Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet bildet einen Verstoß gegen
a) § 20 Abs 2 StVO 1960, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,a) Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,
b) § 52 Z 10 a StVO 1960, wenn eine von der Behörde verordnete (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte) geringere oder höhere Geschwindigkeit als 50 km/h undb) Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960, wenn eine von der Behörde verordnete (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte) geringere oder höhere Geschwindigkeit als 50 km/h und
c) § 20 Abs 1 StVO 1960, wenn die an bestimmte Umstände anzupassende Geschwindigkeit überschritten wird.c) Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960, wenn die an bestimmte Umstände anzupassende Geschwindigkeit überschritten wird.