Eine Person, die in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt und unfallsbedingt bloß zwei bis drei Minuten anhält und sodann weiterfährt, hat nicht zwei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO, sondern ein fortgesetztes Delikt nach § 5 Abs 1 StVO zu verantworten (Hinweis E 28.9.1979, 2714/77).Eine Person, die in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt und unfallsbedingt bloß zwei bis drei Minuten anhält und sodann weiterfährt, hat nicht zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, sondern ein fortgesetztes Delikt nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu verantworten (Hinweis E 28.9.1979, 2714/77).