Die Überschreitung einer von der Behörde verordneten und durch Verkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung stellt einen Verstoß gegen § 52 Z 10 a StVO dar, wobei die zusätzliche Anführung des § 20 Abs 1 StVO nicht schadet (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047, E 28.3.1985, 85/02/0005). Im Vorwurf, eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 Z 10 a StVO nicht beachtet zu haben, liegt eine ausreichende Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift, auch wenn dies im sprachlichen Zusammenhang mit der Anführung der als erwiesen angenommenen Tat geschehen ist.Die Überschreitung einer von der Behörde verordneten und durch Verkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung stellt einen Verstoß gegen Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO dar, wobei die zusätzliche Anführung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht schadet (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047, E 28.3.1985, 85/02/0005). Im Vorwurf, eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO nicht beachtet zu haben, liegt eine ausreichende Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift, auch wenn dies im sprachlichen Zusammenhang mit der Anführung der als erwiesen angenommenen Tat geschehen ist.