Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1986

Geschäftszahl

86/02/0002

Rechtssatz

Die Überschreitung einer von der Behörde verordneten und durch Verkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung stellt einen Verstoß gegen Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO dar, wobei die zusätzliche Anführung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht schadet (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047, E 28.3.1985, 85/02/0005). Im Vorwurf, eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO nicht beachtet zu haben, liegt eine ausreichende Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift, auch wenn dies im sprachlichen Zusammenhang mit der Anführung der als erwiesen angenommenen Tat geschehen ist.