Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1985

Geschäftszahl

85/18/0050

Rechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet bildet einen Verstoß gegen

a) Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,

b) Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960, wenn eine von der Behörde verordnete (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte) geringere oder höhere Geschwindigkeit als 50 km/h und

c) Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960, wenn die an bestimmte Umstände anzupassende Geschwindigkeit überschritten wird.