Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1986

Geschäftszahl

86/11/0016

Rechtssatz

In Fällen, in denen geradezu gewohnheitsmäßig Vermögensdelikte unter Verwendung von Kfz begangen wurden, entsprechen auch endgültige Entziehungen nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG und auch Entziehungen für längere Zeiträume als 18 Monate dem Gesetz (Hinweis E 2.10.1985, 85/11/0106, E 7.5.1986, 84/11/0024, E 7.5.1986, 84/11/0181).