In Fällen, in denen geradezu gewohnheitsmäßig Vermögensdelikte unter Verwendung von Kfz begangen wurden, entsprechen auch endgültige Entziehungen nach § 73 Abs 1 KFG und auch Entziehungen für längere Zeiträume als 18 Monate dem Gesetz (Hinweis E 2.10.1985, 85/11/0106, E 7.5.1986, 84/11/0024, E 7.5.1986, 84/11/0181).In Fällen, in denen geradezu gewohnheitsmäßig Vermögensdelikte unter Verwendung von Kfz begangen wurden, entsprechen auch endgültige Entziehungen nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG und auch Entziehungen für längere Zeiträume als 18 Monate dem Gesetz (Hinweis E 2.10.1985, 85/11/0106, E 7.5.1986, 84/11/0024, E 7.5.1986, 84/11/0181).