Verwaltungsgerichtshof
14.05.1986
86/11/0016
In Fällen, in denen geradezu gewohnheitsmäßig Vermögensdelikte unter Verwendung von Kfz begangen wurden, entsprechen auch endgültige Entziehungen nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG und auch Entziehungen für längere Zeiträume als 18 Monate dem Gesetz (Hinweis E 2.10.1985, 85/11/0106, E 7.5.1986, 84/11/0024, E 7.5.1986, 84/11/0181).