Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1311/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1311/76

Entscheidungsdatum

26.01.1977

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1
EStG 1972 §25 Abs1 Z3
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des Dr. FL in L, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 22/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch drei, vom 22. April 1976, Zl. 6/44/2-BK/P1-1976, betreffend Einkommensteuer 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war öffentlicher Notar und trat mit Ende 1973 in den Ruhestand. Am 4. März 1974 erhielt er aus diesem Anlaß von der Unterstützungseinrichtung des Delegiertentages der Notariatskammern einen einmaligen Betrag von S 50.000,--. Um die Steuerpflicht dieses Betrages geht der vorliegende Rechtsstreit.

Schon im Abgabenverfahren behauptete der Beschwerdeführer, daß es sich bei der strittigen Zahlung um keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1972 handle. Es handle sich um eine Zuwendung, die von der genannten Unterstützungseinrichtung auf Grund ihres Statuts für die Mitglieder des Berufsstandes als „Beisteuer zu den durch Todesfall oder Liquidierung einer Amtsstelle durch Tod, Erreichung der Altersgrenze, freiwilligen Amtsverzicht, Invalidität oder durch Amtsentsetzung gemäß Paragraph 169, NO ausgelösten Verbindlichkeiten“ gewährt worden sei. Ein Einkommen aus einer beruflichen oder selbständigen Arbeit liege daher nicht vor. Mit der Pensionsversicherung der Notare habe die gegenständliche Zahlung nichts zu tun.

Die belangte Behörde, der die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für 1974 vorgelegt worden war, hat diese im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Durch die sehr weitgehende Aufzählung im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 würden Beträge aller Art erfaßt, die von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern ihren Mitgliedern ausbezahlt werden, gleichgültig, ob es sich hiebei um wiederkehrende oder nur um einmalige Leistungen handle. Unbestritten sei, daß es sich bei dem genannten Betrag um eine Leistung der Unterstützungseinrichtung des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern, also einer Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 handle. Derartige Bezüge stellten jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei es nicht entscheidend sei, daß es sich um eine einmalige Zahlung handle, denn auch einmalige Einnahmen (Zuwendungen) seien nach Absatz 2, leg. cit. steuerpflichtig. Ebenso komme auch dem Vorbringen keine Bedeutung zu, die Unterstützungseinrichtung sei eine freiwillige und beruhe auf keiner gesetzlichen Vorschrift, sondern auf einem Beschluß der Notariatskammer. Die Zugehörigkeit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei nämlich nicht davon abhängig, ob ein Rechtsanspruch bestehe. Ferner könne auch der Hinweis auf den Zweck der Einrichtung (Abgeltung finanzieller Belastungen) nicht zielführend sein, zumal der Aufwand für derartige Verbindlichkeiten weder im einzelnen festgestellt werde noch eine Rechtspflicht zur Erbringung von Leistungen bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Maßgebend für die Entscheidung des Beschwerdefalles ist Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, EStG 1972. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, bestimmt, daß zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gehören. Absatz 2, leg. cit. bestimmt dazu ergänzend u. a., daß es für die Zugehörigkeit von Einkünften zu Absatz eins, unmaßgeblich ist, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt.

Unbestritten ist, daß es sich, bei den vom Beschwerdeführer empfangenen S 50.000,-- um eine Leistung durch eine „Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung“ einer Kammer handelt. Der Beschwerdeführer meint dennoch, daß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 nicht anwendbar sei, weil die Gleichartigkeit, wie sie vom Gesetz gefordert wird, nicht gegeben sei und kein Dienstverhältnis vorliege. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Der belangten Behörde ist zwar einzuräumen, daß es für die Einreihung von Einkünften in die Einkunftsart des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1972 auf Grund der Anordnung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unmaßgeblich ist, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt. Dennoch setzt aber die Anwendung des Paragraph 25, leg. cit. auch unter dem Gesichtspunkt seines Absatz 2, voraus, daß Einnahmen vorliegen, die per definitionem in Absatz eins, eingereiht werden können. Im Beschwerdefall kommt nur die bereits zitierte Ziffer 3, des 25 Absatz eins, EStG 1972 in Betracht. Die Qualifikation des streitgegenständlichen Betrages als „Pension“ oder eines einer solchen gleichartigen Bezuges ist aber deswegen unrichtig, weil Pensionen - und daher auch ihnen gleichartige Bezüge - Zuwendungen sind, die ihrer Natur nach laufende Bezüge und in erster Linie für den Unterhalt des Pensionsempfängers bestimmt sind. Leistungen an den Pensionsempfänger, die diesem Zweck nicht dienen, sind daher weder Pensionen noch ihnen gleichartige Bezüge. Das ergibt sich auch aus der Neueinführung der nunmehrigen Ziffer 4, in Paragraph 22, Absatz eins, durch Artikel römisch eins, Ziffer 21, der Einkommensteuergesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 469 (EStG-Nov. 1974). Danach gehören nunmehr zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch „Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen“. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend, so hätte es dieser Novellierung nicht bedurft und die Begründung hiefür in 1201 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. GP, daß durch die Einfügung der erwähnten Ziffer 4, klargestellt werden soll, daß auch nicht Pensionscharakter im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, aufweisende Bezüge und Vorteile steuerpflichtig sein sollen, wäre obsolet.

Wiewohl die EStG-Nov. 1974 auf den Beschwerdefall nicht anwendbar ist, weil ihr Artikel römisch eins, Ziffer 21, mangels einer anderen Anordnung in Artikel römisch zwei, am Tage nach der Versendung des Bundesgesetzblattes, somit am 9. August 1974, in Kraft getreten ist, und der Beschwerdeführer die strittige Zahlung am 4. März 1974 erhalten hat, folgt aus ihr - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift vertretenen Meinung -. doch, daß diese Gesetzesänderung für den Beschwerdefall eine bedeutsame Änderung des Rechtszustandes herbeigeführt hat. Erst durch diese Novellierung ist es nämlich möglich, Vorteile wie den gegenständlichen einer der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1972 zuzuordnen.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid somit von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 26. Jänner 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001311.X00

Im RIS seit

26.01.1977

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JWT_1976001311_19770126X00

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