmaß, an dem die bei den Beschwerdeführern zu erwartenden Immissionen zu messen waren.

Was im übrigen den von der Betriebsanlage zu erwartenden Lärm betrifft, ging die belangte Behörde und gehen auch die Beschwerdeführer davon aus, daß von der bestehenden Anlage selbst keine derartigen Immissionen einwirken. Der Umgebungslärm, der vor allem durch den von der Westautobahn herrührenden Verkehrslärm bedingt ist und als solcher im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1981 zur Gänze dem Beurteilungsmaß zugrunde zu legen war, wurde als niederster Schallpegelwert mit 43 dB(A) gemessen. Demgegenüber erachtet die belangte Behörde einen von der Betriebsanlage herrührenden Lärm mit einem Schallpegel von 45 dB(A) für zumutbar, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrten zur und von der Betriebsanlage - im Hinblick auf die nach der derzeitigen Aktenlage besonderen örtlichen Gegebenheiten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es sich hiebei nicht um ein bloßes Vorbeifahren an den Nachbarn handelt - ist zu beachten, daß derartige Fahrten auch durch die bereits genehmigte Anlage (Kühlraum) erforderlich und insoweit ebenfalls zu berücksichtigen waren. Ausreichende Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß bei einer Änderung der Betriebsanlage zusätzlich derartige Fahrbewegungen durchgeführt werden, fehlen.

Mit Recht wenden die Beschwerdeführer schließlich ein, daß es dem Erfordernis der Bestimmtheit der Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 widerspricht, wenn dem Konsenswerber aufgetragen wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, es also dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im einzelnen für geeignet hält und ergreift.

Es zeigt sich somit, daß der Sachverhalt ergänzungsbedürftig blieb und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 16. Oktober 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001485.X00

Im RIS seit

26.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Dokumentnummer

JWT_1979001485_19811016X00

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