Verwaltungsgerichtshof
28.01.1985
85/18/0050
Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet bildet einen Verstoß gegen
a) Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,
b) Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960, wenn eine von der Behörde verordnete (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte) geringere oder höhere Geschwindigkeit als 50 km/h und
c) Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960, wenn die an bestimmte Umstände anzupassende Geschwindigkeit überschritten wird.